Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV

Hintergrund

Immer mehr unserer Kunden kommen aus unserem Nachbarland Österreich. Hinsichtlich der DSGVO gibt es selbstverständlich keine Unterschiede zu unseren deutschen Kunden, da die DSGVO eine Verordnung der Europäischen Union ist und somit in Österreich und Deutschland gleichermaßen gilt und somit die Anforderungen identisch sind.

Hinsichtlich der Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung, also ein Impressum, gibt es jedoch Unterschiede, da es sich hier jeweils um ein nationales Gesetz handelt. In Deutschland ist hier das Telemediengesetz (TMG) sowie der Medienstaatsvertrag (MStV) einschlägig, in Österreich das E-Commerce-Gesetz (ECG), das Unternehmergesetzbuch (UGB), die Gewerbeordnung (GewO) sowie das Mediengesetz (MedienG).

Immer wieder erhalten wir Anfragen von unseren österreichischen Kunden, ob unsere Partnerkanzleien auch ein rechtssicheres Impressum erstellen können. Leider ist dies nicht möglich, da es sich hierbei, wie oben bereits erwähnt um nationales österreichisches Recht handelt. Jedoch haben wir das zum Anlass genommen uns in die nationalen österreichischen Vorgaben einzuarbeiten, um somit den nachfolgenden Leitfaden zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Vorgaben bei einem Impressum nach österreichischen Recht zu beachten sind.

Die österreichischen Vorgaben weisen einige Parallelen zu den deutschen Vorgaben auf. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung (also ein Impressum) durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG europaweit gelten, diese jedoch (da es sich um eine EU-Richtlinie und keine EU-Verordnung handelt) in nationalen Gesetzen wiedergegeben werden müssen, sodass die Vorgaben nicht identisch, jedoch ähnlich sind.

Allgemeine Informationspflichten des § 5 Abs. 1 ECG

Nach § 5 Abs. 1 ECG hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig bestimmte Informationen leicht und unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

Was ist ein Dienstanbieter?
Ein Diensteanbieter ist gemäß § 3 Nr. 2 ECG eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt

Was ist ein Dienst der Informationsgesellschaft?
Ein Dienst der Informationsgesellschaft ist nach § 3 Nr. 1 ECG ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst, insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern.

Insbesondere durch das Merkmal der „Online-Informationsangebote“ dürften somit alle Website von Unternehmer erfasst sein.

Informationen nach § 5 Abs. 1 ECG

1. Seinen Namen bzw. seine Firma (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ECG)

Für Diensteanbieter, die der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sind diesbezüglich die Bestimmungen der GewO, besonders des § 63 GewO maßgeblich.

Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, müssen Ihren „Namen“ angeben. Hiermit ist der Familienname nebst mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen gemeint (§ 63 Abs. 1 GewO).

Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben ihren gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namen anzugeben, im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß (§ 63 Abs. 2 GewO).

Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragen sind, haben die im Firmenbuch eingetragene Firma anzugeben. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn sich dieser von der Firma unterscheidet (§ 63 Abs. 3 GewO i.V.m § 14 UGB).

2. Geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist

Hierunter versteht man eine „ladungsfähige“ Adresse. Unter der Adresse muss die (natürliche oder juristische) Person tatsächlich anzutreffen beziehungsweise erreichbar sein.

3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse

Neben der E-Mail-Adresse ist hier mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit (Telefon oder Fax) anzugeben, gemäß der Rechtsprechung des OGH Österreichs. Im Idealfall geben Sie neben der E-Mail-Adresse, die Telefon- und Faxnummer an. Achten Sie darauf, dass es sich bei der Telefonnummer nicht um eine Mehrwertdienstenummer handelt, da ansonsten weitere Angaben gemäß der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung notwendig sind.

4. Firmenbuchnummer sowie das Firmenbuchgericht

Im Firmenbuch sind alle österreichischen Kapitalgesellschaften (AG, GesmbH), Personengesellschaften (OG, KG), Genossenschaften sowie ausländische Rechtsträger mit Zweigniederlassungen in Österreich eingetragen. Einzelunternehmer sind nur dann verpflichtet, sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen, wenn der Umsatz, in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils über 700.000 Euro oder in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 Euro liegt.

5. Zuständige Aufsichtsbehörde (wenn Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)

Laut Wirtschaftskammer Österreich (Stand 27.01.2021) gibt es bzgl. dieses Punktes derzeit (außer bei Tätigkeiten die einer besonderen behördlichen Aufsicht unterliegen, z.B. Bankenaufsicht oder Wertpapieraufsicht) keine klare und verbindliche Aussage. Teilweise wird hierbei vertreten, dass damit jene Behörde gemeint ist, die berechtigt ist, die Berufsberechtigung zu entziehen (bei Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation daher in der Regel die Gewerbebehörde, jedoch nicht immer). Eine andere Meinung sei, dass hiermit jene Behörde gemeint ist, die das ECG zu vollziehen hat (was stets die Bezirksverwaltungsbehörde wäre und somit in vielen Fällen gleichzeitig die Gewerbebehörde). Bedauerlicherweise gibt es dazu derzeit keine klare und verbindliche Aussage. Die Wirtschaftskammer empfiehlt gewerblichen Unternehmen zur Sicherheit die Gewerbebehörde anzugeben sowie anderen Unternehmen, Angaben zu denjenigen Behörden vorzunehmen, bei der die Tätigkeit gemeldet/angezeigt oder genehmigt werden muss.

6. Bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen

Ein klassisches Beispiel für einen Beruf, der diesen Vorgaben unterliegt, ist der des Rechtsanwaltes. Laut Wirtschaftskammer Österreich (Stand 27.01.2021) umfasst der Begriff „Berufsverband“ Einrichtungen mit gesetzlichen Mitgliedschaften wie auch freiwillige Vereinigungen. Ob unter die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften auch die Gewerbeordnung fällt ist unklar, die WKO empfiehlt jedoch eine entsprechende Angabe der Gewerbeordnung. Der Zugang zu den gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften kann durch eine entsprechende Verlinkung auf die jeweiligen Vorschriften erfüllt werden.

7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)

Diese besteht aus dem Länderkürzel „AT“, dem Buchstaben „U“ und 8 Ziffern (Zum Beispiel: ATU12345678). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreichs.

„Leicht und unmittelbar zur Verfügung stellen“

Die Impressumsangaben müssen gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ECG „leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt werden„. In Deutschland hat sich die sogenannte 2-Klick-Variante (BGH, Urteil vom 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03) durchgesetzt, sodass das Impressum von jeder Seite mit nicht mehr als 2 Klicks erreichbar sein muss. Wir empfehlen stets das Impressum auf der Website so zu verlinken, dass dieses von jeder Unterseite mit einem Klick ohne großen Scrollingaufwand erreichbar ist (z.B. durch Verlinkung im Footer).

Als Bezeichnung empfehlen wir stets die eindeutige Titulierung „Impressum“ zu wählen, sodass jeder Nutzer den Impressums-Link leicht erkennen kann.

Gerade im Interesse der gesetzlich geforderten „Leichtigkeit“ empfiehlt es sich den Impressums-Link an einem zentralen Ort (etwa im stets angezeigten Footer) als sprechender Link vorzuhalten. Achten Sie darauf, dass die Schriftgröße des Links angemessen ist, sowie eine leichte Erkennbarkeit gewährleistet ist. Eine leichte Erkennbarkeit wäre zum Beispiel bei hellblauer Schrift auf blauem Hintergrund zu hinterfragen.

Verstöße können teuer werden!

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ECG kann ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 ECG mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro bestraft werden.

Abgesehen davon besteht zudem die Gefahr, dass ein Mitbewerber auf Grundlage von § 1 UWG gegen Sie z.B. in Form eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs vorgeht.

Informationspflichten des § 14 UGB

Gemäß § 14 Abs. 1 UGB haben in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer auf ihren Webseiten folgende Angaben zu tätigen: die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht.

Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (wie es bei einer GmbH & Co. KG der Fall ist, da hier die GmbH der unbeschränkt haftende Gesellschafter ist) sind diese Angaben auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen.

Einzelunternehmer haben ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.

§ 14 Abs. 2 UGB bestimmt, dass, wenn bei einer Kapitalgesellschaft Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig ist, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden muss.

Wird die Website von einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz betrieben, sind nach § 14 Abs. 3 UGB außer den Angaben nach Abs. 1 und 2 die Firma, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben.

Informationspflichten nach § 63 GewO

Nach § 63 Abs. 1 GewO haben Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, ihren Namen sowie den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Diese Angaben sind auch bereits durch § 5 ECG erforderlich. Einzige Ausnahme ist, wenn der Standort der Gewerbeberechtigung von der tatsächlichen ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers abweicht. In dem Fall müssen beide Angaben getätigt werden.

Informationspflichten nach § 25 MedienG

Bei der Offenlegungspflicht des § 25 MedienG unterscheidet man bzgl. des Umfangs der Offenlegungsverpflichtung zwischen „großen Websites“ und „kleinen Websites.“

Kleine Websites

Hierbei handelt es sich um Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen, was zum Beispiel bei einer Website eines Unternehmen der Fall wäre, auf welcher lediglich für die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmen geworben wird.

Auf einer kleinen Website sind folgende Offenlegungsangaben bzgl. des Medieninhabers (in dem Fall des Website-Betreibers) zu tätigen: Name oder Firma, Wohnort oder Sitz sowie der Unternehmensgegenstand.

Die Angaben können gemeinsam mit den Informationspflichten nach ECG innerhalb des Impressums getätigt werden.

Große Websites

Werden bei dem oben genannten Beispiel über die Werbung für Dienstleistungen oder Produkte hinausgehende meinungsbildende Inhalte, z.B. in Form eines Blogs angeboten, so muss eine große Offenlegung erfolgen. Anzugeben sind grundsätzlich Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, über Mehrfachbeteiligungen (Angaben variieren je nach Rechtsform) und eine Erklärung über die grundlegende Richtung (Blattlinie) der Website.

Informationen über Streitschlichtung gem § 19 AStG

Die Vorgaben der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurden in Österreich im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) umgesetzt.

Gemäß § 19 Abs. 1 AStG hat ein Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten. Das heißt, die Verpflichtung besteht (im Gegensatz zu den deutschen Anforderungen) nur dann, wenn tatsächlich eine Verpflichtung besteht.

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