Über die Autoren
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführender
Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß
Was bedeutet Double-Opt-In?
Dass ein Newsletter grundsätzlich nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers zulässig ist, dürfte allgemein bekannt sein. Die Einwilligung wird durch das sogenannte Double-Opt-In Verfahren nachgewiesen. Hierbei meldet sich der zukünftige Abonnent mit seiner E-Mail Adresse zum Newsletter an. Bevor er den Newsletter erhält, muss er die Anmeldung in einer separaten E-Mail (Douple-Opt-In-Mail) bestätigen. Diese Mail darf jedoch nicht werblich gestaltet sein. Wie weit die Auslegung einer Werblichkeit gehen kann, wurde in der Vergangenheit schon ab und an zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Aktuell gab es hierzu nun das Urteil des LG Stendal, das wir folgend ansprechen wollen.
Double-Opt-In-Mail als unzulässige Werbung
Bereits in unserer Anleitung zur Erstellung einer rechtskonformen Newsletter-Anmeldung haben wir darauf hingewiesen, dass die Opt-In-Mail selbst schnell als eine unzulässige Werbung eingestuft werden kann. Das Urteil des LG Stendal vom 12.05.2021 (Az. 22 S 87/20) bestätigte dies.
Der Beklagte hatte in dem, dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt an die geschäftliche (!) E-Mail des Klägers eine Double-Opt-In-Mail gesendet (Ja, auch im B2B kann es eine unzulässige Werbung geben).
Die Double-Opt-In-Mail enthielt im vorliegenden Fall über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus, ein Logo sowie den Slogan „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sowie den Hinweis „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“. Hierin sah das Landgericht bereits einen werbenden Inhalt und somit einen rechtswidrigen Eingriff, da die Opt-In-Mail durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig werde.
Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sind laut LG Stendal geeignet, auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ einprägsam aufmerksam zu machen und somit ein Kundeninteresse zu erzeugen. In dem Hinweis „Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@ZzZzZzZzZ.de“ sah das Gericht ebenfalls eine mittelbare Absatz fördernde Maßnahme, da hiermit ein Service, der das Ziel der Kundengewinnung hat, angeboten würde.
Das Urteil des Gerichts
Das Urteil fiel recht klar aus:
„Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)“
Unsere Einschätzung
„Unjuristisch“ gesehen, erscheint das natürlich schon etwas weltfremd.
Jeder Marketig-Verantwortliche wird bei erstmaliger Lektüre dieser oder einer der gleichlautenden Entscheidung vermutlich „die Hände über dem Kopf zusammenschlagen“.
Rein juristisch gesehen, hat das Gericht aus unserer Sicht jedoch Recht (die Vorinstanz sah dies im Übrigen anders). Zu den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gibt es keine Bagatellgrenze, wie auch das Gericht in seinem Urteil ausführt. Werbung in einer E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist eben Werbung in einer E-Mail ohne vorherige Einwilligung und somit unzulässig, es spielt hierbei leider keine Rolle wie umfangreich die Werbung gestaltet wurde und es ist auch egal, ob die E-Mail vordringlich (oder vorgeblich) einem legitimen Zweck (dem Double-Opt-In) dienen sollte.
Unsere Double-Opt-In-Mail Vorlage
Gestalten Sie die Double-Opt-In-Mail also stets so schlicht wie möglich. Keine Logos, keine Slogans, keine Social-Media-Buttons. Nehmen Sie nur das auf, was zwingend für den Zweck, also die Einholung der Einwilligungsbestätigung, notwendig ist. Nicht mehr.
Aussehen kann das nach unserer Auffassung z.B. wie folgt:
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