Über die Autoren
Dennis Morgenstern LL.M.
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Wirtschaftsjurist
Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV
Darf sich ein Einzelunternehmer (der sein Gewerbe mit seinem Vor- und Nachnamen anmeldet) als „Firma“ bezeichnen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema, klären wir im nachfolgenden Blog-Artikel.
Ein Klassiker der uns immer wieder innerhalb des Impressums begegnet, ist folgender:
Firma ABC
Musterstraße 12
12456 Musterhausen
Bei Überprüfung des Handelsregisters und Nachfrage beim Kunden, um welche Rechtsform es sich bei der „Firma ABC“ handelt, kommt meistens die Antwort: „Einzelunternehmen“.
Was ist ein Einzelunternehmen?
Einzelunternehmen (Freiberufler lassen wir an dieser Stelle außen vor) kann man unterteilen in
- Eingetragener Kaufmann / Eingetragene Kauffrau (e.K):
Entsteht durch eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung ins Handelsregister.
- „Normaler“ Einzelunternehmer als Kleingewerbetreibender:
Entsteht durch eine Gewerbeanmeldung.
Ein Einzelunternehmen ist dadurch charakterisiert, dass es sich hierbei um ein Gewerbe handelt, welches von einer einzelnen, natürlichen Person betrieben wird.
Kann ein Einzelunternehmen einen Firmennamen haben?
Nein, denn es handelt sich bei einem Einzelunternehmen (solange keine Handelsregistereintragung vorliegt und es sich somit um einen Eigetragenen Kaufmann / Eingetragene Kauffrau handelt) aus handelsrechtlicher Sicht um keine Firma.
Kann ein Einzelunternehmen eine Geschäftsbezeichnung nutzen?
Ein Einzelunternehmer tritt nach außen stets mit seinem Vor- und Nachnamen auf. Die Bezeichnung „Mustermann Werbeagentur“ für einen Webdesigner, der als Einzelunternehmern tätig ist, wäre hingegen unzulässig.
Auch die häufige Formulierung „Mustermann Werbeagentur – Inhaber Max Mustermann“ oder „Mustermann Werbeagentur – Geschäftsführer Max Mustermann“ (da es bei einem Einzelunternehmen keinen Geschäftsführer gibt) ist ebenso unzulässig wie die Bezeichnung „Firma Max Mustermann – Werbeagentur“ (da keine Firma im handelsrechtlichen Sinne vorhanden ist).
Eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung ist möglich, z.B. „Max Mustermann – Webdesign“. Hiervon raten wir jedoch ab, und zwar auf Grund dessen, da man sich als Einzelunternehmer stets als solcher präsentieren, das heißt im Impressum einfach als „Max Mustermann“ auftreten sollte, da je nach Konstellation eine Irreführung über die Unternehmensgröße (§§ 3, 5 UWG) angenommen werden könnte.
Fantasienamen als Geschäftsbezeichnung?
Wie bereits beschrieben, raten wir Einzelunternehmern grundsätzlich lediglich mit Vor- und Nachnamen aufzutreten. Bei Geschäftsbezeichnung, die über eine reine Tätigkeitsbeschreibung (z.B. Webdesign) hinaus gehen und einen Fantasienamen darstellen, läuft man neben der Problematik über die Irreführung der Unternehmensgröße zudem Gefahr, eine Markenverletzung zu begehen, da der Fantasiename eine eingetragene Marke verletzen könnte.
Wann ist man ein eingetragener Kaufmann?
Da wir in vielen Fällen, in denen wir aufklären, dass es sich bei dem zu Beginn erwähnten Beispiel der Firma ABC nicht um eine Firma handelt und der Vor- und Nachname angegeben werden muss, gefragt werden, was die Unterschiede zwischen einem „normalen“ Einzelunternehmen und einem eigetragenen Kaufmann ist, haben wir dies nachfolgend zusammengefasst:
Zunächst einmal sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sich ins Handelsregister einzutragen (sog. „Istkaufmann“), nämlich dann, wenn bei Ihnen an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss gegeben ist (§ 241 a HGB).
Liegt man unter der Grenze, ist man Kleingewerbetreibender (nicht zu verwechseln mit dem Kleinunternehmer nach § 19 UStG) und somit von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchhaltung und Erstellung einer Bilanz befreit. Allerdings ist es jederzeit möglich, sich als Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen zu lassen („Kannkaufmann“) und somit zu einem Eigetragenen Kaufmann „zu werden“.
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