Über die Autoren

Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Hintergrund

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG existiert aus Transparenzgründen und geht auf die sogenannte E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2001 zurück. Vor allem soll es Verbrauchern im Internet ermöglicht werden, die Seriosität eines Anbieters zu überprüfen sowie Ansprüche geltend zu machen.

Wer muss ein Impressum bereitstellen?

DIE KURZE ANTWORT:
Betreiben Sie als Unternehmen eine Website, einen Social-Media-Kanal oder ein sonstiges Telemedium (z.B. ein Profil auf mobile.de oder immobilienscout24.de) unterliegen Sie IMMER der Impressumspflicht.

DIE AUSFÜHRLICHE (JURISTISCHE) ANTWORT:
Das Gesetz spricht von „Diensteanbieter von geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Diensteanbieter ist jede natürliche Person (z.B. Einzelunternehmen) oder juristische Person (z.B. GmbH), die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Ein Beispiel für ein derartige Telemedium wäre eine Website (auch ohne Bestell- oder Interaktionsmöglichkeit). Jedoch ist auch immer dann ein Impressum erforderlich, wenn ein Angebot auf einer (externen) Plattform als eigenständiges Telemedium zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass ein Impressum ebenso bei Auktionsanzeigen auf Plattformen wie ebay (vgl. z.B. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.4.2006, Az.: 4 U 119/04), auf Immobilienportalen wie z.B. Immobilienscout24 (vgl. LG München I, Urteil vom 03.09.2008, Az.: 33 O 23089/07), auf Gebrauchtwagenportalen wie z.B. mobile.de (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07), sowie für Accounts auf XING (LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14), Twitter, LinkedIn, YouTube, Instagram oder Facebook (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az.: 2 HK O 54/11) erforderlich ist (die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend). Wichtig hierbei ist, dass es sich um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste handeln muss, damit die Impressumspflicht greift. NICHT erfasst von § 5 TMG, wäre also z.B. ein ausschließlich persönlich genutzter Twitter-Account oder ein privater Blog, auf dem keine Werbung geschaltet und keine kommerzielle Form von Markenaufbau oder Lead-Generierung betrieben wird.

„Geschäftsmäßigkeit“
Die Rechtsprechung stellt an den Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ nur sehr geringe Anforderungen, sodass es nicht geschäftsmäßige Websites bei diesem weitgefassten Begriffsverständnis fast nicht mehr gibt. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, dass eine sogenannte Baustellenseite, also eine gerade freigeschaltete Domain als „geschäftsmäßig“ gilt und somit der Impressumspflicht unterliegt. (LG München I, Urteil vom 18.3.2004, Az.: 17 HK O 16815/03).

„Gegen Entgelt“
Des Weiteren muss der Dienst in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, wodurch Websites, die zwar nach der oben erläuterten, weitgefassten Definition „geschäftsmäßig“ sind, nicht unter die Impressumspflicht nach § 5 TMG fallen, wenn keine Wirtschaftstätigkeit besteht z.B. rein private Homepages oder private Blogs ohne Bereitstellung von Werbeanzeigen (für solche Telemedien besteht aber weiterhin eine Impressumspflicht nach § 18 MStV). Schalten Sie bei einer privaten Website Werbung, unterliegen Sie wieder der Impressumspflicht, da eine Wirtschaftstätigkeit besteht. Zur Impressumspflicht reicht es schon aus, wenn das Unternehmen lediglich präsentiert wird, ob man etwas auf der Website bestellen kann oder nicht, ist unerheblich (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az.:3 W 64/07). Selbst wenn Sie bei einer privaten Website mit Werbung schalten, unterliegen Sie der Impressumspflicht.

Konsequenzen eines fehlenden / fehlerhaften Impressums

1. Unterlassungsklagen klagebefugter Verbände sowie Mitbewerber
Unwahre Angaben im Impressum sind eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Eine Bagatellklausel ist hier nicht vorgesehen, sodass jede noch so „unbedeutende“ fehlende Information im Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellt (LG Hamburg, 19.08.2010, Az.: 327 O 332/10).

 2. Bußgeld
Was viele nicht wissen ist, dass mit Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie fortan ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TMG) welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 11 Abs. 3 TMG). Somit besteht neben etwaigen Unterlassungsklagen ein weiteres Gefahrenpotential.

 3. Schadensersatz
Zudem ist § 5 TMG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. AG Mönchengladbach, Urteil vom 29.4.2003 – 5 C 286/02), sodass sich der Diensteanbieter ggf. auch schadensersatzpflichtig machen kann.

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