Über die Autoren
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzbeauftragter TÜV
Die Frage kommt nicht selten von Websitebetreibern: „Muss ich eine E-Mail im Impressum angeben?“
Machen wir es kurz: „Ja.“
Das diese Angabe zwingend vorhanden sein muss ist, ist spätestens mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.05.2013 – Az. 5 U 32/12 klar. Das Gericht führte damals sehr deutlich aus, dass die bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post” nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe der E-Mail-Adresse meint und diese Pflicht weder durch die Angabe einer Telefaxnummer, einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines „Online-Kontaktformulars” erfüllt ist.
Das Landgericht Düsseldorf hat dies in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 17.08.2022 – 12 O 219/22) nochmals bestätigt. Hierbei hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen Brussels Airlines eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Unternehmen untersagt, die Website gegenüber Verbrauchern in Deutschland zur Verfügung zu stellen, ohne eine E-Mail-Adresse vorzuhalten.
Neben den Verfahrenskosten (die bei einem Streitwert von 6.000 Euro, wie in diesem Fall vom Gericht festgesetzt, immerhin mindestens bei knapp 2.900 Euro lagen), wurde der Brussels Airlines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Das Urteil zeigt mal wieder, dass das Thema „Impressum“ trotz aller Komplexität der DSGVO nicht außer Acht gelassen werden darf. Insbesondere bei reglementierten Berufen ist die Gestaltung oftmals komplex.
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