{"id":18814,"date":"2022-03-17T16:59:31","date_gmt":"2022-03-17T15:59:31","guid":{"rendered":"https:\/\/frame-for-business.de\/?p=18814"},"modified":"2023-05-30T11:13:02","modified_gmt":"2023-05-30T09:13:02","slug":"kopplungsverbot-bei-newslettern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frame-for-business.de\/blog\/kopplungsverbot-bei-newslettern\/","title":{"rendered":"Kopplungsverbot bei Newslettern"},"content":{"rendered":"
[et_pb_section fb_built=“1″ custom_padding_last_edited=“on|phone“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||||false|false“ custom_margin_tablet=“||||false|false“ custom_margin_phone=“||||false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ custom_padding=“0px||0px||false|false“ custom_padding_tablet=““ custom_padding_phone=“||||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_row _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||-33px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ text_font=“Montserrat||||||||“ text_font_size=“20px“ text_orientation=“center“ text_font_size_tablet=““ text_font_size_phone=“17px“ text_font_size_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n
\u00dcber die Autoren<\/p>\n
[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row column_structure=“1_2,1_2″ disabled_on=“off|off|off“ _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ min_height=“315.1px“ custom_margin=“||35px||false|false“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Dennis-Morgenstern-LL.M..jpg“ title_text=“Dennis Morgenstern (LL.M.)“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px||||false|false“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n
Dennis Morgenstern LL.M.<\/strong><\/span> [\/et_pb_text][\/et_pb_column][et_pb_column type=“1_2″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_image src=“https:\/\/frame-for-business.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Rechtsanwalt-Florian-Decker.jpg“ alt=“Marketing Experte & Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Frame for Business GmbH“ title_text=“Rechtsanwalt Florian Decker“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][\/et_pb_image][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin_tablet=““ custom_margin_phone=“||33px||false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Florian Decker<\/strong><\/span> [\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“0px|auto||auto|false|false“ custom_margin_tablet=““ custom_margin_phone=“-90px||||false|false“ custom_margin_last_edited=“on|phone“ custom_padding=“0px|||||“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||35px||false|false“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Oftmals sehen wir bei unseren Pr\u00fcfungen, dass die Anmeldungen zu einem Newsletter mit \u201eetwas\u201c gekoppelt ist. Das kann ein e-Book, ein Whitepaper oder ein sonstiges Goodie sein.<\/p>\n Aber ist diese Kopplung \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig oder verst\u00f6\u00dft ein solcher Sachverhalt gegen das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO?<\/p>\n Diese Frage beantworten wir im nachfolgenden Blog-Artikel.<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||35px||false|false“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Art. 7 Abs. 4 DSGVO lautet wie folgt: \u201eBei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abh\u00e4ngig ist, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Vertrags nicht erforderlich sind.\u201c<\/em><\/p>\n Die Vorschrift stellt ein allgemeines Koppelungsverbot dar. Eine Einwilligung kann nicht als \u201efreiwillig\u201c gelten, wenn der Nutzer objektiv keine andere Wahl hat, als seine Zustimmung zu der Datenverarbeitung zu erteilen, um die Dienstleistung oder eine andere vertragliche Leistung in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n Aufgrund der Formulierung \u201eunter anderem\u201c ist Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht auf Vertragsverh\u00e4ltnisse oder Dienstleistungen beschr\u00e4nkt. Allerdings ist nicht bei jeder Koppelung automatisch gegeben, dass eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt wird. Es muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob eine Drucksituation vorliegt, die der Freiheit zur Willensentschlie\u00dfung entgegensteht. Die Formulierung \u201ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang Rechnung getragen werden\u201c, bedeutet, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsf\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig nicht vorhanden ist. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Kopplung die Entscheidung nicht beeinflusst.<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||35px||false|false“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Um die Thematik praxisnah zu erl\u00e4utern, nehmen wir eine Entscheidung des OLG Frankfurt.<\/p>\n Dem OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2019 \u2013 Az.\u00a0 U 6\/19<\/a>) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Energiedienstleister f\u00fchrt mit sieben anderen Unternehmen ein Gewinnspiel durch, bei welchem man sich mit seiner Mail-Adresse und Telefonnummer bei gleichzeitiger Einwilligung in eine Werbung per Telefon bzw. E-Mail (im Double-Opt-In-Verfahren) registrieren konnte. Fraglich war hierbei, ob die Einwilligung in die Werbung rechtskonform, mit Blick auf das oben dargestellte Kopplungsverbot, war.<\/p>\n Grunds\u00e4tzlich hat das OLG entschieden, dass die Einwilligung freiwillig und ohne Zwang erfolgt sei. Das OLG sah in einem \u201eAnlocken\u201c durch das Versprechen einer Verg\u00fcnstigung in Form eines Gewinnspiels keinen Druck auf den Verbraucher, der ihn in seiner \u201eechten und freien Wahl\u201c beschr\u00e4nken w\u00fcrde. Der Freiwilligkeit stehe, so das OLG, auch nicht entgegen, dass die Einwilligung mit einer Gewinnspielteilnahme verkn\u00fcpft werde, da ein Verbraucher selbst dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nne und m\u00fcsse, ob ihm die Gewinnspielteilnahme die Weitergabe seiner Daten \u201ewert\u201c sei.<\/p>\n Betrachten Sie dieses Urteil nicht als Freifahrtschein!<\/strong><\/p>\n Zum einen gibt es immer noch einige rechtliche Punkte zu beachten, wie etwa die, seitens des Gerichts angesprochene, notwendige genaue Beschreibung des Gegenstandes der Einwilligung. Zudem hat der Beklagte trotzdem sowohl in der ersten Instanz (LG Darmstadt<\/a>) als auch vom OLG Frankfurt a.M. \u201eeinen auf den Deckel\u201c bekommen, da die Einwilligung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht f\u00fchrte nur an, dass die Einwilligung wirksam gewesen w\u00e4re, wenn nicht das Double-Opt-In-Verfahren eine \u201eSollbruchstelle\u201c mit sich gebracht h\u00e4tte.<\/p>\n Zur Erinnerung: Double-Opt-In bedeutet, dass der Nutzer nach Absenden des Formulars eine E-Mail mit einem Best\u00e4tigungslink, an die von ihm angegeben E-Mail-Adresse, erh\u00e4lt, in welcher er seine Einwilligung nochmals ausdr\u00fccklich durch Klick auf den Link best\u00e4tigen muss, bevor die Einwilligung wirksam zu Stande gekommen ist.<\/em><\/p>\n Die \u201eSollbruchstelle\u201c, also der Fehler des Beklagten, lag im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall darin, dass durch das Double-Opt-In nur die E-Mail-Adresse, nicht aber die Telefonnummer des Nutzers verifiziert wurde. Um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, musste der Nutzer sowohl E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer angeben, zus\u00e4tzlich wurde die Einwilligung in eine Werbung per E-Mail sowie per Telefon erteilt.<\/p>\n Wenn jetzt aber die Best\u00e4tigung als Double-Opt-In per E-Mail versendet wird, kann auch nur diese verifiziert werden, sodass ohne Probleme eine falsche Telefonnummer angegeben werden kann. Der Werbende (der die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr tr\u00e4gt, dass die Telefonnummer, dem Inhaber der E-Mail-Adresse zuzuordnen ist) konnte in dem vorliegenden Fall den n\u00f6tigen Nachweis nicht f\u00fchren.<\/p>\n [\/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=“4.14.7″ _module_preset=“default“ custom_margin=“||35px||false|false“ global_colors_info=“{}“]<\/p>\n Ein weiterer Grund, in der Entscheidung des OLG Frankfurt keinen Freifahrtschein zu sehen, liegt in dem Umstand, dass es durchaus auch andere Einsch\u00e4tzungen zu derartigen Vorgehensweisen gibt und eine h\u00f6chstgerichtliche Kl\u00e4rung (sei es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder auch im Verwaltungsrechtsweg, der Beh\u00f6rdenentscheide pr\u00fcfen w\u00fcrde) noch fehlt.<\/p>\n Die Landesbeauftragte f\u00fcr Datenschutz- und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen etwa, hat in ihrem Datenschutzbericht 2021<\/a> zum Thema wie folgt Stellung bezogen:<\/p>\n
Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer
Wirtschaftsjurist<\/p>\n
Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schulthei\u00df<\/a><\/p>\nWas ist das Kopplungsverbot?<\/h2>\n
OLG Frankfurt: Werbeeinwilligung bei Teilnahme an einem Gewinnspiel<\/h2>\n
Andere Meinungen zum Kopplungsverbot\u2026.<\/h2>\n