Über die Autoren
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV
Nach einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2020 (Az.: 31 O 194/20) stellt das Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung des Nutzers einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn es sich bei den Cookies um nicht technisch notwendige Cookies handelt. Es wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt und somit untersagt, Cookies auf einer Website zu setzen, wenn keine aktive Einwilligung der Nutzer eingeholt, sondern das „Nichtstun“ des Nutzers als Einwilligung ausgelegt wird.
Was ist passiert?
Anhand von Screenshots wurde dargelegt, dass auf einer Website Cookies, ohne Einholung einer aktiven Einwilligung der betroffenen Nutzer, gesetzt wurden, was vom Gericht als Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG gewertet wurde. Eine Ausnahme für die Einholung einer (aktiven) Einwilligung z.B. bei der Nutzung von Cookies für den Aufruf einer Warenkorbfunktion (sogenannte technisch notwendige Cookies) war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Was bedeutet das Urteil für Websitebetreiber?
Es gibt noch zahlreiche Websites, die Cookie-Banner mit folgender oder ähnlich lautender Formulierung nutzen:
„Unsere Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung unserer Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu.“
Solche Formulierungen widersprechen nicht nur den Vorgaben der DSK (vgl. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien – März 2019), sondern können – wie der Beschluss des LG Köln zeigt – auch Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein.
Was sind die rechtlichen Folgen in dem Fall?
Werden technisch nicht notwendige Cookies ohne aktive Einwilligung des Nutzers gesetzt, stehen Wettbewerbern und bestimmten Verbänden Unterlassungsansprüche gegen die Seitenbetreiber zu.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteilstenor des LG Köln:
„Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne aktive Einwilligung der betroffenen Webseitennutzer Cookies zu setzen, wenn dies geschieht wie im Internet https://######, abgerufen und ausgedruckt am 22.09.2020.“
Was bedeutet das Urteil für Webdesigner und Agenturen?
Haben Sie für Ihre Kunden Websites mit fehlerhaften Cookie-Einwilligungen erstellt, sind Sie gegebenenfalls regresspflichtig gegenüber Ihren Kunden und stehen somit in der Haftung, falls ein Kunde Adressat einer Abmahnung wird. Neben einem etwaigen finanziellen Schaden, steht somit auch Ihr guter Ruf auf dem Spiel.
Gehen Sie auf „Nummer Sicher“. Bei uns erhalten Sie nicht nur eine Auswertung (u.a. der bisher eigesetzten Cookie-Einwilligung), sondern durch unsere Juristen stets eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte, rechtssichere Lösung.
Abmahnung erhalten?
Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, sollten Sie sich stets anwaltlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie keine weiteren Nachteile erleiden. Zum Beispiel sind die, dem Abmahnschreiben beigefügten, Unterlassungserklärung in der Regel zu Ihren Ungunsten formuliert, sodass eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein kann.
Unser Kooperationspartner, die Schützle Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist hierauf spezialisiert und hilft Ihnen gerne kompetent und zuverlässig weiter.
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