Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Marketing Experte & Geschäftsführer der Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Oftmals sehen wir bei unseren Prüfungen, dass die Anmeldungen zu einem Newsletter mit „etwas“ gekoppelt ist. Das kann ein e-Book, ein Whitepaper oder ein sonstiges Goodie sein.

Aber ist diese Kopplung überhaupt zulässig oder verstößt ein solcher Sachverhalt gegen das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO?

Diese Frage beantworten wir im nachfolgenden Blog-Artikel.

Was ist das Kopplungsverbot?

Art. 7 Abs. 4 DSGVO lautet wie folgt: „Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“

Die Vorschrift stellt ein allgemeines Koppelungsverbot dar. Eine Einwilligung kann nicht als „freiwillig“ gelten, wenn der Nutzer objektiv keine andere Wahl hat, als seine Zustimmung zu der Datenverarbeitung zu erteilen, um die Dienstleistung oder eine andere vertragliche Leistung in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund der Formulierung „unter anderem“ ist Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht auf Vertragsverhältnisse oder Dienstleistungen beschränkt. Allerdings ist nicht bei jeder Koppelung automatisch gegeben, dass eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt wird. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Drucksituation vorliegt, die der Freiheit zur Willensentschließung entgegensteht. Die Formulierung „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“, bedeutet, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsfällen regelmäßig nicht vorhanden ist. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Kopplung die Entscheidung nicht beeinflusst.

OLG Frankfurt: Werbeeinwilligung bei Teilnahme an einem Gewinnspiel

Um die Thematik praxisnah zu erläutern, nehmen wir eine Entscheidung des OLG Frankfurt.

Dem OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2019 – Az.  U 6/19) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Energiedienstleister führt mit sieben anderen Unternehmen ein Gewinnspiel durch, bei welchem man sich mit seiner Mail-Adresse und Telefonnummer bei gleichzeitiger Einwilligung in eine Werbung per Telefon bzw. E-Mail (im Double-Opt-In-Verfahren) registrieren konnte. Fraglich war hierbei, ob die Einwilligung in die Werbung rechtskonform, mit Blick auf das oben dargestellte Kopplungsverbot, war.

Grundsätzlich hat das OLG entschieden, dass die Einwilligung freiwillig und ohne Zwang erfolgt sei. Das OLG sah in einem „Anlocken“ durch das Versprechen einer Vergünstigung in Form eines Gewinnspiels keinen Druck auf den Verbraucher, der ihn in seiner „echten und freien Wahl“ beschränken würde. Der Freiwilligkeit stehe, so das OLG, auch nicht entgegen, dass die Einwilligung mit einer Gewinnspielteilnahme verknüpft werde, da ein Verbraucher selbst darüber entscheiden könne und müsse, ob ihm die Gewinnspielteilnahme die Weitergabe seiner Daten „wert“ sei.

Betrachten Sie dieses Urteil nicht als Freifahrtschein!

Zum einen gibt es immer noch einige rechtliche Punkte zu beachten, wie etwa die, seitens des Gerichts angesprochene, notwendige genaue Beschreibung des Gegenstandes der Einwilligung. Zudem hat der Beklagte trotzdem sowohl in der ersten Instanz (LG Darmstadt) als auch vom OLG Frankfurt a.M. „einen auf den Deckel“ bekommen, da die Einwilligung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht führte nur an, dass die Einwilligung wirksam gewesen wäre, wenn nicht das Double-Opt-In-Verfahren eine „Sollbruchstelle“ mit sich gebracht hätte.

Zur Erinnerung: Double-Opt-In bedeutet, dass der Nutzer nach Absenden des Formulars eine E-Mail mit einem Bestätigungslink, an die von ihm angegeben E-Mail-Adresse, erhält, in welcher er seine Einwilligung nochmals ausdrücklich durch Klick auf den Link bestätigen muss, bevor die Einwilligung wirksam zu Stande gekommen ist.

Die „Sollbruchstelle“, also der Fehler des Beklagten, lag im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall darin, dass durch das Double-Opt-In nur die E-Mail-Adresse, nicht aber die Telefonnummer des Nutzers verifiziert wurde. Um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, musste der Nutzer sowohl E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer angeben, zusätzlich wurde die Einwilligung in eine Werbung per E-Mail sowie per Telefon erteilt.

Wenn jetzt aber die Bestätigung als Double-Opt-In per E-Mail versendet wird, kann auch nur diese verifiziert werden, sodass ohne Probleme eine falsche Telefonnummer angegeben werden kann. Der Werbende (der die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Telefonnummer, dem Inhaber der E-Mail-Adresse zuzuordnen ist) konnte in dem vorliegenden Fall den nötigen Nachweis nicht führen.

Andere Meinungen zum Kopplungsverbot….

Ein weiterer Grund, in der Entscheidung des OLG Frankfurt keinen Freifahrtschein zu sehen, liegt in dem Umstand, dass es durchaus auch andere Einschätzungen zu derartigen Vorgehensweisen gibt und eine höchstgerichtliche Klärung (sei es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder auch im Verwaltungsrechtsweg, der Behördenentscheide prüfen würde) noch fehlt.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen etwa, hat in ihrem Datenschutzbericht 2021 zum Thema wie folgt Stellung bezogen:

„Häufig bieten Unternehmen auf ihren Websites Gewinnspiele an, an denen Nutzer*innen nur unter der Bedingung teilnehmen dürfen, dass sie (jederzeit widerruflich) dem Abonnement eines E-Mail-Newsletters zustimmen. Die Verarbeitung der E-Mail-Adresse soll dann auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gestützt werden. Dies aber verstößt gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung und insbesondere gegen das Kopplungsverbot.“

Weiter wird ausgeführt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich sei, eine Verknüpfung mit einem Gewinnspiel (hierauf bezieht sich die Landesbeauftragte) mit einer Newsletter-Anmeldung zu koppeln und sich auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu stützen.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Jetzt werden sich viele Fragen: Was für ein Vertrag? Es geht doch nur um eine Newsletter-Anmeldung?!

Ja, allerdings sieht die Landesbeauftragte bei der Anmeldung zum Gewinnspiel/Newsletter gleichzeitig eine vertragliche Vereinbarung dahingehend als getroffen, dass der Nutzer an dem Gewinnspiel teilnehmen kann und im Gegenzug den Newsletter abonniert. Voraussetzung ist jedoch (und nun zeigt sich das dies auch keine optimale Option ist), dass dieser Tausch dem Nutzer gegenüber transparent gemacht wird, womit das Gewinnspiel z.B. nicht als „kostenlos“ beworben werden darf.

Es müsste insoweit vielmehr offengelegt werden, dass hier ein zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ angeboten wird. Zudem müssten laut der Landesbeatragten hierbei, die wesentlichen Vertragsmodalitäten gegenüber dem Nutzer offengelegt werden.

Viel Spaß beim rechtskonformen Ausgestalten…nicht, dass das nicht möglich wäre…die Frage ist nur wie viele Personen den Newsletter dann noch abonnieren werden?!

Unsere Empfehlung: Keine Kopplung vornehmen!

Wir folgen der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Punkt, dass die Kopplung von Newsletter-Anmeldung und Goodie, gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung und insbesondere gegen das Kopplungsverbot verstößt. Die Einwilligung wird in diesem Fall nach unserer Auffassung nicht mehr als zwanglos erteilt angesehen werden können und insoweit als wirkungslos anzusehen sein.

Hierzu gibt es jedoch noch keine abschließende Rechtsprechung. Lediglich das oben genannte Urteil des OLG Frankfurt a. M. Wir verstehen selbstverständlich den marketing- bzw. betriebswirtschaftlichen Hintergrund. Aus juristischer Sicht würden wir jedoch von dieser Kopplung abraten.

Den Punkt bzgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO kann man so sehen, wird aber in der Praxis schwer umzusetzen sein.

Wir machen Sie abmahnsicher

Jetzt Angebot für Ihre Website anfordern.
Unverbindlich und kostenfrei.

Datenschutzrechtlicher Hinweis* (Pflichtfeld)

Ihre Website soll endlich abmahnsicher werden? 
Gratis Angebot einholen 
close-image