Über die Autoren
Florian Decker
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei RAe Dr. Schultheiß
Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV
Ausgangslage: § 9 JuSchG
Verkaufen Sie alkoholische Getränke über das Internet gilt es den Jugendschutz zu beachten. § 9 Abs. 1 JuSchG verbietet die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen dieser Getränke mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche, also an Personen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich beim Online-Versandhandel um „eine Abgabe in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 9 Abs. 1 JuSchG handelt. Es gibt jedoch Gerichte, die dieser Ansicht sind (LG Bochum, Urteil vom 23.01.2019 – Az. 13 O 1/19) und damit im Hinblick auf den elementaren sowie überragenden Schutzzweck der Norm den Online-Handel als Unterfall der Öffentlichkeit einstufen, um Kinder sowie Jugendliche vor Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen können, dass Alkohol konsumiert wird, zu schützen. Diese Auffassung vertreten auch wir sehr klar. Andere Ansichten wie die des LG Koblenz (Beschluss vom 13.8.2007 – 4 HK O 120/07) erscheinen sehr zweifelhaft.
Wie ist der Online-Handel mit Alkohol zu gestalten?
1. Kennzeichnen Sie die entsprechenden Produkte
Wir empfehlen, auch wenn dies nicht ausdrücklich von Gesetzeswegen gefordert wird, die entsprechenden Produkte zu kennzeichnen. Fügen Sie hierzu am besten auf der Produktdetailseite einen gut sichtbaren Hinweis ein, der beschreibt, für wen der Kauf des Produktes in Frage kommt:
„Abgabe nur an Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind“
„Abgabe nur an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind“
2. Implementieren Sie ein Altersverifikationssystem innerhalb Ihres Bestellprozesses
Um Bestellungen von nicht berechtigten Personen zu unterbinden, sollten Sie bereits in Ihrem Webshop ein Altersverifikationssystem implementieren. Dies hat zudem den Vorteil, dass diesbezüglich keine unwirksamen Kaufverträge geschlossen werden können. Die meisten gängigen Shop-Plattformen bieten derartige Funktionen an, ggf. können solche Dienste auch durch (kostenpflichtige) Apps eingefügt werden.
Lösungen wie das Anklicken einer Checkbox, die Angabe eines Geburtsdatums oder ein reines Pop-Up-Fenster, in dem mit „Ja“ oder „Nein“ bestätigt werden kann, dass man mindestens 18 Jahre alt ist, greifen deutlich zu kurz. Die Variante des Uploads des Nachweises (also des Personalausweises oder des Führerscheins) ist im Prinzip eine funktionale Lösung, um die Anforderungen des JuSchG zu erfüllen, jedoch bestehen hierbei erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand in Form des manuellen Abgleichs der Daten, sodass auch diese Lösung nicht zu empfehlen sein dürfte.
Analog zum Gesetzesentwurf bzgl. des Online-Handels mit E-Zigaretten sollte die bloße Feststellung der Volljährigkeit anhand der Personalausweisnummer ausreichend sein, was aus unserer Sicht die beste Variante darstellt. Viele Tools bieten hier auch Möglichkeiten ausländische Pässe zu überprüfen, sodass der Kundenkreis nicht auf Menschen, mit einem deutschen Personalausweis beschränkt werden muss. Allerdings ist hier immer das jeweilige Tool auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu prüfen, weswegen keine allgemeine Empfehlung erfolgen kann.
3. Kontrollieren Sie bei der Abgabe zwingend die Identität und das Alter!
Insbesondere bei der (physischen) Abgabe des Alkohols ist eine (erneute) Überprüfung des Alters entscheidend. In jedem Fall muss verhindert werden, dass eine auf Grund des Alters nicht berechtigte Person den Alkohol in Empfang nimmt:
- Prüfung des Alters sowie der Identität des Empfängers anhand eines offiziellen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Führerschein)
- Abgabe lediglich an den im Online-Shop angegebenen Empfänger – keine Abgabe an andere Personen (auch an keinen Bevollmächtigten)
Dies kann zum Beispiel beim Versand durch DHL in Form einer Identitäts- und Altersprüfung erfolgen. Bei Abholung durch den Kunden muss der Shop-Betreiber die entsprechende Prüfung durchführen und im Idealfall dokumentieren, zum Beispiel durch Aufnahme des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums sowie ggf. der (gekürzten) Ausweisnummer. Auf Kopien des Ausweises sollte jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet werden.
Altersverifikation bei „Stammkunden“?
Viele Shop-Betreiber stellen sich die Frage, wie sich die Lage bei Kunden verhält, die öfter oder regelmäßig eine Bestellung aufgeben. Die Antwort ist recht simpel: Bei jeder einzelnen Bestellung ist eine entsprechende Altersüberprüfung notwendig.
Was ist bei internationalen Kunden zu beachten?
Oft bekommen wir die Frage gestellt, für welche Kunden die Regeln gelten. Das ist recht einfach: Das Jugendschutzgesetz gilt für Deutschland, genauer gesagt, für in Deutschland lebende Personen. Bedeutet auch Staatsangehörige anderer Staaten, die in Deutschland leben fallen unter das Gesetz. Wird Alkohol in ein anderes Land versendet, ist das deutsche Jugendschutzgesetz nicht anzuwenden, selbst wenn der Kunde deutscher Staatsbürger ist. Zu beachten sind jedoch zwingend die Gesetze des jeweiligen Landes bzgl. der Abgabe von Alkohol, die zum Teil auch strenger ausfallen können als in Deutschland (in den USA zum Beispiel ist es in den meisten Bundestaaten erst ab 21 Jahren erlaubt, Alkohol zu trinken).
Nur B2C oder auch B2B-Bereich?
Grundsätzlich sind die beschriebenen Vorgehensweisen auch im B2B-Bereich umzusetzen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Minderjähriger nach § 112 BGB ein Gewerbe betreibt.
Abmahnungen und Bußgelder können teuer werden!
Fehler bei der Altersverifikation, können gerade für Betreiber kleinerer Online-Shops, schnell existenzbedrohend werden. Neben Bußgelder (§ 28 Abs. 1 und Abs. 5 JuSchG sieht bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 50.000 € vor), drohen insbesondere auch Kosten durch Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden.
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