Dennis Morgenstern

Dennis Morgenstern LL.M. MBAWirtschaftsjurist
📅 August 2026  |  🕐 ca. 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Handelsregistereintrag schützt den Firmennamen nur im lokalen Bereich und nur gegen identische Namen im selben Registergericht.
  • Eine eingetragene Marke schützt bundesweit (oder europaweit) und gibt das Recht, anderen die Nutzung zu untersagen.
  • Ohne Markenschutz kann ein Dritter, der den gleichen Begriff früher als Marke anmeldet, die Verwendung gerichtlich verbieten lassen.
  • Die Anmeldung einer Wortmarke beim DPMA ist der einfachste Schritt, um den Firmennamen systematisch zu schützen.

Das Problem: Wann der Firmenname nicht geschützt ist

Viele Gründer gehen davon aus, dass ihr Firmenname automatisch geschützt ist, sobald sie ihn beim Amtsgericht eintragen oder ein Gewerbe anmelden. Das stimmt so nicht. Die Eintragung ins Handelsregister schützt den Namen nur innerhalb des jeweiligen Registergerichts und nur vor identischen oder verwechslungsfähigen Bezeichnungen im selben Bereich. Bundesweit und insbesondere im Markenrecht ist der Schutz damit kaum vorhanden.

Das Ergebnis: Ein Konkurrent kann denselben oder einen ähnlichen Namen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen und Ihnen anschließend die Nutzung untersagen. Das ist kein theoretisches Szenario, sondern passiert regelmäßig.

Handelsregistereintrag vs. Marke: Der entscheidende Unterschied

Der Handelsregistereintrag gibt Ihnen ein Firmenrecht im Sinne des § 17 HGB. Dieses Firmenrecht schützt vor Verwechslungen innerhalb des lokalen Markts. Wer jedoch deutschlandweit tätig ist oder über das Internet Kunden in ganz Deutschland anspricht, braucht einen weitergehenden Schutz.

Eine eingetragene Marke (§ 4 MarkenG) schützt deutschlandweit für die angemeldeten Waren und Dienstleistungsklassen. Sie gibt Ihnen das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu verbieten. Ein Markeneintrag ist zeitlich unbegrenzt verlängerbar (jeweils 10 Jahre) und geht auf Erben und Rechtsnachfolger über.

Auch eine bereits länger genutzte Bezeichnung, die im Markt bekannt ist, kann als sogenannte Unternehmenskennzeichnung nach § 5 MarkenG Schutz genießen. Dieser Schutz entsteht automatisch durch Benutzung, ist aber schwerer durchzusetzen, weil der Inhaber Bekanntheit und Priorität im Streitfall nachweisen muss.

Firmennamen auf Schutzfähigkeit prüfen lassen

Wir prüfen, ob Ihr Name als Marke eintragungsfähig ist, und kümmern uns um die Anmeldung.

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Den Firmennamen als Wortmarke anmelden

Der naheliegendste Weg ist die Anmeldung des Firmennamens als Wortmarke beim DPMA. Damit wird der Schriftzug selbst (unabhängig von Schriftart oder Farbe) geschützt. Das ist sinnvoll, wenn der Name unterscheidungskräftig genug ist, also nicht rein beschreibend für die angebotenen Leistungen.

Rein beschreibende Begriffe sind nicht markenfähig. „Hamburger Softwarehaus GmbH“ als Wortmarke für Softwaredienstleistungen würde das DPMA zurückweisen. Ein erfundenes oder fantasievolles Wort dagegen hat sehr gute Chancen auf Eintragung.

Vor der Anmeldung empfiehlt sich eine Ähnlichkeitsrecherche, um zu prüfen, ob ältere Marken bestehen, die einer Eintragung entgegenstehen könnten. Wer hier spart, riskiert eine Zurückweisung oder eine spätere Abmahnung wegen Markenverletzung.

Wenn neben dem Firmennamen auch ein Logo existiert, lohnt es sich, beides separat zu schützen: den Namen als Wortmarke und den Namen mit Logo als Wort-Bildmarke. Mehr zu diesem Thema: Logo schützen lassen: Bildmarke oder Wort-Bildmarke anmelden. Eine professionelle Markenrecherche vor der Anmeldung ist dabei unverzichtbar.

Domainrecht und der Firmenname

Wer seinen Firmennamen schützen möchte, sollte auch die relevanten Domain-Varianten sichern. Eine eingetragene Marke gibt Ihnen zwar das Recht, eine Domain, die die Marke verletzt, zurückzufordern. Das kostet aber Zeit und Geld. Schneller und günstiger ist es, die wichtigsten Domains von Anfang an selbst zu registrieren: .de, .com und je nach Marktausrichtung weitere Endungen.

Umgekehrt gilt: Wer sich eine Domain mit dem Firmennamen eines anderen sichert, um sie später teuer zu verkaufen (sogenanntes Domaingrabbing), handelt wettbewerbswidrig und kann auf Löschung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Was passiert bei einer Verletzung?

Wenn ein Dritter Ihren geschützten Firmennamen oder Ihre Marke unbefugt nutzt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Abmahnung: Der erste Schritt ist in der Regel eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Einstweilige Verfügung: Bei Dringlichkeit kann gerichtlich ein sofortiges Verbot erwirkt werden.
  • Schadensersatz: Wer bewusst eine fremde Marke nutzt, haftet für den entstandenen Schaden, unter Umständen auch für entgangenen Gewinn oder eine fiktive Lizenzgebühr.

Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Sie erhalten eine Abmahnung wegen Verletzung einer älteren Marke. Was dann zu tun ist, erklärt der Artikel Abmahnung erhalten: Was jetzt tun?

Kosten und Zeitaufwand

Die DPMA-Anmeldegebühr für eine Marke in bis zu drei Klassen beträgt 290 Euro (elektronisch) bzw. 300 Euro (schriftlich). Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Dazu kommen anwaltliche Kosten für die Recherche und Anmeldebegleitung, die je nach Aufwand variieren.

Die Bearbeitungsdauer beim DPMA beträgt nach erfolgreicher Prüfung und Ablauf der Widerspruchsfrist in der Regel mehrere Monate. Den Schutz aus der Marke kann man aber schon ab dem Anmeldetag geltend machen (Prioritätsdatum).

Fazit

Ein Firmenname ist das Fundament der Unternehmensidentität. Ihn nicht zu schützen ist ein Risiko, das sich mit überschaubarem Aufwand vermeiden lässt. Wer früh handelt, sichert sich das Prioritätsdatum und vermeidet teure Konflikte später.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Firmenname markenfähig ist und welche Schritte sinnvoll sind, sprechen Sie uns an.

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Schildern Sie uns kurz, was Sie schützen möchten. Wir melden uns schnellstmöglich zurück und geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung.

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