{"id":16660,"date":"2021-09-01T14:48:28","date_gmt":"2021-09-01T12:48:28","guid":{"rendered":"https:\/\/frame-for-business.de\/?p=16660"},"modified":"2022-11-22T14:32:43","modified_gmt":"2022-11-22T13:32:43","slug":"vorgaben-beim-online-verkauf-von-lebensmitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frame-for-business.de\/blog\/vorgaben-beim-online-verkauf-von-lebensmitteln\/","title":{"rendered":"Vorgaben beim Lebensmittel Onlinehandel"},"content":{"rendered":"

[et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||||false|false“ custom_margin_phone=“||-52px||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ custom_padding=“0px||0px||false|false“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“][et_pb_row _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||-33px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ text_font=“Montserrat||||||||“ text_font_size=“20px“ text_orientation=“center“ text_font_size_tablet=““ text_font_size_phone=“17px“ text_font_size_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

\u00dcber die Autoren<\/p>\n

[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row column_structure=“1_2,1_2″ disabled_on=“off|off|off“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ min_height=“315.1px“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Dennis-Morgenstern-LL.M..jpg“ title_text=“Dennis Morgenstern (LL.M.)“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

Dennis Morgenstern<\/strong><\/span>
Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer
Wirtschaftsjurist LL.M.<\/p>\n

[\/et_pb_text][\/et_pb_column][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Rechtsanwalt-Michael-Mrzyglod.jpg“ title_text=“Rechtsanwalt Michael Mrzyglod“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

Michael Mrzyglod<\/strong><\/span>
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter T\u00dcV<\/p>\n

[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ min_height=“1664.1px“ custom_margin=“|auto|-58px|auto|false|false“ custom_margin_phone=“||||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|phone“ custom_padding=“||0px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

In dem folgenden Artikel zeigen wir Ihnen konkret, wie man das Tool Borlabs rechtskonform als sogenanntes \u201eCookie-Banner\u201c verwendet.<\/p>\n

“ content_phone=“<\/p>\n

In dem folgenden Artikel zeigen wir Ihnen konkret, wie man das Tool Borlabs rechtskonform als sogenanntes \u201eCookie-Banner\u201c verwendet.<\/p>\n

“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||35px||false|false“ custom_margin_tablet=“0px||35px||false|false“ custom_margin_phone=“-5px||||false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]Gerade in Zeiten von Corona boomt der Verkauf von Lebensmittel \u00fcber das Internet. Vielen Unternehmen ist jedoch nicht bewusst, dass hiermit (neben den \u00fcblichen Pflichten im Fernabsatz) einige Besonderheiten einhergehen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen m\u00f6chten.[\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

Inhalt<\/h2>\n

Unterschiedliche XING-Unternehmensprofile<\/a><\/p>\n

Impressumsl\u00f6sung von XING fehlerhaft!<\/a><\/p>\n

Eigene Impressums-L\u00f6sungen auch oftmals fehlerhaft<\/a><\/p>\n

Unsere Impressums-L\u00f6sung<\/a><\/p>\n

Unsere L\u00f6sung f\u00fcr die Datenschutzerkl\u00e4rung<\/a>“ content_phone=“<\/p>\n

Inhalt<\/h2>\n

Unterschiedliche XING-Unternehmensprofile<\/a><\/p>\n

Impressumsl\u00f6sung von XING fehlerhaft!<\/a><\/p>\n

Eigene Impressums-L\u00f6sungen auch oftmals fehlerhaft<\/a><\/p>\n

Unsere Impressums-L\u00f6sung<\/a><\/p>\n

Unsere L\u00f6sung f\u00fcr die Datenschutzerkl\u00e4rung<\/a>“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ background_color=“#f7f7f7″ width=“100%“ width_tablet=“100%“ width_phone=“100%“ width_last_edited=“on|phone“ custom_margin=“0px|0px|35px|0px|false|false“ custom_margin_phone=“||40px||false|false“ custom_margin_last_edited=“off|desktop“ custom_padding=“10px|0px|10px|10px|false|false“ custom_padding_phone=“||20px||false|false“ custom_padding_last_edited=“off|desktop“ header_line_height_tablet=““ header_line_height_phone=“1em“ header_line_height_last_edited=“on|phone“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“2.9em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ border_width_all=“1px“ border_color_all=“#ffaf06″ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

Inhalt<\/h2>\n

Ausgangslage<\/a><\/strong><\/p>\n

Artikel 14 Abs. 1 lit. a LMIV<\/a><\/strong>
1. Bezeichnung des Lebensmittels (Artikel 9 Abs. 1 lit. a LMIV)<\/a>
2. Verzeichnis der Zutaten (Artikel 9 Abs. 1 lit. b LMIV)<\/a>
3. Informationen bzgl. Allergien \/ Unvertr\u00e4glichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV)<\/a>
4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (Artikel 9 Abs. 1 lit. d LMIV)<\/a>
5. Die Nettof\u00fcllmenge des Lebensmittels (Artikel 9 Abs. 1 lit. e LMIV)<\/a>
6. Besondere Anweisungen f\u00fcr Aufbewahrung und \/oder Anweisung f\u00fcr die Verwendung (Artikel 9 Abs. 1 lit. g LMIV)<\/a>
7. Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens nach Art. 8 Abs. 1 LMIV (Artikel 9 Abs. 1 lit. h LMIV)<\/a>
8. Das Ursprungsland oder der Herkunftsort (Artikel 9 Abs. 1 lit. i LMIV)<\/a>
9. Eine Gebrauchsanweisung (Artikel 9 Abs. 1 lit. j LMIV)<\/a>
10. F\u00fcr Getr\u00e4nke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (Artikel 9 Abs. 1 lit. k LMIV)<\/a>
11. N\u00e4hrwertdeklaration (Artikel 9 Abs. 1 lit. l LMIV)<\/a><\/p>\n

Anhang lll der LMIV<\/a><\/strong><\/p>\n

Artikel 14 Abs. 1 lit. b LMIV<\/a><\/strong><\/p>\n

Artikel 14 Abs. 2 LMIV<\/a><\/strong><\/p>\n

Sanktionen<\/a><\/strong><\/p>\n

[\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

Das Tool Borlabs funktioniert ausschlie\u00dflich mit dem CMS WordPress. Sie aktivieren Borlabs, in dem Sie innerhalb des Men\u00fcpunktes Einstellungen<\/em>, den Borlabs Cookie Status<\/em> auf %22AN%22 stellen:<\/p>\n

“ content_phone=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

Das Tool Borlabs funktioniert ausschlie\u00dflich mit dem CMS WordPress. Sie aktivieren Borlabs, in dem Sie innerhalb des Men\u00fcpunktes Einstellungen<\/em>, den Borlabs Cookie Status<\/em> auf %22AN%22 stellen:<\/p>\n

“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||40px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

Ausgangslage<\/h2>\n

Seit 2014 unterliegt der Online-Handel mit Lebensmitteln den gleichen Kennzeichnungspflichten wie der Offline-Handel, sodass die EU-Lebensmittelinformationsverordnung<\/a> (LMIV)<\/span> auch im Fernabsatz Anwendung findet (vgl. Artikel 14 LMIV<\/a>). Hiervon erfasst sind sogenannte \u201evorverpackte Lebensmittel\u201c die Verbrauchern zum Kauf angeboten werden.<\/p>\n

Nach Artikel 2 Abs. 1 lit. e LMIV<\/a> ist ein vorverpacktes Lebensmittel \u201ejede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung\u00a0 abgegeben\u00a0 werden\u00a0 soll\u00a0 und\u00a0 die\u00a0 aus\u00a0 einem\u00a0 Lebensmittel\u00a0 und\u00a0 der\u00a0 Verpackung\u00a0 besteht,\u00a0 in\u00a0 die\u00a0 das\u00a0 Lebensmittel\u00a0 vor\u00a0 dem\u00a0 Feilbieten\u00a0 verpackt\u00a0 worden\u00a0 ist,\u00a0 gleichviel,\u00a0 ob\u00a0 die\u00a0 Verpackung\u00a0 es\u00a0 ganz\u00a0 oder\u00a0 teilweise\u00a0 umschlie\u00dft,\u00a0 jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht ver\u00e4ndert werden kann, ohne dass die Verpackung ge\u00f6ffnet werden muss oder eine Ver\u00e4nderung\u00a0 erf\u00e4hrt;\u00a0 Lebensmittel, die auf Wunsch\u00a0 des\u00a0 Verbrauchers\u00a0 am\u00a0 Verkaufsort\u00a0 verpackt\u00a0 oder\u00a0 im\u00a0 Hinblick\u00a0 auf\u00a0 ihren\u00a0 unmittelbaren\u00a0 Verkauf\u00a0 vorverpackt\u00a0 werden,\u00a0 werden\u00a0 von\u00a0 dem Begriff\u00a0 \u201evorverpacktes\u00a0 Lebensmittel\u201c\u00a0 nicht\u00a0 erfasst.\u201c<\/em><\/p>\n

Auf Deutsch: Alle Lebensmittel, die vor dem Anbieten des Lebensmittels verpackt sind. Die Verpackung ist hierbei so gestaltet, dass man den Inhalt der Verpackung nicht ver\u00e4ndern kann, ohne die Verpackung zu \u00f6ffnen oder zu \u00e4ndern. Darunter fallen keine Lebensmittel, die am Verkaufsort verpackt oder bereits vorverpackt sind, da die unmittelbar verkauft werden (z.B. Obst). Wobei bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (also bei Lebensmitteln die ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden) die verpflichtenden Angaben gem\u00e4\u00df Artikel 44 LMIV<\/a> genauso wie bei vorverpackten bereitgestellt werden. Hiervon erfasst sind somit auch die Informationen bzgl. Allergien \/ Unvertr\u00e4glichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV)<\/a> sowie aufgrund deutschen Rechts angeordnete Pflichtangaben, z.B. gem\u00e4\u00df der Verordnung zur Durchf\u00fchrung unionsrechtlicher Vorschriften \u00fcber Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV)<\/a><\/p>\n

[\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

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“ content_phone=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

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Artikel 14 Abs. 1 lit. a LMIV<\/h2>\n

H\u00e4ndler, die vorverpackte Lebensmittel online anbieten, m\u00fcssen zun\u00e4chst die verpflichtenden Informationen \u00fcber Lebensmittel aus Artikel 9 Abs. 1 LMIV<\/a> vor dem Abschluss des Kaufvertrages entsprechend angeben. Die einzelnen Informationen erl\u00e4utern wir Ihnen nachfolgend. \u00dcbrigens sind diese Pflichtangaben an einer gut sichtbaren Stelle sowie gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft weist in einer Publikation<\/a> darauf hin, dass die Pflichtangaben mindestens in 1,2 mm gro\u00dfer Schrift \u2013 bezogen auf den Kleinbuchstaben \u201ex\u201c \u2013 gedruckt werden m\u00fcssen. Bei kleinen Verpackungen (kleiner als die H\u00e4lfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 mm gro\u00df sein.<\/em><\/p>\n

[\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

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“ content_phone=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

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“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||50px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

1. Bezeichnung des Lebensmittels (Artikel 9 Abs. 1 lit. a LMIV)<\/h4>\n

Das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft gibt diesbez\u00fcglich an, dass die Bezeichnung des Lebensmittels die Art sowie besondere Produkteigenschaften verdeutlicht. F\u00fcr einige Lebensmittel existieren spezielle Produktverordnungen (z.B. f\u00fcr Schokolade, die sogenannte Verordnung \u00fcber Kakao- und Schokoladenerzeugnisse<\/a>).<\/p>\n

Zudem verweist das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft auf die Bezeichnungen innerhalb des Deutschen Lebensmittelbuches. Auf der Website der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission<\/a> kann man verschiedene Leits\u00e4tze finden. Es geht hierbei schlicht darum, wann ein Produkt wie bezeichnet werden darf, z.B. \u201eUnter Kirschsaft wird in der Regel ein aus Sauerkirschen hergestellter Fruchtsaft verstanden.\u201c<\/em><\/p>\n

Artikel 17 LMIV<\/a> f\u00fchrt hierzu aus, dass ein Lebensmittel, mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden muss (z.B. \u201eVollmilch\u201c). Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist gem\u00e4\u00df Artikel 2 Abs. 2 lit. n LMIV<\/a> die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die f\u00fcr dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben <\/em>ist (z.B. die Bezeichnung \u201eNahrungserg\u00e4nzungsmittel\u201c gem. Artikel 6<\/a> Abs.\u00a01<\/a> RL 2002\/46\/EG), oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.<\/em><\/p>\n

Lebensmittel, denen es an einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung fehlt, sollen mit der verkehrs\u00fcblichen Bezeichnung bezeichnet werden. Beispiele f\u00fcr verkehrs\u00fcbliche Bezeichnungen w\u00e4ren unter anderem \u201ePizza Salami\u201c, \u201eMayonnaise\u201c oder \u201eFrikadellen\u201c.<\/p>\n

Fehlt es zudem an einer verkehrs\u00fcblichen Bezeichnung oder diese nicht verwendet wird, soll eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden. Die wesentlichen Charakteristika des betreffenden Lebensmittels sollen der beschreibenden Bezeichnung entnommen werden k\u00f6nnen: die elementare Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels, der Geschmack sowie \u2013 falls notwendig \u2013 besondere Angaben, zur Unterscheidung von vergleichbaren Lebensmitteln, z. B. \u201efranz\u00f6sischer Bl\u00e4tterteigkuchen, karamellisiert mit \u00c4pfeln\u201c f\u00fcr eine \u201eTarte tartin\u201c.<\/p>\n

Wichtig:<\/strong> Verwechseln Sie die Bezeichnung des Lebensmittels nicht mit dem Marken- oder Produktnamen (z.B. \u201eMilka\u201c oder \u201eHaribo\u201c). Dies stellt Artikel 17 Abs. 4 LMIV<\/a> klar: Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum gesch\u00fctzte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.<\/em><\/p>\n

Artikel 17 Abs. 2 und 3 LMIV<\/a> sind dann relevant, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels im Herstellungsland, im Vermarktungsland (also in dem Land, in dem das Lebensmittel vertrieben werden soll) falsch verstanden werden kann. Ggf. sind hier weitere beschreibende Informationen notwendig (Artikel 17 Abs. 2 LMIV<\/a>). Zum Teil darf die Bezeichnung im Vermarktungsland nicht verwendet werden, wenn die Bezeichnung von einer im Vermarktungsland urspr\u00fcngliche Verwendung so weit abweicht, dass eine korrekte Unterrichtung des K\u00e4ufers nicht mehr gew\u00e4hrleistet werden kann (Artikel 17 Abs. 3 LMIV<\/a>).<\/p>\n

Die Anlage VI<\/a> der LMIV enth\u00e4lt spezielle Vorschriften f\u00fcr die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.<\/em><\/p>\n

[\/et_pb_text][et_pb_text content_tablet=“<\/p>\n

1. Borlabs aktivieren<\/h2>\n

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“ content_phone=“<\/p>\n

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“ content_last_edited=“off|desktop“ _builder_version=“4.9.3″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||20px||false|false“ header_2_line_height_tablet=““ header_2_line_height_phone=“1.5em“ header_2_line_height_last_edited=“on|phone“ locked=“off“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n

2. Verzeichnis der Zutaten (Artikel 9 Abs. 1 lit. b LMIV)<\/h4>\n

Weitergehende Regelungen hierzu finden sich in Artikel 18 \u2013 20 LMIV.<\/p>\n

\u00dcberschrift oder geeignete Bezeichnung (Artikel 18 Abs. 1 S. 1 LMIV<\/a>)<\/em><\/strong>
Dem Zutatenverzeichnis ist eine \u00dcberschrift oder geeignete Bezeichnung voranzustellen, welche das Wort \u201eZutaten\u201c enth\u00e4lt. Zum Beispiel: \u201eZutatenverzeichnis\u201c \u201eVerzeichnis der Zutaten\u201c sowie einfach nur \u201eZutaten\u201c. Die korrekte Benennung des Verzeichnisses ist essenziell (Die vielfach verwendete Bezeichnung \u201eInhaltsstoffe\u201c ist zum Beispiel unzul\u00e4ssig).<\/p>\n

Aufz\u00e4hlung s\u00e4mtlicher Zutaten (Artikel 18 Abs. 1 S. 2 LMIV<\/a>)<\/em><\/strong>
Innerhalb des Zutatenverzeichnis sind s\u00e4mtliche Zutaten des Lebensmittels aufzulisten, und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Welche Stoffe oder Erzeugnisse als Zutat eines Lebensmittels gelten, ergibt sich aus
Artikel 2 Abs. 2 lit. f LMIV<\/a>. Hiernach ist eine \u201eZutat\u201c jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschlie\u00dflich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder der Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der (gegebenenfalls in ver\u00e4nderter Form) im Enderzeugnis vorhanden bleibt. R\u00fcckst\u00e4nde gelten jedoch nicht als \u201eZutat\u201c.<\/p>\n\n\n\n
\n

Besonderheit: Zusammengesetzte Zutat<\/u><\/em>
Zutaten einer zusammengesetzten Zutat stellen wiederum Zutaten dar (Beispiel Lebensmittel X besteht aus Zutat Y und Zutat Y besteht wiederum aus Zutat A und B, somit sind Zutat A und B und nicht lediglich Zutat Y anzugeben). Eine zusammengesetzte Zutat kann nur dann unter ihrer Bezeichnung angegeben werden, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder \u00fcblich ist (Artikel 17 Abs. 3<\/a> i. V. m. Anhang VII Teil E Ziff. 1 LMIV<\/a>), wobei unmittelbar danach eine Auflistung der Zutaten erfolgen muss. Um bei unserem oben genannten Beispiel zu bleiben, m\u00fcsste die Aufz\u00e4hlung wie folgt lauten Zutaten: Y (A,B). Hierbei liegt die Wahl bzgl. der Angabe beim Unternehmer selbst.<\/p>\n

Nachfolgend ein konkretes Praxis-Beispiel:
Das Produkt \u201eHeringe in Remoulade\u201c setzt sich aus den Zutaten Heringsfilets, Remoulade, Wasser und Eigelb zusammen Dabei besteht die zusammengesetzte Zutat Remoulade wiederum aus 65 % Raps\u00f6l, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kr\u00e4utern, St\u00e4rke und Zitronens\u00e4ure als S\u00e4uerungsmittel.
Nun ist \u201eRemoulade\u201c eine verkehrs\u00fcbliche Bezeichnung, sodass beide beschriebene M\u00f6glichkeiten bestehen, um die korrekte Angabe innerhalb des Zutatenverzeichnisses zu t\u00e4tigen (Unterschiede in kursiv und fett)
Option 1: Zutatenverzeichnis: Heringsfilets, Remoulade<\/em><\/strong> (<\/em><\/strong>Raps\u00f6l, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kr\u00e4uter, St\u00e4rke, S\u00e4uerungsmittel: Zitronens\u00e4ure)<\/em><\/strong>, Wasser, Eigelb.
Option 2: Heringsfilets, Raps\u00f6l, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kr\u00e4uter, St\u00e4rke, S\u00e4uerungsmittel: Zitronens\u00e4ure.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n

Bei der Angabe der Zutaten im Zutatenverzeichnis werden durch Artikel 18 LMIV<\/a> zus\u00e4tzliche Angaben nicht ausdr\u00fccklich verboten. Im Gegenteil sind f\u00fcr bestimmte Zutaten zus\u00e4tzliche Angaben vorgeschrieben, beispielsweise die Angabe \u201eteilweise geh\u00e4rtet\u201c bei raffinierten und geh\u00e4rteten \u00d6len oder Fetten pflanzlicher oder tierischer Herkunft. Auf Angaben mit werblichem Charakter (z.B. \u201eleckere Zucchini\u201c ist zu verzichten, da unzul\u00e4ssig. Sofern eine Verpackung verschiedenartige Lebensmittel enth\u00e4lt, ist zul\u00e4ssig und sinnvoll, ein gesondertes Zutatenverzeichnis f\u00fcr jedes Lebensmittel anzugeben.<\/p>\n

Bezeichnung der Zutaten (Artikel 18 Abs. 2 LMIV<\/a>)<\/em><\/strong>
Zutaten sind mit ihrer speziellen Bezeichnung, ggf. nach den Vorgaben des
Artikels 17 LMIV<\/a> anzugeben. Existieren f\u00fcr die betreffenden Zutaten rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, sind diese zwingend zu benutzen, wobei ggf. eine Ber\u00fccksichtigung bei nationalen Vorschriften (Artikel 17 Abs. 2, Abs. 3 LMIV<\/a>) stattfinden muss. Existiert keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, ist die Verwendung einer verkehrs\u00fcblichen oder beschreibenden Bezeichnung m\u00f6glich.<\/p>\n

Besondere Kennzeichnung bei Nanomaterialien (Artikel 18 Abs. 3 LMIV<\/a>)<\/em><\/strong>
Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, m\u00fcssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgef\u00fchrt werden. Dies Zutaten sind zudem durch die Bezeichnung \u201eNano\u201c zu kennzeichnen, welche in Klammern hinter die entsprechende Zutat geschrieben wird. Diese Kennzeichnungspflicht greift nur dann, wenn die betreffenden Stoffe im Enderzeugnis, so wie es in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wird, noch \u201evorhanden sind\u201c und ihre Nanoeigenschaften im Laufe des Herstellungsprozesses nicht verloren haben.<\/p>\n

Technische Vorschriften f\u00fcr die Anwendung der Abs. 1 und 2 (Artikel 18 Abs. 4 LMIV)<\/em><\/strong>
Anhang VII<\/a> enth\u00e4lt technische Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV<\/a>.<\/p>\n

Ausnahmen vom Zutatenverzeichnis f\u00fcr bestimmte Lebensmittel<\/em><\/strong>
Bei Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gibt es keine Verpflichtung ein Zutatenverzeichnis bereit zu stellen (
Artikel 16 Abs. 4 LMIV<\/a>).
Frischem Obst und Gem\u00fcse – einschlie\u00dflich Kartoffeln -, das nicht gesch\u00e4lt, geschnitten oder auf \u00e4hnliche Weise behandelt worden ist (
Artikel 19 Abs. 1 lit. a LMIV<\/a>).
Tafelwasser, das mit Kohlens\u00e4ure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgef\u00fchrt ist (
Artikel 19 Abs. 1 lit. b LMIV<\/a>).
G\u00e4rungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist (
Artikel 19 Abs. 1 lit. c LMIV<\/a>).
K\u00e4se, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde au\u00dfer f\u00fcr die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder f\u00fcr die Herstellung von K\u00e4se – ausgenommen Frisch- oder Schmelzk\u00e4se – notwendiges Salz (
Artikel 19 Abs. 1 lit. d LMIV<\/a>).
Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schlie\u00dfen l\u00e4sst (
Artikel 19 Abs. 1 lit. e LMIV<\/a>).<\/p>\n

Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Bestandteile eines Lebensmittels (Artikel 20 LMIV<\/a>)<\/em><\/strong>
Folgende Bestandteile eines Lebensmittels (es sei denn, es handelt sich um einen Stoff oder ein Erzeugnis, das Allergien oder Unvertr\u00e4glichkeit ausl\u00f6st \u2013
Artikel 21 LMIV<\/a>) m\u00fcssen nicht im Zutatenverzeichnis aufgef\u00fchrt werden:<\/p>\n