Über die Autoren
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzebauftragter TÜV
Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß
Hintergrund
Bei den meisten Handwerksberufen gehen die geforderten Angaben im Impressum weit über die „Standard-Angaben“ hinaus. In kaum einem anderen Sektor, sind die Vorschriften so komplex und vielfältig, wie im Handwerk. Vermutlich gehört Ihre Tätigkeit zum zulassungspflichtigen Handwerk nach § 1 Abs. 2 HwO. Wenn Sie sich diesbezüglich unsicher sind, finden Sie hier eine entsprechende Übersicht: Anlage A der HwO.
Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG sind folgende Angaben notwendig:
- die zuständige Kammer;
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde;
- die Angabe der berufsrechtlichen Regelungen, sowie Zugang zu diesen.
Nach Aussagen verschiedener Handwerkskammern (z.B. HWK Köln oder HWK München), gelten die Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG nur für folgende Gesundheitshandwerke:
- Augenoptiker (Nr. 33 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 HwO)
- Hörgeräteakustiker (Nr. 34 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 HwO)
- Orthopädietechniker (Nr. 35 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 HwO)
- Orthopädieschuhmacher (Nr. 36 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 HwO)
- Zahntechniker (Nr. 37 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 HwO)
Auch der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) bezieht sich in einer Info-PDF (Stand November 2020) unter „Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen“ nur auf das Gesundheitshandwerk.
Wir gehen davon aus, dass sich die oben dargelegte Ansicht zum einen auf die damalige Gesetzesbegründung bezieht:
„….Nach deutschem Recht fallen darunter alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, wie dies insbesondere bei den „klassischen“ freien Berufen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten der Fall ist, sowie die Gesundheitshandwerke….“
Die Gesetzesbegründung dürfte sich wiederum auf folgenden Abschnitt des Artikel 1 f) der Richtlinie 92/51/EWG beziehen:
„Als Art der Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeiten gilt insbesondere:
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist.“
Es ist jedoch fraglich, warum ausschließlich die Gesundheitshandwerke und nicht auch andere in Anlage A der HwO aufgelisteten Handwerke unter diese Vorschrift fallen sollen. Denn ein weiterer Abschnitt des Artikel 1 f) der Richtlinie 92/51/EWG, lautet wie folgt:
„Als Art der Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeiten gilt insbesondere:
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.“
Geht man nach obigen Ausführungen der HWK Köln, München etc. sowie des ZDH, sind z.B. bei dem Beruf des Friseurs, da kein Gesundheitshandwerk vorliegt, keine Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG erforderlich, wobei der zuletzt zitierte Abschnitt des Artikel 1 f) der Richtlinie 92/51/EWG durchaus anwendbar scheint, da die Führung des Titels (Friseurmeister/Friseurmeisterin), nur von Personen geführt werden darf, die die Meisterprüfung nach der Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV) i.V.m. der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) bestanden haben.
In der Gesetzesbegründung wird zudem ausgeführt, dass Berufe die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels (Meistertitels) von Voraussetzungen (Bestehen der Meisterprüfung) abhängig gemacht wird, ebenfalls unter den Anwendungsbereich fallen, da in diesen Fällen die Führung des Titels, die Pflichten auslöst. Es erscheint daher fraglich, ob auch bei den sonstigen Handwerksberufen, die Angaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG anzuwenden sind, vgl. z.B. HWK Lübeck, die diese Angaben für alle in Anlage A vorhandenen Handwerke annimmt.
Unserer Rechtsauffassung nach, sollte eine Nennung der gesetzlichen Berufsbezeichnung, der berufsrechtlichen Regelungen und der Handwerkskammer bei allen in Anlage A der HwO genannten zulassungspflichtigen Handwerke erfolgen.
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