{"id":15191,"date":"2021-04-07T20:05:39","date_gmt":"2021-04-07T18:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/frame-for-business.de\/?p=15191"},"modified":"2022-11-22T14:42:38","modified_gmt":"2022-11-22T13:42:38","slug":"consent-tools-rechtskonform-einsetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frame-for-business.de\/blog\/consent-tools-rechtskonform-einsetzen\/","title":{"rendered":"\u201eConsent-Tools\u201c rechtskonform einsetzen"},"content":{"rendered":"
[et_pb_section fb_built=“1″ custom_padding_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||||false|false“ custom_margin_tablet=“||||false|false“ custom_margin_phone=“||||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ custom_padding=“0px||0px||false|false“ custom_padding_phone=“||20px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_row _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||-33px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ text_font=“Montserrat||||||||“ text_font_size=“20px“ text_orientation=“center“ text_font_size_tablet=““ text_font_size_phone=“17px“ text_font_size_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n
\u00dcber die Autoren<\/p>\n
[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row column_structure=“1_2,1_2″ disabled_on=“off|off|off“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ min_height=“315.1px“ custom_margin=“||||false|false“ custom_margin_tablet=“||0px||false|false“ custom_margin_phone=“||0px||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Stefan-Evertz-M.Sc_..jpg“ title_text=“Stefan Evertz (M.Sc.)“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||||false|false“ hover_enabled=“0″ global_colors_info=“{}“ sticky_enabled=“0″]<\/p>\n
Stefan Evertz M.Sc.<\/strong><\/span> [\/et_pb_text][\/et_pb_column][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Rechtsanwalt-Florian-Decker.jpg“ alt=“Marketing Experte & Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Frame for Business GmbH“ title_text=“Rechtsanwalt Florian Decker“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ width=“100%“ custom_margin_phone=“||45px||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Florian Decker<\/strong><\/span> [\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“|auto||auto|false|false“ custom_margin_tablet=“0px||0px||false|false“ custom_margin_phone=“-90px||||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ custom_padding=“||||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||35px|0px|false|false“ custom_margin_tablet=“||25px|0px|false|false“ custom_margin_phone=“||45px|0px|false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ custom_padding=“3px|3px|3px|8px|false|false“ border_width_all=“1px“ border_color_all=“#2EA3F2″ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n UPDATE VOM 01.12.2021<\/strong><\/span><\/p>\n In dem folgenden Artikel zeigen wir Ihnen konkret, wie man ein Consent-Tool rechtskonform einsetzt. Immer noch wird hierbei von einem \u201eCookie-Banner\u201c gesprochen. Jedoch geht die Verwendung mittlerweile, sp\u00e4testens nach dem EuGH-Urteil vom 16.07.2020 \u2013 Az. \u00a0C\u2011311\/18 \u201eSchrems II\u201c<\/a> sowie Inkrafttreten des TTDSG am 01.12.2021, weit \u00fcber den Einsatz von Cookies hinaus (weitere Informationen zum Thema TTDSG k\u00f6nnen Sie unserem Blog-Beitrag<\/a> entnehmen).<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“Mittlerweile gibt fast keine Seite mehr, die man aufrufen kann ohne, dass ein Pop-Up-Fenster erscheint, \u00fcber welches man in die Nutzung von Cookies & Co. einwilligen soll. Viele dieser Consent-Tools (auch allgemein als \u201eCookie-Banner\u201c bezeichnet) sind grunds\u00e4tzlich oder in ihren Standard-Einstellungen nicht rechtskonform. Wir zeigen Ihnen wie eine optimale Umsetzung aussieht.“ content_phone=“Mittlerweile gibt fast keine Seite mehr, die man aufrufen kann ohne, dass ein Pop-Up-Fenster erscheint, \u00fcber welches man in die Nutzung von Cookies & Co. einwilligen soll. Viele dieser Consent-Tools (auch allgemein als \u201eCookie-Banner\u201c bezeichnet) sind grunds\u00e4tzlich oder in ihren Standard-Einstellungen nicht rechtskonform. Wir zeigen Ihnen wie eine optimale Umsetzung aussieht.“ content_last_edited=“on|phone“ _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ custom_margin=“35px||35px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Mittlerweile gibt es fast keine Seite mehr, die man aufrufen kann ohne, dass ein Pop-Up-Fenster erscheint, \u00fcber welches man in die Nutzung von Cookies & Co. einwilligen soll. Viele dieser Consent-Tools (auch allgemein als \u201eCookie-Banner\u201c bezeichnet) sind grunds\u00e4tzlich oder in ihren Standard-Einstellungen nicht rechtskonform. Wir zeigen Ihnen wie eine optimale Umsetzung aussieht.<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Hintergrund<\/strong><\/a><\/p>\n Wann ist eine Technologie (z.B. ein Cookie) unbedingt erforderlich?<\/a><\/strong><\/p>\n Wie sieht eine rechtskonforme Gestaltung aus?<\/strong><\/a> <\/a><\/p>\n “ content_phone=“<\/p>\n Hintergrund<\/strong><\/a><\/p>\n Wann ist eine Technologie (z.B. ein Cookie) unbedingt erforderlich?<\/a><\/strong><\/p>\n Wie sieht eine rechtskonforme Gestaltung aus?<\/strong><\/a> <\/a><\/p>\n “ content_last_edited=“on|phone“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ background_color=“#f7f7f7″ width=“70%“ width_tablet=““ width_phone=“100%“ width_last_edited=“on|phone“ custom_margin=“40px|0px|40px|0px|false|false“ custom_padding=“10px|4px|10px|10px|false|false“ custom_padding_tablet=““ custom_padding_phone=“||20px||false|false“ custom_padding_last_edited=“on|phone“ header_line_height_tablet=““ header_line_height_phone=“1em“ header_line_height_last_edited=“on|phone“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“2.9em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ border_width_all=“1px“ border_color_all=“#ffaf06″ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Hintergrund<\/strong><\/a><\/p>\n Wann ist eine Technologie (z.B. ein Cookie) unbedingt erforderlich?<\/a><\/strong><\/p>\n Wie sieht eine rechtskonforme Gestaltung aus?<\/strong><\/a> [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673\/17<\/a>) als auch der BGH (Urteil vom 28.052020, Az.: I ZR 7\/16<\/a>) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass f\u00fcr das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist. Eine aktive Einwilligung bedeutet, dass folgende oder \u00e4hnlich formulierte Cookie-Banner (die wir immer noch h\u00e4ufig auf Websites vorfinden) nicht rechtskonform sind:“ content_phone=“<\/p>\n Sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673\/17<\/a>) als auch der BGH (Urteil vom 28.052020, Az.: I ZR 7\/16<\/a>) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass f\u00fcr das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist. Eine aktive Einwilligung bedeutet, dass folgende oder \u00e4hnlich formulierte Cookie-Banner (die wir immer noch h\u00e4ufig auf Websites vorfinden) nicht rechtskonform sind:“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||35px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673\/17<\/a>) als auch der BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7\/16<\/a>) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass f\u00fcr das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist. Eine aktive Einwilligung bedeutet, dass folgende oder \u00e4hnlich formulierte Cookie-Banner (die wir immer noch h\u00e4ufig auf Websites vorfinden) nicht rechtskonform sind:<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ background_color=“#FFAF06″ custom_margin=“-15px||35px||false|false“ border_width_all=“2px“ border_color_all=“#000000″ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Wir verwenden Cookies. Nutzen Sie unsere Website, erkl\u00e4ren Sie sich hiermit einverstanden.\u00a0\u00a0 l \u00a0 OK<\/span><\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673\/17<\/a>) als auch der BGH (Urteil vom 28.052020, Az.: I ZR 7\/16<\/a>) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass f\u00fcr das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist. Eine aktive Einwilligung bedeutet, dass folgende oder \u00e4hnlich formulierte Cookie-Banner (die wir immer noch h\u00e4ufig auf Websites vorfinden) nicht rechtskonform sind:“ content_phone=“<\/p>\n Sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673\/17<\/a>) als auch der BGH (Urteil vom 28.052020, Az.: I ZR 7\/16<\/a>) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass f\u00fcr das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist. Eine aktive Einwilligung bedeutet, dass folgende oder \u00e4hnlich formulierte Cookie-Banner (die wir immer noch h\u00e4ufig auf Websites vorfinden) nicht rechtskonform sind:“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||35px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Nach Inkraftreten des TTSDG (hier<\/a> unseren Artikel zu dem Thema aufrufen) umfasst die notwendige, aktive Einwilligung des Nuters keineswegs ausschlie\u00dflich Cookies, vielmehr geht es hier um alle Technologien, die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers (z.B. auf dem PC oder Smartphone eines Website-Besuchers) speichert (z.B. Cookies) oder auf Informationen zugreift, die bereits in der Endeinrichtung des Endbenutzers gespeichert sind (z.B. der verwendete Browser oder die IP-Adresse).<\/p>\n Somit sind ninmehr auch Technologien wie zum Beispiel das Device Fingerprinting<\/strong> oder das Speichern von Informationen im sogenannten Local- und Session-Storage<\/strong> erfasst.<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Hierf\u00fcr gibt es keinen verbindlichen Katalog. Theoretisch k\u00f6nnte man die Frage mit \u201enie\u201c beantworten, da eine Website auch ohne jegliche Verwendung von Cookies technisch optimal funktionieren kann (unsere Website zum Beispiel l\u00e4uft komplett ohne den Einsatz von Cookies). <\/p>\n Allerdings kann man unserer Rechtsauffassung nach davon ausgehen, dass folgende Cookies als einwilligungsfrei nutzbar einzuordnen sind (die nachfolgende Aufz\u00e4hlung ist lediglich beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend):<\/p>\n “ content_phone=“<\/p>\n Hierf\u00fcr gibt es keinen verbindlichen Katalog. Theoretisch k\u00f6nnte man die Frage mit \u201enie\u201c beantworten, da eine Website auch ohne jegliche Verwendung von Cookies technisch optimal funktionieren kann (unsere Website zum Beispiel l\u00e4uft komplett ohne den Einsatz von Cookies).<\/p>\n Allerdings kann man unserer Rechtsauffassung nach davon ausgehen, dass folgende Cookies als einwilligungsfrei nutzbar einzuordnen sind (die nachfolgende Aufz\u00e4hlung ist lediglich beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend):<\/p>\n “ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ header_2_line_height=“1.3em“ custom_margin=“0px||35px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Hierf\u00fcr gibt es keinen verbindlichen Katalog. Theoretisch k\u00f6nnte man die Frage mit \u201enie\u201c beantworten, da eine Website auch ohne jegliche Verwendung von Cookies und Co. technisch optimal funktionieren kann.<\/p>\n Allerdings kann man unserer Rechtsauffassung nach davon ausgehen, dass folgende Gr\u00fcnde zum Einsatz einer Anwendungen als einwilligungsfrei nutzbar einzuordnen sind (die nachfolgende Aufz\u00e4hlung ist lediglich beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend):<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Wie bereits erw\u00e4hnt, muss es sich zwingend um eine Einwilligung, also um eine Opt-In-L\u00f6sung handeln. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Nr. 11 DSGVO<\/a> ist eine Einwilligung \u201ejede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.\u201c <\/em><\/p>\n Somit scheiden Opt-Out Funktionen, bei dem man keine Einwilligung einholt, sondern das Setzen von Cookies durch Erkl\u00e4rung eines Widerspruchs f\u00fcr die Zukunft untersagt werden kann, aus. Eine solche Opt-In-L\u00f6sung wurde auch bereits im M\u00e4rz 2019 und somit vor den Urteilen des BGH und EuGH seitens der Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK – Datenschutzkonferenz) in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr Anbieter von Telemedien<\/a> gefordert.<\/p>\n Eine wirksame Einwilligung setzt laut der DSK eine \u201eunmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung\u201c <\/em>oder in Form einer sonstig eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung voraus, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten ausdr\u00fccklich einverstanden ist. Dies kann beispielsweise durch Anklicken eines K\u00e4stchens oder eines Buttons beim Besuch der Website, wodurch eindeutig ein Einverst\u00e4ndnis hinsichtlich der angek\u00fcndigten und beabsichtigten Datenverarbeitung ausgedr\u00fcckt wird, geschehen.<\/p>\n Eine Einwilligung allein ist indessen noch nicht ohne Weiteres ausreichend, denn es muss sich um eine infor-mierte Einwilligung handeln. Der Nutzer muss also vor der Einwilligung \u00fcber bestimmte Punkte informiert werden. Hierzu z\u00e4hlen die folgenden Punkte:<\/p>\n Angaben \u00fcber die Funktionsdauer der Cookies<\/strong> Wer hinter dem Cookie \u201esteckt\u201c<\/strong> Form der durchgef\u00fchrten Datenverarbeitung<\/strong> Wie bereits erw\u00e4hnt, muss es sich zwingend um eine Einwilligung, also um eine Opt-In-L\u00f6sung handeln. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Nr. 11 DSGVO<\/a> ist eine Einwilligung \u201ejede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.\u201c <\/em><\/p>\n Somit scheiden Opt-Out Funktionen, bei dem man keine Einwilligung einholt, sondern das Setzen von Cookies durch Erkl\u00e4rung eines Widerspruchs f\u00fcr die Zukunft untersagt werden kann, aus. Eine solche Opt-In-L\u00f6sung wurde auch bereits im M\u00e4rz 2019 und somit vor den Urteilen des BGH und EuGH seitens der Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK – Datenschutzkonferenz) in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr Anbieter von Telemedien<\/a> gefordert.<\/p>\n Eine wirksame Einwilligung setzt laut der DSK eine \u201eunmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung\u201c <\/em>oder in Form einer sonstig eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung voraus, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten ausdr\u00fccklich einverstanden ist. Dies kann beispielsweise durch Anklicken eines K\u00e4stchens oder eines Buttons beim Besuch der Website, wodurch eindeutig ein Einverst\u00e4ndnis hinsichtlich der angek\u00fcndigten und beabsichtigten Datenverarbeitung ausgedr\u00fcckt wird, geschehen.<\/p>\n Eine Einwilligung allein ist indessen noch nicht ohne Weiteres ausreichend, denn es muss sich um eine informierte Einwilligung handeln. Der Nutzer muss also vor der Einwilligung \u00fcber bestimmte Punkte informiert werden. Hierzu z\u00e4hlen die folgenden Punkte:<\/p>\n Angaben \u00fcber die Funktionsdauer der Cookies<\/strong> Wer hinter dem Cookie \u201esteckt\u201c<\/strong> Form der durchgef\u00fchrten Datenverarbeitung<\/strong> “ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ header_2_line_height=“1.3em“ header_3_line_height=“1.5em“ custom_margin=“-20px||35px||false|false“ custom_margin_tablet=“-20px||35px||false|false“ custom_margin_phone=“||5px||false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ header_3_font_size_tablet=““ header_3_font_size_phone=“15px“ header_3_font_size_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Wie bereits erw\u00e4hnt, muss es sich zwingend um eine Einwilligung, also um eine Opt-In-L\u00f6sung handeln. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Nr. 11 DSGVO<\/a> ist eine Einwilligung \u201ejede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.\u201c <\/em><\/p>\n Somit scheiden Opt-Out Funktionen, bei dem man keine Einwilligung einholt, sondern die Verwendung durch Erkl\u00e4rung eines Widerspruchs f\u00fcr die Zukunft untersagt werden kann, aus. Eine solche Opt-In-L\u00f6sung wurde auch bereits im M\u00e4rz 2019 und somit vor den Urteilen des BGH und EuGH seitens der Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK – Datenschutzkonferenz) in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr Anbieter von Telemedien<\/a> gefordert.<\/p>\n Eine wirksame Einwilligung setzt laut der DSK eine \u201eunmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung\u201c <\/em>oder in Form einer sonstig eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung voraus, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten ausdr\u00fccklich einverstanden ist. Dies kann beispielsweise durch Anklicken eines K\u00e4stchens oder eines Buttons beim Besuch der Website, wodurch eindeutig ein Einverst\u00e4ndnis hinsichtlich der angek\u00fcndigten und beabsichtigten Datenverarbeitung ausgedr\u00fcckt wird, geschehen.<\/p>\n Eine Einwilligung allein ist indessen noch nicht ohne Weiteres ausreichend, denn es muss sich um eine informierte Einwilligung handeln. Der Nutzer muss also vor der Einwilligung \u00fcber bestimmte Punkte informiert werden. Am Beispiel „Cookie“ w\u00e4ren dies folgende Punkte:<\/strong><\/p>\n Angaben \u00fcber die Funktionsdauer der Cookies<\/strong> Wer hinter dem Cookie \u201esteckt\u201c<\/strong> Form der durchgef\u00fchrten Datenverarbeitung<\/strong> [\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n Wann muss das Consent-Tool erscheinen?<\/strong> Wann d\u00fcrfen die Dienste, die durch das Consent-Tool geblockt werden, aktiviert werden?<\/strong> Keine vorausgew\u00e4hlten Punkte<\/strong> M\u00fcssen Impressum und Datenschutzerkl\u00e4rung innerhalb verlinkt sein?<\/strong> Muss das Consent-Tool jedes Mal erscheinen, wenn der Nutzer die Seite aufruft?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum Widerruf der Einwilligung bereitstellen<\/strong> Freiwillige Einwilligung notwendig<\/strong> Kann man Dienste in Kategorien b\u00fcndeln?<\/strong> Kann man in die Nutzung aller Cookies mit einem Klick einwilligen?<\/strong> Wie sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools benannt werden?<\/strong> Wie gro\u00df sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools sein?<\/strong> Welche Farben sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools haben?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum \u201eAnnehmen\u201c und \u201eAblehnen\u201c auf einer Ebene<\/strong> Sind sogenannte Cookie-Walls zul\u00e4ssig?<\/strong> Konkludente Einwilligung durch Scrollen?<\/strong> Sind nur Cookies relevant?<\/strong> Schrems II: Eignen sich Consent-Tools auch zur Einholung einer informierten Einwilligung in eine Daten\u00fcbertragung in ein %22unsicheres Drittland%22?<\/strong> “ content_phone=“<\/p>\n Wann muss das Consent-Tool erscheinen?<\/strong> Wann d\u00fcrfen die Dienste, die durch das Consent-Tool geblockt werden, aktiviert werden?<\/strong> Keine vorausgew\u00e4hlten Punkte<\/strong> M\u00fcssen Impressum und Datenschutzerkl\u00e4rung innerhalb verlinkt sein?<\/strong> Muss das Consent-Tool jedes Mal erscheinen, wenn der Nutzer die Seite aufruft?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum Widerruf der Einwilligung bereitstellen<\/strong> Freiwillige Einwilligung notwendig<\/strong> Kann man Dienste in Kategorien b\u00fcndeln?<\/strong> Kann man in die Nutzung aller Cookies mit einem Klick einwilligen?<\/strong> Wie sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools benannt werden?<\/strong> Wie gro\u00df sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools sein?<\/strong> Welche Farben sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools haben?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum \u201eAnnehmen\u201c und \u201eAblehnen\u201c auf einer Ebene<\/strong> Sind sogenannte Cookie-Walls zul\u00e4ssig?<\/strong> Konkludente Einwilligung durch Scrollen?<\/strong> Sind nur Cookies relevant?<\/strong> Schrems II: Eignen sich Consent-Tools auch zur Einholung einer informierten Einwilligung in eine Daten\u00fcbertragung in ein %22unsicheres Drittland%22?<\/strong> “ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ header_2_line_height=“1.3em“ header_3_line_height=“1.5em“ custom_margin=“-45px||35px||false|false“ custom_margin_tablet=“-5px||35px||false|false“ custom_margin_phone=““ custom_margin_last_edited=“on|phone“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ header_3_font_size_tablet=““ header_3_font_size_phone=“16px“ header_3_font_size_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Wann muss das Consent-Tool erscheinen?<\/strong> Wann d\u00fcrfen die Dienste, die durch das Consent-Tool geblockt werden, aktiviert werden?<\/strong> Keine vorausgew\u00e4hlten Punkte<\/strong> M\u00fcssen Impressum und Datenschutzerkl\u00e4rung innerhalb verlinkt sein?<\/strong> Muss das Consent-Tool jedes Mal erscheinen, wenn der Nutzer die Seite aufruft?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum Widerruf der Einwilligung bereitstellen<\/strong> Freiwillige Einwilligung notwendig<\/strong> Kann man Dienste in Kategorien b\u00fcndeln?<\/strong> Kann man in die Nutzung aller Anwendungen mit einem Klick einwilligen?<\/strong> Wie sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools benannt werden?<\/strong> Wie gro\u00df sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools sein?<\/strong> Welche Farben sollten die Buttons innerhalb des Consent-Tools haben?<\/strong> M\u00f6glichkeit zum \u201eAnnehmen\u201c und \u201eAblehnen\u201c auf einer Ebene<\/strong> Sind sogenannte Cookie-Walls zul\u00e4ssig?<\/strong> Konkludente Einwilligung durch Scrollen?<\/strong>
Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer
Datenschutzbeauftragter T\u00dcV<\/p>\n
Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei RAe Dr. Schulthei\u00df<\/a><\/p>\nInhalt<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/a>
2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/a><\/p>\nInhalt<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/a>
2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/a><\/p>\nInhalt<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/a>
2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/a><\/p>\nHintergrund<\/h2>\n
Hintergrund<\/h2>\n
Hintergrund<\/h2>\n
Hintergrund<\/h2>\n
Hintergrund<\/h2>\n
Wann ist ein Cookie unbedingt erforderlich?<\/h2>\n
\n
Wann ist ein Cookie unbedingt erforderlich?<\/h2>\n
\n
Wann ist eine Anwendung unbedingt erforderlich?<\/h2>\n
\n
(auch \u201eAdaptive Images\u201c bezeichnet)<\/li>\n<\/ul>\nWie sieht eine rechtsfonforme Gestaltung aus?<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/h3>\n
\nDer Nutzer muss vor seiner Einwilligung dar\u00fcber informiert werden, wie lange das Cookie \u201eaktiv\u201c ist (zum Beispiel 24 Monate).<\/p>\n
\nEs muss eine Information erfolgen, wer das Cookie setzt. Es kann sich hierbei sowohl um Sie selbst handeln (z.B. bei einer selbstgehosteten Variante von Matomo) also auch (und das wird der h\u00e4ufigste Fall sein) um einen externen Dienstleister handeln. Im zweiten Fall sollte auch stets auf die Datenschutzerkl\u00e4rung des jeweiligen Dienstleisters verlinkt werden.<\/p>\n
\nDer Nutzer muss \u00fcber den Einsatzzweck sowie dar\u00fcber informiert werden, welche Daten verarbeitet werden (personenbezogene Daten wie die IP-Adresse etc.)“ content_phone=“<\/p>\nWie sieht eine rechtsfonforme Gestaltung aus?<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/h3>\n
Der Nutzer muss vor seiner Einwilligung dar\u00fcber informiert werden, wie lange das Cookie \u201eaktiv\u201c ist (zum Beispiel 24 Monate).<\/p>\n
Es muss eine Information erfolgen, wer das Cookie setzt. Es kann sich hierbei sowohl um Sie selbst handeln (z.B. bei einer selbstgehosteten Variante von Matomo) also auch (und das wird der h\u00e4ufigste Fall sein) um einen externen Dienstleister handeln. Im zweiten Fall sollte auch stets auf die Datenschutzerkl\u00e4rung des jeweiligen Dienstleisters verlinkt werden.<\/p>\n
Der Nutzer muss \u00fcber den Einsatzzweck sowie dar\u00fcber informiert werden, welche Daten verarbeitet werden (personenbezogene Daten wie die IP-Adresse etc.).<\/p>\nWie sieht eine rechtsfonforme Gestaltung aus?<\/h2>\n
1. Einwilligung (Opt-In-L\u00f6sung)<\/h3>\n
Der Nutzer muss vor seiner Einwilligung dar\u00fcber informiert werden, wie lange das Cookie \u201eaktiv\u201c ist (zum Beispiel 24 Monate).<\/p>\n
Es muss eine Information erfolgen, wer das Cookie setzt. Es kann sich hierbei sowohl um Sie selbst (z.B. bei einer selbstgehosteten Variante von Matomo) also auch (und das wird der h\u00e4ufigste Fall sein) um einen externen Dienstleister handeln. Im zweiten Fall sollte auch stets auf die Datenschutzerkl\u00e4rung des jeweiligen Dienstleisters verlinkt werden.<\/p>\n
Der Nutzer muss \u00fcber den Einsatzzweck sowie dar\u00fcber informiert werden, welche Daten verarbeitet werden (personenbezogene Daten wie die IP-Adresse etc.).<\/p>\n\n
<\/ul>\n<\/ul>\n
2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/h3>\n
Beim erstmaligen \u00d6ffnen der Website muss das Consent-Tool (z.B. als eigenes HTML-Element) erscheinen. W\u00e4hrend das Tool angezeigt wird, m\u00fcssen zun\u00e4chst alle weitergehenden Skripte der Website, die potenziell Nutzerdaten erfassen, blockiert werden.<\/p>\n
Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung(en) durch eine aktive Handlung, wie zum Beispiel das Setzen von H\u00e4kchen innerhalb des Consent-Tools oder das Klicken auf eine Schaltfl\u00e4che, abgegeben hat, darf die einwilligungsbed\u00fcrftige Datenverarbeitung tats\u00e4chlich (durch technische Ma\u00dfnahmen sichergestellt) stattfinden.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 32 DSGVO<\/a> ist zu entnehmen, dass \u201eStillschweigen, bereits angekreuzte K\u00e4stchen oder Unt\u00e4tigkeit der betroffenen Person %91\u2026%93 daher keine Einwilligung darstellen %91sollten%93\u201c. <\/em>Bedeutet: Es d\u00fcrfen somit keine K\u00e4stchen (au\u00dfer bei den essenziellen Cookies) vorausgew\u00e4hlt sein.<\/p>\n
Auf der \u201eStartseite\u201c (auch 1. Ebene oder First Layer genannt) also dem Teil des Consent-Tools, dass der Nutzer zuerst sieht, m\u00fcssen das Impressum sowie die Datenschutzerkl\u00e4rung verlinkt sein. Der Zugriff hierauf, darf durch das Tool nicht verhindert werden.<\/p>\n
Um die Einwilligung oder eben die ausgebliebene Einwilligung des Nutzers bei erneutem Aufruf der Website zu ber\u00fccksichtigen, kann die Entscheidung des Nutzers auf dessen Endger\u00e4t ohne Verwendung einer User-ID o.\u00c4. gespeichert werden, also ohne direkte Identifikation des Users durch den Seitenbetreiber, sodass das Consent-Tool nicht erneut erscheint muss und gleichzeitig ein Nachweis einer vorliegenden Einwilligung erbracht werden kann.<\/p>\n
Da eine Einwilligung widerruflich ist, ist es notwendig, eine entsprechende M\u00f6glichkeit zum Widerruf bereitzuhalten. Der Widerruf muss so einfach m\u00f6glich sein, wie die Erteilung der Einwilligung. Wir empfehlen hierf\u00fcr einen gut suchtbaren Button im Footer der Website, sodass der Button auf jeder Seite vorhanden ist.<\/p>\n
Die Einwilligung des Nutzers muss freiwillig erfolgen. Das hei\u00dft, dem Nutzer muss eine echte und freie Wahl zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sodass er die Einwilligung auch verweigern kann, ohne dadurch Nachteile zu erleiden, die Einwilligung muss somit ohne Zwang erfolgen. Bedeutet: Der Nutzer muss eine \u00f6ffentlich f\u00fcr jedermann zug\u00e4ngliche Website auch dann aufrufen k\u00f6nnen, wenn er sich gegen das Setzen von Cookies entscheidet und nicht in die personenbezogene Datenverarbeitung einwilligt.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 43 DSGVO gibt folgendes wieder: %22Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorg\u00e4ngen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abh\u00e4ngig ist, obwohl diese Einwilligung f\u00fcr die Erf\u00fcllung nicht erforderlich ist.%22<\/em> Unserer Auffassung nach, kann man, jedenfalls wenn sinnvolle Gruppierungen erfolgen, mit dem Terminus %22im Einzelfall angebracht%22<\/em> eine entsprechende B\u00fcndelung argumentieren. Wenn eine funktionelle Zusammenfassung in Gruppen erfolgt, scheint nichts dagegenzusprechen.<\/p>\n
Bei vielen Consent-Tools gibt es einen Button, mit dem man alle Cookies auf einmal annehmen kann. Wenn alle Cookie-Gruppen und im Idealfall alle Cookies auch jeweils einzeln ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, spricht aus unserer Sicht nichts dagegen. Hierzu gibt es jedoch noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung und zudem kommt es auch auf die jeweilige Gestaltung an.<\/p>\n
Die Bezeichnung der Buttons sollte eindeutig sein und aus Begriffen wie \u201eAkzeptieren\u201c oder \u201eAlle Cookies akzeptieren\u201c und \u201eAblehnen\u201c oder \u201eNur essenzielle Cookies akzeptieren\u201c bestehen.<\/p>\n
Die Versuchung liegt nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer ihn anklickt, optisch gr\u00f6\u00dfer und somit hervorgehoben zu gestalten, was unserer Auffassung nach nicht zul\u00e4ssig ist. Gestalten Sie die Buttons gleich gro\u00df, sodass diese als gleichwertig wahrgenommen werden andernfalls spricht man von sogenanntem Nudging (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen der Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen zu den datenschutzkonformen Einwilligungen auf Webseiten \u2013Anforderungen an Consent-Layer aus dem November 2020<\/a>)<\/p>\n
Auch hier liegt der Gedanke nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer anklickt, farblich hervorzuheben. Man spricht in diesem Zusammenhang von \u201eDark Patterns\u201c. Eine extreme Hervorhebung w\u00e4re zum Beispiel den \u201eAnnehmen-Button\u201c gr\u00fcn und den \u201eAblehnen-Button\u201c rot zu gestalten. Auch hiervon ist abzuraten, da auch bereits eine entsprechende Rechtsprechung hierzu existiert (LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762\/19) und eine Irref\u00fchrung des Nutzers u.a. zur Unwirksamkeit der Einwilligung f\u00fchren kann. Verwendet Sie im Idealfall die gleichen Farben f\u00fcr alle Buttons.<\/p>\n
Bei manchen Consent-Tools ist der \u201eAnnehmen-Button\u201c auf der ersten Seite des Consent-Tools und somit direkt sichtbar vorhanden, wohingegen der \u201eAblehnen-Button\u201c erst mit einem Klick auf einen anderen Button z.B. \u201eDetails\u201c oder \u201eEinstellungen\u201c aufrufbar ist. Auch dieses Vorgehen halten wir f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Beide Buttons sollten auf der ersten Ebene vorhanden sein.<\/p>\n
Cookie-Walls machen die Nutzung einer Homepage von Ihrer Akzeptanz abh\u00e4ngig. Derartige Cookie-Walls sind nach unserer Rechtsauffassung nur zul\u00e4ssig, wenn ein vergleichbare(r) Dienst\/Website des gleichen Anbieters\/Verantwortlichen ohne Einwilligung verf\u00fcgbar ist. Orientiert an den Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gem\u00e4\u00df Verordnung2016\/679<\/a> der Artikel-29-Datenschutzgruppe, k\u00f6nnte dieser andere Dienst auch ein Bezahldienst sein, da die Leitlinien dies nicht ausschlie\u00dfen, wobei die Beweislast hierf\u00fcr beim Verantwortlichen liegt. Ansonsten sind solche Cookie Walls unzul\u00e4ssig, weil sie dem Nutzer keine echte Wahlm\u00f6glichkeit lassen. Das franz\u00f6sische Conseil d\u2019Etat (es gibt in Deutschland kein 1:1 vergleichbares Gremium, wobei es Parallelen zum Bundesverwaltungsgericht gibt) entschied am 19.06.2020<\/a> dass die Verwendung einer Cookie Wall die Einwilligung nicht mangels Freiwilligkeit unwirksam werden l\u00e4sst. Es scheint dabei kein Unterschied zwischen keiner Alternative und Bezahl-Alternative gemacht worden zu sein. Wie dies deutsche Gerichte entscheiden werden, bleibt abzuwarten.<\/p>\n
Wenn man das Cookie-Banner einfach ignoriert und weiter auf der Website hoch- und runterscrollt, willigt man durch die weitere Nutzung der Website selbstverst\u00e4ndlich nicht konkludent in die Cookie-Nutzung ein. Solche Cookie-Banner sieht man leider auch noch sehr h\u00e4ufig.<\/p>\n
Nein, die Einwilligung wird nicht nur das Setzen von einwilligungsbed\u00fcrftigen Cookies umfassen d\u00fcrfen, sondern alle einwilligungsbed\u00fcrftigen Verarbeitungst\u00e4tigkeiten, wie z.B. Verfahren zur Verfolgung der Nutzer durch Z\u00e4hlpixel oder diverse Fingerprinting-Methoden, wenn diese nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n
Das kann man nicht pauschal beantworten. Viele Website-Betreiber versuchen auf Grund des EuGH-Urteil vom 16.07.2020 \u201eSchrems II\u201c<\/a> eine informierte Einwilligung in die Daten\u00fcbertragung in ein sogenanntes %22unsicheres Drittland%22 einzuholen, da bei etlichen Diensten eine Verbindung zu Servern von US-amerikanischen Unternehmen besteht. Wir haben Ihnen eine – aus unserer Sicht – rechtskonforme L\u00f6sung am Beispiel Google Analytics innerhalb eines Blog-Artikels<\/a> dargestellt.<\/p>\n2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/h3>\n
Beim erstmaligen \u00d6ffnen der Website muss das Consent-Tool (z.B. als eigenes HTML-Element) erscheinen. W\u00e4hrend das Tool angezeigt wird, m\u00fcssen zun\u00e4chst alle weitergehenden Skripte der Website, die potenziell Nutzerdaten erfassen, blockiert werden.<\/p>\n
Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung(en) durch eine aktive Handlung, wie zum Beispiel das Setzen von H\u00e4kchen innerhalb des Consent-Tools oder das Klicken auf eine Schaltfl\u00e4che, abgegeben hat, darf die einwilligungsbed\u00fcrftige Datenverarbeitung tats\u00e4chlich (durch technische Ma\u00dfnahmen sichergestellt) stattfinden.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 32 DSGVO<\/a> ist zu entnehmen, dass \u201eStillschweigen, bereits angekreuzte K\u00e4stchen oder Unt\u00e4tigkeit der betroffenen Person %91\u2026%93 daher keine Einwilligung darstellen %91sollten%93\u201c. <\/em>Bedeutet: Es d\u00fcrfen somit keine K\u00e4stchen (au\u00dfer bei den essenziellen Cookies) vorausgew\u00e4hlt sein.<\/p>\n
Auf der \u201eStartseite\u201c (auch 1. Ebene oder First Layer genannt) also dem Teil des Consent-Tools, dass der Nutzer zuerst sieht, m\u00fcssen das Impressum sowie die Datenschutzerkl\u00e4rung verlinkt sein. Der Zugriff hierauf, darf durch das Tool nicht verhindert werden.<\/p>\n
Um die Einwilligung oder eben die ausgebliebene Einwilligung des Nutzers bei erneutem Aufruf der Website zu ber\u00fccksichtigen, kann die Entscheidung des Nutzers auf dessen Endger\u00e4t ohne Verwendung einer User-ID o.\u00c4. gespeichert werden, also ohne direkte Identifikation des Users durch den Seitenbetreiber, sodass das Consent-Tool nicht erneut erscheint muss und gleichzeitig ein Nachweis einer vorliegenden Einwilligung erbracht werden kann.<\/p>\n
Da eine Einwilligung widerruflich ist, ist es notwendig, eine entsprechende M\u00f6glichkeit zum Widerruf bereitzuhalten. Der Widerruf muss so einfach m\u00f6glich sein, wie die Erteilung der Einwilligung. Wir empfehlen hierf\u00fcr einen gut suchtbaren Button im Footer der Website, sodass der Button auf jeder Seite vorhanden ist.<\/p>\n
Die Einwilligung des Nutzers muss freiwillig erfolgen. Das hei\u00dft, dem Nutzer muss eine echte und freie Wahl zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sodass er die Einwilligung auch verweigern kann, ohne dadurch Nachteile zu erleiden, die Einwilligung muss somit ohne Zwang erfolgen. Bedeutet: Der Nutzer muss eine \u00f6ffentlich f\u00fcr jedermann zug\u00e4ngliche Website auch dann aufrufen k\u00f6nnen, wenn er sich gegen das Setzen von Cookies entscheidet und nicht in die personenbezogene Datenverarbeitung einwilligt.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 43 DSGVO gibt folgendes wieder: %22Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorg\u00e4ngen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abh\u00e4ngig ist, obwohl diese Einwilligung f\u00fcr die Erf\u00fcllung nicht erforderlich ist.%22<\/em> Unserer Auffassung nach, kann man, jedenfalls wenn sinnvolle Gruppierungen erfolgen, mit dem Terminus %22im Einzelfall angebracht%22<\/em> eine entsprechende B\u00fcndelung argumentieren. Wenn eine funktionelle Zusammenfassung in Gruppen erfolgt, scheint nichts dagegenzusprechen.<\/p>\n
Bei vielen Consent-Tools gibt es einen Button, mit dem man alle Cookies auf einmal annehmen kann. Wenn alle Cookie-Gruppen und im Idealfall alle Cookies auch jeweils einzeln ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, spricht aus unserer Sicht nichts dagegen. Hierzu gibt es jedoch noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung und zudem kommt es auch auf die jeweilige Gestaltung an.<\/p>\n
Die Bezeichnung der Buttons sollte eindeutig sein und aus Begriffen wie \u201eAkzeptieren\u201c oder \u201eAlle Cookies akzeptieren\u201c und \u201eAblehnen\u201c oder \u201eNur essenzielle Cookies akzeptieren\u201c bestehen.<\/p>\n
Die Versuchung liegt nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer ihn anklickt, optisch gr\u00f6\u00dfer und somit hervorgehoben zu gestalten, was unserer Auffassung nach nicht zul\u00e4ssig ist. Gestalten Sie die Buttons gleich gro\u00df, sodass diese als gleichwertig wahrgenommen werden andernfalls spricht man von sogenanntem Nudging (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen der Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen zu den datenschutzkonformen Einwilligungen auf Webseiten \u2013Anforderungen an Consent-Layer aus dem November 2020<\/a>)<\/p>\n
Auch hier liegt der Gedanke nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer anklickt, farblich hervorzuheben. Man spricht in diesem Zusammenhang von \u201eDark Patterns\u201c. Eine extreme Hervorhebung w\u00e4re zum Beispiel den \u201eAnnehmen-Button\u201c gr\u00fcn und den \u201eAblehnen-Button\u201c rot zu gestalten. Auch hiervon ist abzuraten, da auch bereits eine entsprechende Rechtsprechung hierzu existiert (LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762\/19) und eine Irref\u00fchrung des Nutzers u.a. zur Unwirksamkeit der Einwilligung f\u00fchren kann. Verwendet Sie im Idealfall die gleichen Farben f\u00fcr alle Buttons.<\/p>\n
Bei manchen Consent-Tools ist der \u201eAnnehmen-Button\u201c auf der ersten Seite des Consent-Tools und somit direkt sichtbar vorhanden, wohingegen der \u201eAblehnen-Button\u201c erst mit einem Klick auf einen anderen Button z.B. \u201eDetails\u201c oder \u201eEinstellungen\u201c aufrufbar ist. Auch dieses Vorgehen halten wir f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Beide Buttons sollten auf der ersten Ebene vorhanden sein.<\/p>\n
Cookie-Walls machen die Nutzung einer Homepage von Ihrer Akzeptanz abh\u00e4ngig. Derartige Cookie-Walls sind nach unserer Rechtsauffassung nur zul\u00e4ssig, wenn ein vergleichbare(r) Dienst\/Website des gleichen Anbieters\/Verantwortlichen ohne Einwilligung verf\u00fcgbar ist. Orientiert an den Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gem\u00e4\u00df Verordnung2016\/679<\/a> der Artikel-29-Datenschutzgruppe, k\u00f6nnte dieser andere Dienst auch ein Bezahldienst sein, da die Leitlinien dies nicht ausschlie\u00dfen, wobei die Beweislast hierf\u00fcr beim Verantwortlichen liegt. Ansonsten sind solche Cookie Walls unzul\u00e4ssig, weil sie dem Nutzer keine echte Wahlm\u00f6glichkeit lassen. Das franz\u00f6sische Conseil d\u2019Etat (es gibt in Deutschland kein 1:1 vergleichbares Gremium, wobei es Parallelen zum Bundesverwaltungsgericht gibt) entschied am 19.06.2020<\/a> dass die Verwendung einer Cookie Wall die Einwilligung nicht mangels Freiwilligkeit unwirksam werden l\u00e4sst. Es scheint dabei kein Unterschied zwischen keiner Alternative und Bezahl-Alternative gemacht worden zu sein. Wie dies deutsche Gerichte entscheiden werden, bleibt abzuwarten.<\/p>\n
Wenn man das Cookie-Banner einfach ignoriert und weiter auf der Website hoch- und runterscrollt, willigt man durch die weitere Nutzung der Website selbstverst\u00e4ndlich nicht konkludent in die Cookie-Nutzung ein. Solche Cookie-Banner sieht man leider auch noch sehr h\u00e4ufig.<\/p>\n
Nein, die Einwilligung wird nicht nur das Setzen von einwilligungsbed\u00fcrftigen Cookies umfassen d\u00fcrfen, sondern alle einwilligungsbed\u00fcrftigen Verarbeitungst\u00e4tigkeiten, wie z.B. Verfahren zur Verfolgung der Nutzer durch Z\u00e4hlpixel oder diverse Fingerprinting-Methoden, wenn diese nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n
Das kann man nicht pauschal beantworten. Viele Website-Betreiber versuchen auf Grund des EuGH-Urteil vom 16.07.2020 \u201eSchrems II\u201c<\/a> eine informierte Einwilligung in die Daten\u00fcbertragung in ein sogenanntes %22unsicheres Drittland%22 einzuholen, da bei etlichen Diensten eine Verbindung zu Servern von US-amerikanischen Unternehmen besteht. Wir haben Ihnen eine – aus unserer Sicht – rechtskonforme L\u00f6sung am Beispiel Google Analytics innerhalb eines Blog-Artikels<\/a> dargestellt.<\/p>\n2. Konkrete Tipps zur Gestaltung<\/h3>\n
Beim erstmaligen \u00d6ffnen der Website muss das Consent-Tool (z.B. als eigenes HTML-Element) erscheinen. W\u00e4hrend das Tool angezeigt wird, m\u00fcssen zun\u00e4chst alle weitergehenden Skripte der Website, die potenziell Nutzerdaten erfassen, blockiert werden.<\/p>\n
Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung(en) durch eine aktive Handlung, wie zum Beispiel das Setzen von H\u00e4kchen innerhalb des Consent-Tools oder das Klicken auf eine Schaltfl\u00e4che, abgegeben hat, darf die einwilligungsbed\u00fcrftige Datenverarbeitung tats\u00e4chlich (durch technische Ma\u00dfnahmen sichergestellt) stattfinden.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 32 DSGVO<\/a> ist zu entnehmen, dass \u201eStillschweigen, bereits angekreuzte K\u00e4stchen oder Unt\u00e4tigkeit der betroffenen Person [\u2026] daher keine Einwilligung darstellen [sollten]\u201c. <\/em>Bedeutet: Es d\u00fcrfen somit keine K\u00e4stchen (au\u00dfer bei den essenziellen Anwendungen) vorausgew\u00e4hlt sein.<\/p>\n
Auf der \u201eStartseite\u201c (auch 1. Ebene oder First Layer genannt) also dem Teil des Consent-Tools, dass der Nutzer zuerst sieht, m\u00fcssen das Impressum sowie die Datenschutzerkl\u00e4rung verlinkt sein. Der Zugriff hierauf, darf durch das Tool nicht verhindert werden.<\/p>\n
Um die Einwilligung oder eben die ausgebliebene Einwilligung des Nutzers bei erneutem Aufruf der Website zu ber\u00fccksichtigen, kann die Entscheidung des Nutzers auf dessen Endger\u00e4t ohne Verwendung einer User-ID o.\u00c4. gespeichert werden, also ohne direkte Identifikation des Users durch den Seitenbetreiber, sodass das Consent-Tool nicht erneut erscheint muss und gleichzeitig ein Nachweis einer vorliegenden Einwilligung erbracht werden kann.<\/p>\n
Da eine Einwilligung widerruflich ist, ist es notwendig, eine entsprechende M\u00f6glichkeit zum Widerruf bereitzuhalten. Der Widerruf muss so einfach m\u00f6glich sein, wie die Erteilung der Einwilligung. Wir empfehlen hierf\u00fcr einen gut suchtbaren Button im Footer der Website, sodass der Button auf jeder Seite vorhanden ist.<\/p>\n
Die Einwilligung des Nutzers muss freiwillig erfolgen. Das hei\u00dft, dem Nutzer muss eine echte und freie Wahl zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sodass er die Einwilligung auch verweigern kann, ohne dadurch Nachteile zu erleiden, die Einwilligung muss somit ohne Zwang erfolgen. Bedeutet: Der Nutzer muss eine \u00f6ffentlich f\u00fcr jedermann zug\u00e4ngliche Website auch dann aufrufen k\u00f6nnen, wenn er sich gegen den Einsatz von technisch nicht notwendigen Technologien entscheidet und nicht in die personenbezogene Datenverarbeitung einwilligt.<\/p>\n
Erw\u00e4gungsgrund 43 DSGVO gibt folgendes wieder: „Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorg\u00e4ngen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abh\u00e4ngig ist, obwohl diese Einwilligung f\u00fcr die Erf\u00fcllung nicht erforderlich ist.“<\/em> Unserer Auffassung nach, kann man, jedenfalls wenn sinnvolle Gruppierungen erfolgen, mit dem Terminus „im Einzelfall angebracht“<\/em> eine entsprechende B\u00fcndelung argumentieren. Wenn eine funktionelle Zusammenfassung in Gruppen erfolgt, scheint nichts dagegenzusprechen.<\/p>\n
Bei vielen Consent-Tools gibt es einen Button, mit dem man alle Anwendungen auf einmal annehmen kann. Wenn alle Anwendungs-Gruppen und im Idealfall alle Anwendungen auch jeweils einzeln ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, spricht aus unserer Sicht nichts dagegen. Hierzu gibt es jedoch noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung und zudem kommt es auch auf die jeweilige Gestaltung an.<\/p>\n
Die Bezeichnung der Buttons sollte eindeutig sein und aus Begriffen wie \u201eAkzeptieren\u201c oder \u201eIn alle Dienste\/Anwendungen einwilligen\u201c und \u201eAblehnen\u201c oder \u201eNur in essenzielle Anwednungen einwilligen\u201c bestehen.<\/p>\n
Die Versuchung liegt nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer ihn anklickt, optisch gr\u00f6\u00dfer und somit hervorgehoben zu gestalten, was unserer Auffassung nach nicht zul\u00e4ssig ist. Gestalten Sie die Buttons gleich gro\u00df, sodass diese als gleichwertig wahrgenommen werden andernfalls spricht man von sogenanntem Nudging (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen der Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen zu den datenschutzkonformen Einwilligungen auf Webseiten \u2013Anforderungen an Consent-Layer aus dem November 2020<\/a>)<\/p>\n
Auch hier liegt der Gedanke nahe, den Button, von dem der Website-Betreiber gerne m\u00f6chte, dass ihn der Nutzer anklickt, farblich hervorzuheben. Man spricht in diesem Zusammenhang von \u201eDark Patterns\u201c. Eine extreme Hervorhebung w\u00e4re zum Beispiel den \u201eAnnehmen-Button\u201c gr\u00fcn und den \u201eAblehnen-Button\u201c rot zu gestalten. Auch hiervon ist abzuraten, da auch bereits eine entsprechende Rechtsprechung hierzu existiert (LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762\/19) und eine Irref\u00fchrung des Nutzers u.a. zur Unwirksamkeit der Einwilligung f\u00fchren kann. Verwendet Sie im Idealfall die gleichen Farben f\u00fcr alle Buttons.<\/p>\n
Bei manchen Consent-Tools ist der \u201eAnnehmen-Button\u201c auf der ersten Seite des Consent-Tools und somit direkt sichtbar vorhanden, wohingegen der \u201eAblehnen-Button\u201c erst mit einem Klick auf einen anderen Button z.B. \u201eDetails\u201c oder \u201eEinstellungen\u201c aufrufbar ist. Auch dieses Vorgehen halten wir f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Beide Buttons sollten auf der ersten Ebene vorhanden sein.<\/p>\n
Cookie-Walls machen die Nutzung einer Homepage von Ihrer Akzeptanz abh\u00e4ngig. Derartige Cookie-Walls sind nach unserer Rechtsauffassung nur zul\u00e4ssig, wenn ein vergleichbare(r) Dienst\/Website des gleichen Anbieters\/Verantwortlichen ohne Einwilligung verf\u00fcgbar ist. Orientiert an den Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gem\u00e4\u00df Verordnung2016\/679<\/a> der Artikel-29-Datenschutzgruppe, k\u00f6nnte dieser andere Dienst auch ein Bezahldienst sein, da die Leitlinien dies nicht ausschlie\u00dfen, wobei die Beweislast hierf\u00fcr beim Verantwortlichen liegt. Ansonsten sind solche Cookie Walls unzul\u00e4ssig, weil sie dem Nutzer keine echte Wahlm\u00f6glichkeit lassen. Das franz\u00f6sische Conseil d\u2019Etat (es gibt in Deutschland kein 1:1 vergleichbares Gremium, wobei es Parallelen zum Bundesverwaltungsgericht gibt) entschied am 19.06.2020<\/a> dass die Verwendung einer Cookie Wall die Einwilligung nicht mangels Freiwilligkeit unwirksam werden l\u00e4sst. Es scheint dabei kein Unterschied zwischen keiner Alternative und Bezahl-Alternative gemacht worden zu sein. Wie dies deutsche Gerichte entscheiden werden, bleibt abzuwarten.<\/p>\n
Wenn man das Consent-Tool einfach ignoriert und weiter auf der Website hoch- und runterscrollt, willigt man durch die weitere Nutzung der Website selbstverst\u00e4ndlich nicht konkludent in die Nutzung ein. Solche Banner sieht man leider auch noch sehr h\u00e4ufig.<\/p>\n