Über die Autoren
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzbeauftragter TÜV
Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Schauen Sie sich diese Anzeige an:
Wahrscheinlich denken Sie, dass ein Schuldnerberater aus Köln eine Google Ads Anzeige geschaltet hat, oder?
Fast richtig, es war nämlich ein Schuldnerberater aus Berlin und genau das hatte zur Folge, dass diese Anzeige, die Geld einbringen sollte, wie ein Bumerang zurückgekommen ist und genau das Gegenteil bewirkte….
Irreführende Standortwerbung bei Google Ads Anzeigen birgt Abmahngefahr!
Denn Google Ads Anzeigen, bei denen einen Leistung in Kombination mit einer Ortangabe beworben wird, kann wegen Irreführung abgemahnt werden.
Bedingung:
Der Werbende nennt in seiner Anzeige einen Ort, in dem er weder ansässig ist, noch eine Zweigstelle besitzt. Das hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 03.02.2021 entsprechend entschieden. Streitgegenständlich war hier die Anzeige eines Schuldnerberaters aus Berlin, die so ähnlich aufgebaut war wie unsere Beispielanzeige.
Es folgte eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten, da eine räumliche Präsenz vorgetäuscht wurde, die tatsächlich nicht besteht, da der Werbende zum Zeitpunkt der Abmahnung weder einen Standort noch eine Zweigstelle in Köln besessen hat, sondern ausschließlich in Berlin ansässig war und die Mandanten über Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail im gesamten Bundesgebiet beraten hat.
Was sagte das Gericht?
Das OLG Hamburg machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der angesprochene Interessenkreis bei einer solchen Ads Anzeige annehme, dass ein entsprechender Standort in Köln vorhanden ist und auch dort die entsprechend beworbene Beratung erfolgen kann.
Das OLG verwies zudem darauf, dass mit einer Ortsbezeichnung, auch ohne Verwendung der Angabe „in“ oder „aus“, der Sitz des Unternehmens bzw. der Ort der Erbringung der Leistung angegeben wird.
Auch die im Text vorhandene Angabe „Direkter Kontakt mit dem Schuldenexperten“ bestätigt die Annahme, dass eine Beratung vor Ort erfolgen kann und wird, so das Gericht.
Die Unzulässigkeit der Werbeanzeige, ändert sich auch nicht auf Grund des Umstandes, dass eine Beratung per E-Mail, Telefon oder online stattfinden kann. Davon, dass diese Möglichkeiten bestehen, könne man generell ausgehen.
Auch, dass man mit Klick auf die Werbeanzeige auf die Website des Werbenden gelangt, und hier (zumindest innerhalb des Impressums „Berlin“ angegeben sein wird) ändert hieran nichts, da der Suchende eine vor Ort ansässige Schuldnerberatung erwartet, insbesondere, wenn er nach dem Ort gezielt sucht.
Fazit zu irreführenden Ortsangaben bei Google Ads Anzeigen
Google Ads Anzeigen sollten nicht nur werbewirksam, sondern auch rechtssicher ausgestaltet sein. Bereits der kleinste Fehler kann schnell bestraft werden, wie der Fall unschwer zeigt.
Die Besonderheit bei bezahlter Werbung im Internet, ist die hohe Sichtbarkeit. Ihre Google Ads Anzeigen erzeugen oftmals viele tausend Impressionen (Ansichten in der Google Suche) und werden höchst wahrscheinlich auch Ihren Mitbewerbern nicht entgehen.
Wichtig: Bei Google Ads lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke, die deutlich komplexer sind, als das gezeigte Beispiel.
Lassen Sie sich besser professionell beraten, bevor Sie teure Abmahnungen riskieren.
Melden Sie sich einfach über das untenstehende Formular bei uns. Alternativ können Sie sich in unserem Online-Kalender gerne direkt Ihren Wunschtermin zu einem unverbindlichen und kostenfreien Gespräch auswählen.
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