Über die Autoren

Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Frame for Business GmbH
Datenschutzbeauftragter TÜV

Katja Sändig
Fachanwältin für Steuerrecht
Steuerberaterin
Kanzlei Sändig

Marketing Experte & Geschäftsführer der Frame for Business GmbH
Florian Decker
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte
Dr. Schultheiß

Wir werden häufig von Kleinunternehmer, die eine Website betreiben gefragt, was sie beachten müssen und welche Angaben erforderlich sind. Diese Fragen beantworten wir in unserem nachfolgenden Blog-Beitrag.

Was ist ein Kleinunternehmer?

Die Sonderregelung des § 19 UStG regelt die Besteuerung von sogenannten Kleinunternehmern. Die Kleinunternehmerregelung greift dann, wenn der Umsatz des Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Steuer (demnach der Bruttobetrag) im vorherigen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro überschritten worden ist, ist, kann die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung mehr finden. Ob die 50.000 € – Grenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unterschritten wird, ist dann nicht mehr relevant (vgl. BFH, Beschluss vom 18.10.2007, Az.: V B 164/06, BStBl II 08, 263). Die 50.000 € – Grenze soll nämlich lediglich verhindern, dass die Kleinunternehmerregelung zu einer nicht mehr vertretbaren, ungleichmäßigen Besteuerung führt.

Ein Kleinunternehmer ist umsatzsteuerbefreit

Als Kleinunternehmer führt man keine Umsatzsteuer hinsichtlich der eigenen Ausgangsrechnungen (Einnahmen) ab, kann jedoch auch keine Vorsteuer bei Eingangsrechnungen (Ausgaben) abziehen. Jeder Unternehmer, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, hat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Einstufung als Kleinunternehmer zu verzichten (eine sogenannte Option) und somit der „normalen“ Besteuerung zu unterliegen. An diese Option ist der Kleinunternehmer für mindestens fünf Jahre gebunden.

Kleinunternehmerregel im Ausland

Zu beachten ist jedoch, dass der Kleinunternehmer-Status ausschließlich in Deutschland gilt. Tätigen Sie Umsätze im Ausland, müssen Sie ggf. eine Anmeldung bei den Finanzbehörden des jeweiligen Landes vornehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2010 – Az.: C-97/09). Da sich die Regelungen von Land zu Land unterscheiden, kann die Frage nach der Anmeldepflicht nicht pauschal beantwortet werden. Übrigens zählen bei Bestimmung der Kleinunternehmerschaft alle Umsätze, die das Unternehmen erzielt, es spielt somit keine Rolle ob die Umsätze im In- oder im Ausland entstehen.

Lohnt sich ein Berufen auf die Kleinunternehmerregel?

Ebenso lässt sich nicht pauschal beantworten, welches Szenario für den Unternehmer am sinnvollsten ist. Hier ist eine auf die individuelle Situation des Unternehmers abgestimmte Lösung notwendig. Unsere Kooperationspartnerin Frau Katja Sändig (Fachanwältin für Steuerrecht / Steuerberaterin) ist hierauf spezialisiert und hilft Ihnen gerne kompetent, zuverlässig und professionell weiter.

Preisangaben bei Kleinunternehmern

1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV regelt sinngemäß, dass Unternehmer, die Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbieten, immer mit „Brutto-Preisen“ werben müssen, z.B. „X Euro inkl. USt.“. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass Fernabsatzverträge nicht ausschließlich über Online-Shops geschlossen werden. Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312 c Abs. 1 BGB immer dann vor, wenn ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss genutzt werden, wobei hiermit alle Kommunikationsmittel umfasst sind, die zur Vertragsanbahnung oder zum Vertragsabschluss verwendet werden können, ohne notwendige gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien wie z.B. Briefe, Telefonate, E-Mails, SMS oder Telemedien (§ 312 c Abs. 2 BGB).

Das heißt: Ob der Vertragsschluss direkt über ihre Website erfolgt ist irrelevant. Sobald Sie die Möglichkeit eröffnen einen Vertrag im Fernabsatz zu schließen, ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zu beachten.

Die Angabe „inkl. USt.“ oder „inkl. MwSt.“ (beides ist möglich, wobei Umsatzsteuer der steuerlich korrekte Begriff und Mehrwertsteuer Umgangssprache ist) muss dem Angebot leicht zuzuordnen sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch ansonsten gut wahrnehmbar sein (vgl. § 1 Abs. 7 PAngV). Hierbei ist es jedoch nicht zwingend notwendig, dass der Hinweis neben jeder einzelnen Preisangabe vorhanden ist. Ein Sternchen-Hinweis (*), der sich am Preis befindet und auf die entsprechende Angabe (auf der gleichen Seite) verweist ist ebenso ausreichend, wie ein unzweideutiger Link, der auf eine nachgeordneten Seite leitet (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04).

Nun ist Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird und diese somit auch nicht auf Rechnungen ausgewiesen werden kann. Obwohl von der PAngV gefordert, kann die Angabe „inkl. USt.“ oder „inkl. MwSt.“ bei Kleinunternehmern eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2008 – Az.: 6 U 219/07), da ein Unternehmer bei der Angabe „inkl. USt.“ oder „inkl. MwSt.“ davon ausgehen wird, dass er zum Vorsteuersteuerabzug berechtigt sei und somit letztlich wirtschaftlich betrachtet nur der Netto-Betrag für ihn zum Tragen kommt. Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main wurde auch erst kürzlich vom LG Bochum aufgegriffen. Die Richter waren auch der Ansicht, dass mit der ins Auge springenden und mit dem Zusatz „inkl. MwSt.“ auch der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechenden Preisangabe eine unzutreffende Preisvorstellung für einen gewerblichen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer entsteht (vgl. LG Bochum, Urteil vom 21.04.2020, Az. 16 O 8/20). Das OLG Hamm stellt zudem ausdrücklich klar, dass ein Kleinunternehmer nicht verpflichtet ist, eine Angabe zur in den Preisen enthaltenen Umsatzsteuer vorzunehmen, wenn es sich bei dem Anbieter um einen Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG handelt. In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall, wurde seitens der Unternehmerin auf ihre Kleinunternehmereigenschaft innerhalb der Internetseite sowie im Rahmen des Bestellvorgangs und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13).

Auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist der Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen zu unterlassen. Jede Umsatzsteuer, die ausgewiesen ist, schuldet der Rechnungsaussteller. Vielmehr hat der Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen hinzuweisen, dass er von der Kleinunternehmerregelung i.S.v. § 19 UStG Gebrauch macht und daher kein Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt.

Praxistipps für Kleinunternehmer:

      • Als Kleinunternehmer sollten Sie Angaben wie „inkl. MwSt.“ oder „inkl. USt.“ unterlassen.
      • Weisen Sie auf Ihrer Website und auf Rechnungen klar auf Ihren Kleinunternehmer-Status hin. Am transparentesten setzten Sie dies auf der Website mit einem Hinweis im Footer um: *Es erfolgt kein Umsatzsteuer-Ausweis, da Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG.
      • Fügen Sie hinter Preisangaben einen Sternchen-Hinweis (*) ein und verweisen Sie damit auf den Hinweis im Footer.
      • Betreiben Sie einen Online-Shop nehmen Sie den Hinweis nochmal zusätzlich innerhalb des Check-Out-Prozesses direkt bei der jeweiligen Wiedergabe der Preisbestandteile vor.
      • Des Weiteren empfehlen wir auch eine entsprechende Klausel in Ihren AGB vorzuhalten.

Das Impressum bei Kleinunternehmern

Oftmals fallen uns Hinweise auf den Kleinunternehmer-Status innerhalb von Impressen auf. Diese Angabe ist zwar unseres Erachtens nicht für sich genommen abmahnbar, aber auch nicht notwendig, da die Pflichtangaben in § 5 TMG einen entsprechenden Hinweis nicht fordern. In der Regel liegt bei Kleinunternehmern auch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor (es sei denn es wird von einer „normalen Besteuerung“ in eine Besteuerung als Kleinunternehmer gewechselt oder der Kleinunternehmer hat diese entsprechend beantragt), sodass auch keine Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG erfolgen muss, wenn keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorhanden ist.

Bitte geben Sie aber niemals in Ihrem Impressum irgendwelche anderen Steuerdaten, wie z.B. Ihre Steuernummer oder gar Ihre Steuer-ID an (vgl. hierzu unseren Blog-Artikel zu dem Thema).

Kleinunternehmer & Datenschutz

Hier gibt es eine kurze Antwort: Es existieren für Kleinunternehmer (allein aus diesem Status heraus) keine Besonderheiten oder Unterschiede gegenüber anders besteuerten Unternehmen beim Thema Datenschutz.

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