Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV

Wenn Sie es als Websitebetreiber versäumen, Angaben zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu machen, können Sie von Wettbewerbern abgemahnt werden. Wir zeigen Ihnen in dem nachfolgenden Artikel, warum diese wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in vielen Fällen ungerechtfertigt sind und wer verpflichtet ist, Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung vorzunehmen.

Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung?

Eine Berufshaftpflichtversicherung wird für solche Fälle abgeschlossen, in denen Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender in Ausübung Ihres Berufs einen Schaden verursachen. Für bestimmte Berufsgruppen besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater).

Jedoch können auch andere Berufsgruppen, die nicht hierzu verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen (z.B. Webdesigner). Nicht zu verwechseln ist die Berufshaftpflichtversicherung mit einer Betriebshaftpflichtversicherung (diese greift bspw., wenn Sie als Immobilienmakler den Büroschlüssel Ihres Kunden verlieren und dessen Schloss daraufhin getauscht werden muss).

Worum geht es?

Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, sind Dienstleister gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV). verpflichtet, dem Kunden vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder (wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird) vor Erbringung der Dienstleistung, Angaben zu der Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Wann muss die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum genannt werden?

Die Angabe muss nicht zwingend im Impressum erfolgen. § 2 Abs. 2 der DL-InfoV beschreibt verschiedene Wege, wie die Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung den Kunden erreichen können.

In den meisten Fällen eignet sich das Impressum auf Grund des einfachen Handlings und der guten Nachweisbarkeit sehr gut für die Information bzgl. der Berufshaftpflichtversicherung. In dem Fall würde man die Variante des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der DL-InfoV wählen, da man dem Dienstleistungsempfänger die Informationen über eine von Ihnen angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich macht.

Eine andere Möglichkeit ist es, die Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses dem Kunden leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Auslegen im Wartezimmer). Die dritte Option ist die, dem Kunden die Angaben gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 DL-InfoV gemeinsam mit dem Vertrag und den sonstigen Informationen hinsichtlich des Vertrages zu übermitteln.

Beispiel einer entsprechenden Abmahnung
„Anwalt vs. Anwalt“

Landgericht Köln, Urteil vom 08.12.2011 – 31 O 377/11
Ein Rechtsanwalt hat innerhalb seines Impressums keine Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung vorgenommen. Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten verklagten den Berufskollegen daraufhin u.a., weil diese der Ansicht waren, die fehlenden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung würden gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verstoßen. Sie beantragten sinngemäß, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Impressum seiner Website öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Pflichtangaben zur Berufshaftpflichtversicherung zu tätigen. Das Gericht entschied, dass dieser, als auch ein weiterer geltend gemachter Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

Die fehlenden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung im Internetauftritt stellen laut Gericht keinen wettbewerbsrechtlichen Abmahngrund dar!

Das LG Köln machte deutlich, dass sie DL-InfoV den Dienstleister nicht dazu verpflichtet, die Angaben innerhalb des Internetauftritts vorzunehmen. Es reicht (wie oben beschrieben), wenn sie vor Abschluss des schriftlichen Vertrages bzw. vor Dienstleistungserbringung zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht Sache des Beklagten ist, darzulegen, wann und wie er die Informationen zur Verfügung stellt. Die Beweislast liegt insofern bei der Klägerin, die beweisen muss, dass der Beklagte die Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Dass das Impressum der Internetseite die Angaben nicht enthält, reicht hierfür laut Gericht nicht aus.

Wenn Angaben im Impressum, dann richtig….

Das OLG Hamm urteilte in einem ähnlichen Fall, dass es zwar insgesamt vier Möglichkeiten zur entsprechenden Information über eine Berufshaftpflichtversicherung gibt, sobald jedoch Angaben im Impressum getätigt werden, eine Wahl für eine der vier Möglichkeiten getroffen wurde. Wenn dies der Fall ist, müssen die Angaben zwingend korrekt sein. Ansonsten ist eine entsprechende Abmahnung gerechtfertigt (auch dann, wenn die Angaben an zusätzlicher Stelle, z.B. als Aushang im Wartezimmer, korrekt getätigt worden sind). Ein solcher Gesetzesverstoß kann laut OLG Hamm auch nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.

Vorsicht bei Vertragsschluss über das Internet!

Schließen Sie Verträge über das Internet ab, reicht es nicht aus, dass Sie sich darauf berufen, ein Wahlrecht zu haben und zu erklären, die Informationen würden z.B. im Wartezimmer aushängen. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass die entsprechenden Informationen dem Dienstleistungsempfänger (Ihrem Kunden) vor einem Vertragsschluss oder vor Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Insoweit ist dies selbstverständlich nicht gewährleistet, wenn Sie z.B. in Ihrem Büro einen Aushang anbringen und der Kunde den Vertrag online abschließt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013 – 3 O 102/13). Hierbei bietet sich die Aufnahme im Impressum mit entsprechendem Hinweis hierauf sehr gut an.

Muss jeder Dienstleister dieser Pflicht nachkommen?

Nein, es gibt Berufsgruppen, die zwar verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, jedoch keine Angaben hierüber tätigen müssen. Ein Beispiel hierfür sind Ärzte. § 1 Abs. 1 DL-Info lautet: „Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.“

In dieser Richtlinie gibt es in Artikel 2, Absatz 2 Buchstabe f) eine Ausnahme. Demnach findet die Richtlinie keine Anwendung auf: „Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;“ Somit unterliegen Ärzte nicht der Verpflichtung entsprechende Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zu tätigen.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Das Gesetz nennt insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Sofern Sie die Angabe im Impressum vornehmen wollen bzw. müssen, empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung, damit Sie Ihre Informationspflicht rechtskonform umsetzen:

Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV

Name und Anschrift des Versicherers:
XY Versicherung
Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Räumlicher Geltungsbereich:
Angaben über den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich

Unsicher? Kontaktieren Sie uns gerne!

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einer Informationspflicht nachkommen müssen oder ggf. auch hiervon befreit sind? Unterliegen Sie der Verpflichtung und sind unsicher, ob die Angaben korrekt im Impressum getätigt wurden? Kontaktieren Sie uns per E-Mail an: info@frame-for-business.de. Wir helfen Ihnen gerne.

Abmahnung erhalten?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie sich stets anwaltlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie keine weiteren Nachteile erleiden. Unser Kooperationspartner, die Schützle Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Heilbronn ist hierauf spezialisiert und hilft Ihnen gerne professionell und zuverlässig weiter.

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