Dennis Morgenstern

Dennis Morgenstern LL.M. MBAWirtschaftsjurist
📅 August 2026  |  🕐 ca. 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für private Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten, darunter E-Commerce-Websites.
  • Online-Shops, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, müssen die Anforderungen der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllen.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen ausgenommen.
  • Neben behördlichen Bußgeldern bis zu 100.000 Euro drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
  • Eine Barrierefreiheitserklärung sowie ein Feedback-Mechanismus sind Pflicht.

Was ist das BFSG und wie kam es dazu?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2019/882, dem sogenannten European Accessibility Act. Das Gesetz trat zwar bereits 2021 in Kraft, galt für private Unternehmen aber erst ab dem 28. Juni 2025. Seitdem sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen verpflichtend barrierefrei zu gestalten.

Das ist ein grundlegender Unterschied zur bisherigen Rechtslage: Barrierefreiheitspflichten für Websites gab es in Deutschland bislang fast ausschließlich für staatliche Stellen und öffentliche Einrichtungen (BITV 2.0). Mit dem BFSG müssen nun auch private Unternehmen nachziehen, sofern sie unter den Anwendungsbereich fallen.

Das Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen im digitalen Binnenmarkt zu ermöglichen. Die Schätzungen zur Zahl der Menschen, die von barrierefreien digitalen Angeboten profitieren, reichen weit über die Gruppe der offiziell anerkannten Schwerbehinderungen hinaus. Auch ältere Menschen, Menschen mit temporären Einschränkungen oder Menschen in schwierigen Nutzungssituationen (z.B. helles Sonnenlicht, eingeschränkte Motorik) profitieren von barrierefreien Designs.

Wen betrifft das BFSG?

Das BFSG nennt in seinen Anlagen konkret, welche Produkte und Dienstleistungen unter das Gesetz fallen. Für Website-Betreiber ist insbesondere Anlage 2 des BFSG relevant: Sie erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind damit Websites und Apps, über die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten oder verkauft werden.

Im Klartext: Wer einen Online-Shop betreibt, fällt unter das BFSG. Ebenfalls betroffen sind unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste, die an Verbraucher erbracht werden
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking, Banking-Apps)
  • Personenbeförderungsdienste (Buchungsportale, Websites von Bahn, Flug, Bus)
  • Audiovisuelle Mediendienste und ihre Websites
  • Regionale Verkehrsdienstleistungen

Eine allgemeine Unternehmenswebsite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt dagegen nicht automatisch unter das BFSG. Das bedeutet: Ein Handwerksbetrieb mit einer reinen Infoseite ist (noch) nicht direkt verpflichtet. Ein Online-Shop, der über die Website Waren verkauft, ist es.

Für Unternehmen, die sowohl eine allgemeine Website als auch einen integrierten Shop betreiben, gilt: Zumindest der Shop-Bereich muss die Anforderungen erfüllen. In der Praxis empfiehlt es sich, die gesamte Website barrierefrei zu gestalten, weil eine saubere Abgrenzung technisch und rechtlich aufwendig ist.

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Was bedeutet barrierefrei konkret? (WCAG 2.1 AA)

Der technische Maßstab für barrierefreie Websites ist die internationale Norm WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) auf Konformitätsstufe AA. Diese Norm enthält vier Grundprinzipien, aus denen konkrete Anforderungen abgeleitet werden:

1. Wahrnehmbar

Alle Inhalte müssen für alle Nutzer wahrnehmbar sein, unabhängig von ihren Fähigkeiten. Das bedeutet unter anderem:

  • Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte: Bilder benötigen aussagekräftige Alt-Attribute, die von Screen-Readern vorgelesen werden können.
  • Untertitel für Videos: Videoinhalt muss textlich erschlossen sein, mindestens durch Untertitel.
  • Kontrastverhältnisse: Normaler Text muss ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund aufweisen; großer Text mindestens 3:1.
  • Keine rein farbige Informationsvermittlung: Wer z.B. Fehlermeldungen nur durch rote Farbe kennzeichnet, schließt farbenblinde Nutzer aus.

2. Bedienbar

Die Website muss vollständig ohne Maus bedienbar sein. Alle Funktionen müssen über die Tastatur erreichbar sein. Weitere Anforderungen:

  • Skip-Navigation-Link: Nutzer müssen repetitive Navigation überspringen können.
  • Keine Zeitlimits ohne Alternative: Formulare mit Zeitbegrenzung müssen verlängerbar oder abschaltbar sein.
  • Keine Inhalte, die Anfälle auslösen können: Blinkende Inhalte über bestimmten Frequenzgrenzen sind verboten.
  • Fokus sichtbar: Der Tastaturfokus muss visuell erkennbar sein.

3. Verständlich

Inhalte und Bedienung der Website müssen verständlich sein:

  • Sprache der Seite: Die Hauptsprache der Seite muss im HTML-Code hinterlegt sein (lang-Attribut).
  • Klare Formularbeschriftungen: Jedes Formularfeld muss ein erklärendes Label haben.
  • Fehlererkennung und -beschreibung: Bei Formularfehlern muss klar sein, welches Feld fehlerhaft ist und warum.

4. Robust

Der Code der Website muss so gestaltet sein, dass aktuelle und künftige Hilfstechnologien (Screen-Reader, Braillezeilen) ihn korrekt interpretieren können. Das betrifft vor allem die korrekte Verwendung von HTML-Semantik und ARIA-Attributen.

Wichtig: WCAG 2.1 AA ist ein Mindestandard. Wer zusätzlich WCAG 2.2 berücksichtigt, ist besser aufgestellt, da diese aktuellere Version zusätzliche Anforderungen enthält, die in der Praxis zunehmend relevant werden.

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Ausnahmen: Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastung

Das BFSG sieht in § 16 BFSG eine wichtige Ausnahme vor: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach der EU-Definition ein Unternehmen mit:

  • weniger als 10 Beschäftigten
  • einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 2 Millionen Euro

Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer mehr als 10 Mitarbeiter hat oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt, fällt unter das Gesetz, auch wenn das andere Kriterium nicht erreicht wird.

Die Kleinstunternehmensschwelle gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer also als kleines Unternehmen Produkte herstellt oder auf den Markt bringt, die unter die BFSG-Produktkategorien fallen (z.B. Selbstbedienungsterminals, Bezahlterminals), ist trotzdem verpflichtet.

Eine zweite Ausnahmeregelung betrifft die unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG). Wenn die Umsetzung bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt, kann eine Ausnahme in Anspruch genommen werden. Diese Ausnahme ist jedoch kein Freifahrtschein: Sie muss dokumentiert, begründet und auf der Website kommuniziert werden. Eine pauschale Berufung auf Kostenaufwand genügt nicht.

Pflicht: Die Barrierefreiheitserklärung

Wer unter das BFSG fällt, muss auf seiner Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Diese Erklärung ist ähnlich wichtig wie das Impressum: Sie muss leicht auffindbar und zugänglich sein.

Was die Barrierefreiheitserklärung enthalten muss:

  • Konformitätsstatus: Ist die Website vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform mit den Anforderungen?
  • Nicht barrierefreie Inhalte: Welche Inhalte oder Funktionen entsprechen noch nicht den Anforderungen und warum?
  • Kontaktmöglichkeit (Feedback-Mechanismus): Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrierefreiheitsprobleme zu melden. Diese Meldung muss zeitnah bearbeitet werden.
  • Durchsetzungsverfahren: Hinweis auf die zuständige Durchsetzungsstelle, an die sich Nutzer wenden können, wenn ihre Meldung nicht ausreichend beantwortet wird.

Das Fehlen der Barrierefreiheitserklärung ist ein eigenständiger Rechtsverstoß. Selbst wenn eine Website faktisch weitgehend barrierefrei ist, führt das Fehlen der Erklärung zu einem Verstoß gegen das BFSG.

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Abmahnrisiko: Können Wettbewerber klagen?

Eine der praktisch wichtigsten Fragen für Unternehmen ist: Können sie von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden, wenn ihre Website nicht barrierefrei ist?

Das BFSG selbst sieht kein direktes Klagerecht für Mitbewerber vor. Die Durchsetzung ist primär als behördliches Verfahren ausgestaltet: Zuständige Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen Beschwerden und können Maßnahmen anordnen.

Dennoch ist das Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbände real. Der Grund liegt im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Nach § 3a UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sogenannte Marktverhaltensregel).

Ob die Barrierefreiheitspflichten des BFSG als Marktverhaltensregeln einzustufen sind, ist in der Rechtswissenschaft noch nicht abschließend geklärt. Erste Stimmen bejahen dies, weil die Anforderungen das Angebot gegenüber Verbrauchern regeln und damit unmittelbar das Marktverhalten betreffen. Andere sehen den Zweck des BFSG primär im Schutz von Menschen mit Behinderungen und nicht im Schutz des Wettbewerbs.

Unabhängig davon haben Verbraucherschutzverbände und Verbände, die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, nach dem BFSG und möglicherweise auch nach dem UKlaG ein eigenständiges Klagerecht. Das bedeutet: Auch ohne Mitbewerberabmahnung ist eine gerichtliche Durchsetzung durch Verbände möglich.

Praktisch ratsam ist daher: Nicht abwarten, bis die Rechtsprechung diese Fragen klärt. Wer seinen Online-Shop jetzt auf Barrierefreiheit prüft, vermeidet das Risiko, zu einem Testfall zu werden.

Marktüberwachung und Bußgelder

Für die Überwachung der BFSG-Pflichten sind in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Welche Behörde konkret zuständig ist, hängt vom Sitz des Unternehmens und der Art der Dienstleistung ab.

Das BFSG sieht Bußgelder für Verstöße vor. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Dabei gilt: Je schwerwiegender der Verstoß und je weniger Bemühungen um Compliance erkennbar sind, desto höher das Bußgeld.

Ein wesentlicher Faktor ist die Dokumentation: Wer belegen kann, dass er aktiv an der Umsetzung arbeitet, eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht hat und den Feedback-Mechanismus betreibt, steht im Falle einer Behördenprüfung deutlich besser da als jemand, der das Thema vollständig ignoriert hat.

Neben dem BFSG-Bußgeld können Verstöße bei gleichzeitiger UWG-Verletzung auch zur Kostentragungspflicht für Abmahnkosten und Gerichtskosten führen.

Checkliste: Website-Barrierefreiheit in der Praxis

BFSG-Checkliste für Online-Shops und digitale Dienste

  • Alle Bilder haben aussagekräftige Alt-Texte
  • Videos haben Untertitel (oder Audiodeskription)
  • Kontrastverhältnisse erfüllen WCAG 2.1 AA (mind. 4,5:1 für Normaltexte)
  • Die gesamte Website ist per Tastatur bedienbar
  • Fokus-Indikatoren sind sichtbar
  • Alle Formularfelder haben klare Labels
  • Fehlermeldungen in Formularen sind verständlich und spezifisch
  • Die Seitensprache ist im HTML lang-Attribut hinterlegt
  • PDFs und herunterladbare Dokumente sind barrierefrei gestaltet
  • Zeitbegrenzungen bei Formularen oder Sitzungen können verlängert werden
  • Eine Barrierefreiheitserklärung ist auf der Website veröffentlicht
  • Ein Feedback-Mechanismus für Barrierefreiheitsprobleme ist eingerichtet
  • Hinweis auf Durchsetzungsstelle in der Barrierefreiheitserklärung vorhanden

Was jetzt zu tun ist

Für Unternehmen, die unter das BFSG fallen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in drei Schritten:

Schritt 1: Prüfen, ob man betroffen ist. Fallen Ihre Dienstleistungen unter die BFSG-Kategorien? Erfüllen Sie die Kleinstunternehmensschwelle nicht? Wenn beides zutrifft, besteht Handlungsbedarf.

Schritt 2: Accessibility Audit durchführen. Lassen Sie Ihre Website von Experten auf Barrierefreiheit prüfen. Es gibt automatisierte Tools (wie den WAVE-Tool oder axe), aber eine manuelle Prüfung durch erfahrene Tester deckt deutlich mehr Probleme auf. Viele Probleme zeigen sich erst bei tatsächlicher Nutzung mit Screen-Readern oder per Tastatur.

Schritt 3: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Selbst wenn die Website noch nicht vollständig konform ist: Die Erklärung muss erstellt und veröffentlicht werden. Sie dokumentiert den Stand und zeigt, dass das Unternehmen das Thema ernst nimmt.

Parallel dazu lohnt es sich, rechtlich klären zu lassen, ob Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt, welche Anforderungen konkret gelten und wie ein Verstoß im Falle einer Abmahnung oder Behördenprüfung einzuordnen wäre. Diese Fragen sind nicht immer eindeutig, und eine falsche Einschätzung kann teuer werden.

Fazit

Das BFSG ist kein Randthema für Spezialisten, sondern ein Gesetz, das viele Online-Shops und digitale Dienstleister direkt betrifft. Wer unter den Anwendungsbereich fällt und nicht handelt, riskiert Bußgelder und möglicherweise auch Abmahnungen. Wer frühzeitig prüft und dokumentiert, was er tut, ist deutlich besser aufgestellt.

Die technische Umsetzung von Barrierefreiheit ist Aufgabe von Webentwicklern und Designern. Die rechtliche Einordnung, also ob Ihr Unternehmen betroffen ist, welche Ausnahmen greifen, was in der Barrierefreiheitserklärung stehen muss und wie Sie auf eine Abmahnung oder Behördenanfrage reagieren, ist eine juristische Frage. Und genau dabei helfen wir Ihnen.

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Abmahnrisiko: Können Wettbewerber klagen?

Eine der praktisch wichtigsten Fragen für Unternehmen ist: Können sie von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden, wenn ihre Website nicht barrierefrei ist?

Das BFSG selbst sieht kein direktes Klagerecht für Mitbewerber vor. Die Durchsetzung ist primär als behördliches Verfahren ausgestaltet: Zuständige Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen Beschwerden und können Maßnahmen anordnen.

Dennoch ist das Abmahnrisiko real. Der Grund liegt im UWG: Nach § 3a UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln (sogenannte Marktverhaltensregel). Ob die BFSG-Pflichten darunter fallen, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.

Erste Abmahnwellen seit Sommer 2025

Die rechtliche Unsicherheit hat erste Kanzleien nicht davon abgehalten, BFSG-Abmahnungen zu versenden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2025 gibt es dokumentierte Abmahnwellen mit pauschal formulierten Schreiben und Vergleichsforderungen um 600 Euro. Fachanwälte, die diese Abmahnungen geprüft haben, bewerten einen Großteil als angreifbar: Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahnenden und Abgemahnten ist häufig zweifelhaft, und als Belege dienen meist nur Screenshots ohne konkrete technische Prüfung.

Das bedeutet nicht, dass man solche Schreiben ignorieren sollte. Die Verfahrenskosten können auch bei einer letztlich unberechtigten Abmahnung erheblich sein. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte es anwaltlich prüfen lassen, bevor er reagiert oder die Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Unabhängig davon haben Verbraucherschutzverbände und Verbände, die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, nach dem BFSG und möglicherweise auch nach dem UKlaG ein eigenständiges Klagerecht.

Fazit zum Abmahnrisiko: Nicht abwarten. Wer seinen Online-Shop auf Barrierefreiheit prüft, eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht und dokumentiert, dass er aktiv an der Umsetzung arbeitet, steht im Falle eines Verfahrens deutlich besser da.

Marktüberwachung und Bußgelder

Für die Überwachung der BFSG-Pflichten sind in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Diese haben seit 2025 mit stichprobenartigen Prüfungen von Websites und Online-Diensten begonnen.

Das BFSG sieht gestaffelte Bußgelder vor. Bei Verstößen gegen Informationspflichten, etwa wenn eine Barrierefreiheitserklärung fehlt oder unvollständig ist, können Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die eigentlichen Barrierefreiheitsanforderungen können die Behörden bis zu 100.000 Euro verhängen.

Ein wesentlicher Faktor ist die Dokumentation: Wer belegen kann, dass er aktiv an der Umsetzung arbeitet, eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht hat und den Feedback-Mechanismus betreibt, steht im Falle einer Behördenprüfung deutlich besser da als jemand, der das Thema vollständig ignoriert hat.

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