Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Eine typische Situation ist, dass uns ein Unternehmen, das in der Schweiz ansässig ist, kontaktiert und nachfragt, ob es eine DSGVO-Datenschutzerklärung als Schweizer Unternehmen benötigt bzw. verwenden darf.

Da sich diese Frage nicht pauschal beantworten lässt, haben wir nachfolgende alle relevanten Punkte für Websitebetreiber zur DSGVO in der Schweiz zusammengefasst.

Gilt die DSGVO in der Schweiz?

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist eine Norm, die von der EU erlassen und somit in der europäischen Union gilt.

Da die Schweiz nicht zur EU gehört stellt sich die Frage, ob somit die Regelungen der DSGVO von einem Unternehmen, das seinen Sitz in der Schweiz hat und auch keine Niederlassung in der Europäischen Union unterhält bei der Gestaltung der Website beachtet werden müssen bzw. es einer Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der DSGVO in der Schweiz bedarf.

Wann müssen Websitebetreiber die DSGVO in der Schweiz beachten?

Kriterium 1: Produktangebot an EU-Bürger

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 lit. a DSGVO findet die DSGVO immer dann Anwendung, wenn Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Websites sind weltweit abrufbar, weshalb sich die Feststellung einer bestimmten Marktausrichtung seit jeher als schwierig erwiesen hat.

Der BGH hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 entschieden, dass für eine solches „Anbieten“ eine bestimmungsgemäße Ausrichtung auf inländische (BRD) Verkehrskreise gegeben sein müsse, wobei das entscheidendste Kriterium dafür die zur Verfügung stehende Sprache sei. Im vorliegend besprochenen Fall hilft dieses Kriterium jedoch nicht weiter, da sowohl in Teilen der Schweiz als auch in Deutschland (und Österreich) Deutsch gesprochen wird.

Der EuGH erkannte im Jahr 2011 verschiedene Kriterien abseits der Sprache für eine Ausrichtung eines Internetangebots auf einen (bzw. einen anderen EU-Mitgliedstaat) an:

Zwischenfazit – Dann gilt die DSGVO in der Schweiz:

Wenn Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sich an Kunden oder Nutzer in der EU richtet, müssen Sie die DSGVO (neben des Schweizer Datenschutzgesetzes – DSG) beachten.

Kriterium 2: Verhaltensanalyse von EU-Bürgern

Artikel 3 Abs. 2 lit. b DSGVO erfasst zudem die Beobachtung der Internetaktivitäten von EU-Bürgern bzw. von sich in der Union aufhaltenden Personen.

Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung einer solchen „Verhaltensbeobachtung“ ist in der DSGVO nicht enthalten. Hiermit sollen jedoch vor allem solche Tätigkeiten erfasst werden, bei denen die Internetaktivitäten der Nutzer nachvollzogen werden können, einschließlich der möglichen nachfolgenden Profilbildung um nutzerspezifische Werbung ausspielen zu können (z.B. Google Analytics, Facebook Pixel etc.).

Fazit zur DSGVO in der Schweiz

Haben Sie Ihren Unternehmenssitz in der Schweiz und richten sich (auch) an EU-Bürger, so müssen Sie die Vorgaben der DSGVO grundsätzlich beachten.

Richten Sie sich nicht an EU-Bürger, setzen Sie jedoch Webtracking-Tools ein und Ihre Seite kann aus einem EU-Mitgliedstaat aufgerufen werden, müssen Sie ebenfalls die Vorgaben der DSGVO in der Schweiz beachten.

Gleichzeitig gilt jedoch für Sie als Unternehmen, welches seinen Sitz in der Schweiz hat, das dort geltende Datenschutzgesetz Schweiz DSG, vgl. Art. 3 DSG.

Empfehlung für Websitebetreiber in der Schweiz

Treffen die Voraussetzungen auf Sie zu, empfehlen wir in Ihre Datenschutzerklärung in zwei Abschnitte zu untergliedern und deutlich darauf hinzuweisen, welcher Abschnitt sich auf die DSGVO und welcher sich auf das Datenschutzgesetz der Schweiz bezieht. Ein Vermischen beider Gesetze empfehlen wir nicht, da letztlich unterschiedliche Adressaten angesprochen werden sollen.

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