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Werbetexte im E-Mail Footer können Folgen haben. Das Kammergericht Berlin (und damit das höchste Berliner Gericht) hat hierzu ein überraschendes Urteil (15.09.2021 – Az.: 5 U 35/20) gefällt. Wir erklären Ihnen nachfolgend was dies für Ihren E-Mail Footer bedeutet.

Klage wegen Werbung im E-Mail Footer

Seitens des Beklagten wurden an den Kläger zwei E-Mails mit – auf den ersten Blick – unproblematischem (nicht werblichem) Inhalt gesendet. Im Footer der Mail war jedoch ein Element vorhanden, das als werblich eingestuft wurde.

Das werbliche Element könnte wie folgt ausgesehen haben (hierbei handelt es sich um die streitgegenständliche Formulierung):

XYZ. Organisiert, denkt mit, erledigt.

Nutzen Sie www.XYZ.de

Der weit überwiegende Teil der beiden E-Mails war keine Werbung, sondern hatte einen Sachbezug (also eine ganz normale Mail, die Sie zum Beispiel an einen Kunden oder Interessenten senden würden).

Das Gericht betonte jedoch, dass obwohl der eigentliche und überwiegende Teil der E-Mail nicht werblich war, dies nicht zur Folge hat, dass zusätzlich vorhandene werbliche Elemente von vornherein keine Werbung darstellen können.

Die E-Mail wird nämlich somit für zwei (unterschiedliche) Zwecke genutzt. Zum einen um die nicht beanstandende Kommunikation durchzuführen und zum anderen für Werbe-Zwecke (ganz am Ende der E-Mail). Nach BGH-Rechtsprechung ist eine solche Werbung auch nicht durch den zulässigen Teil der E-Mail insgesamt zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – Az.: VI ZR 225/17).

Urteil: Werbung im E-Mail Footer ist unzulässig

Das Urteil des Gerichtes: Die beiden Zeilen werden als unzulässige Werbung (Spam) eingestuft und stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar.

Und dies ist rechtswidrig!

Bevor wir jetzt zur ausführlichen Betrachtung der Argumentation des Gerichts kommen, muss man sich vor Augen halten, was die Entscheidung letztlich bedeutet:

Im Prinzip muss jedes (noch so unscheinbar wirkendes) Werben in einer E-Mail unterlassen werden. Jedenfalls dann, wenn zuvor keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt wurde.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht stellt fest, dass es nicht von der Hand zu weisende Argumente des Beklagten gibt, die berücksichtigt werden müssen. Hierbei handelt es sich um folgende Argumente:

  • Der werbliche Zusatz wurde durch einen Absatz von dem Rest der E-Mail getrennt;
  • Der werbliche Zusatz machte flächenmäßig einen Bruchteil der gesamten E-Mail aus;
  • Der werbliche Zusatz bestand lediglich aus acht Worten am Ende der Nachricht;
  • Der werbliche Zusatz stand nicht in einem Zusammenhang mit dem Rest der E-Mail und könne nicht als Teil des Schreibens angesehen werden;
  • Zudem wurden die E-Mails ohne Anhang versendet und das Laden und die Inanspruchnahme von Speicherkapazität habe sich somit auf ein Minimum beschränkt, womit der werbliche Zusatz sowohl aufgrund der Gestaltung der E-Mails als auch aufgrund des Inhaltes leicht als werbend identifiziert werden und unbeachtet hätte bleiben können. Der Zeitaufwand den werblichen Zusatz als solchen zu erkennen, hätte sich so auf ein Minimum beschränkt.

Trotz dieser – auch aus Sicht des Gerichts – eindeutigen Argumente urteilte das Gericht (unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung, nach der es nicht ausreicht, wenn die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigen) zu Lasten des Beklagten.

Der BGH vertritt hier die Auffassung, dass das Hinzufügen von Werbung zu einer ansonsten zulässigen E-Mail-Nachricht keine Bagatelle darstellt und somit eine Belästigung des Nutzers nicht ausgeschlossen ist, da sich der Nutzer zumindest gedanklich mit dem werblichen Element beschäftigen muss. Würde man dies nämlich anders sehen und somit zulassen, kann eine E-Mail dieser Art bei isolierter Betrachtung vielleicht eine unerhebliche Belästigung darstellen, jedoch würden so Mitbewerber zur Nachahmung animiert werden, womit durch die Summe solcher Werbung eine erhebliche Belästigung entstehen kann.

Diese vom BGH generell gehaltenen präventiven Erwägungen (Gefahr des „Umsichgreifen dieser Werbeart“ durch Nachahmung) treffen vollumfänglich auf diesen Fall zu, obwohl der Kläger der E-Mail-Werbung nicht widersprochen hat und diese erst über sechs Monate (!) später zum Gegenstand seiner Klage in Form einer Klageerweiterung gemacht hat.

Fazit: Keine Werbung im E-Mail Footer

Die Aufnahme eines werbenden Elementes innerhalb einer E-Mail stellt immer Werbung dar, egal wie klein und unbedeutend die Werbung erscheinen mag. Gibt es keine wirksame Einwilligung des Empfängers einer solchen Mail, ist eine Abmahnung stets möglich, die in aller Regel auf Grund der BGH-Rechtsprechung auch erfolgreich sein wird.

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