Über die Autoren
Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist
Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß
Was ist passiert?
Eine Websitebetreiberin warb auf Ihrer Website mit einer Pauschalreise, welche eine Hotelübernachtung, einen Tagesaufenthalt in einer Therme und diverse andere Leistungen beinhaltete. Als möglicher Hotelpartner wurde ein Hotel auf der Website mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Wenn man auf das Sternesymbol klickte, erschien folgender Hinweis: „DEHOGA Klassifizierung, vom DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststättenverband) klassifiziertes Haus“. Für das Hotel existierte jedoch keine entsprechende, aktuell gültige Klassifizierung.
Die Werbung wurde als irreführend beanstandet und die Websitebetreiberin zur Unterlassung aufgefordert. Die Websitebetreiberin verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und begründete dies damit, dass es sich um Inhalte Dritter handele, die sie nicht beeinflussen könne.
Die Websitebetreiberin hatte die Anzeige des Hotels mittels eines sogenannten Inline-Links eingebunden. Unter Inline-Linking versteht man die Einbindung von Inhalten einer fremden Website in die eigene Website. In dem Fall werden fremde Inhalte auf der eigenen Website angezeigt. Auf die Gestaltung des angezeigten Inhaltes hat man als Betreiber der Webseite keinen direkten Einfluss; deren Inhalt wird durch den bestimmt, der den verlinkten Inhalt kontrolliert (hier: das Hotel).
Wie entscheid das Gericht?
Das LG Traunstein (Urteil vom 30.03.2023 – 1 HK O 2790/22) entschied, dass die Websitebetreiberin sich die fremden Inhalte durch die Einbettung auf der eigenen Website zu eigen gemacht hat und daher auch für diese haftet. Die Websitebetreiberin kann sich nicht darauf berufen, dass sie sich der Inhalte eines anderen bedient hat und deshalb nicht für den Inhalt haftbar sei, denn für Marktteilnehmer bzw. Websitenutzer erscheinen die Inhalte so, als seien es eigene Informationen der Websitebetreiberin.
Die Websitebetreiberin wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und falls dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Streitwert wurde auf 15.000,00 € festgelegt, die Websitebetreiberin hat die Kosten des Rechtsstreits als Beklagte zu tragen.
Was bedeutet das Urteil für Websitebetreiber?
Die Haftung für die Einbindung von Inhalten, die auf der eigenen Präsenz verlinkt wurden, ohne diese aktiv überprüft zu haben, stellt eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur sog. Störerhaftung dar. Websitebetreiber sollten stets die Informationen, die sie auf ihren Websites bereitstellen, sorgfältig überprüfen auch (bzw. gerade!) wenn es sich um fremde Inhalte handelt und zwar unabhängig davon, ob diese als Content im eigenen CMS hinterlegt oder aus fremden Quellen „gezogen“, auf der Webseite aber wie eigener Content angezeigt werden. Das ist insoweit auch unabhängig von der für „das Ziehen“ der Inhalte verwendeten Technik zu empfehlen, also unabhängig davon, ob man Inline-Linking oder ein „nahtloses“ Embedding oder vergleichbare existierende oder zukünftige Techniken einsetzt.
Hätte ein Haftungsausschluss im Impressum geholfen?
Zwar haften Diensteanbieter nach den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG) für fremde Inhalte nur eingeschränkt, allerdings greift dieses Privileg in diesem Fall nicht, da das LG Traustein (unserer Auffassung nach zu Recht) der Ansicht war, dass es sich nicht um fremde, sondern eher um „zu-eigen-gemachte“ Inhalte handelt und die Vorschriften somit nicht für diese Fallkonstellation greifen. Daher hat das LG Traunstein das Wettbewerbsrecht angewendet und darauf verwiesen, dass für fremde Informationen wie für die eigenen eine Haftung besteht. Da diese Inhalte vorliegend falsch und somit irreführend (§ 5 UWG) waren, bestand somit ein Unterlassungsanspruch für den klagenden Verband.
Ein „Haftungsausschluss“ (wie man ihn oft innerhalb von Impressen sieht) hätte unserer Auffassung nach insoweit nichts genutzt. Die Gefahr der Irreführung für als „eigene“ Inhalte des Webseitenbetreibers erscheinende Informationen, wäre von den üblichen Formulierungen solcher „Haftungsausschlüsse“ schon sachlich überhaupt nicht betroffen.
Aber auch wenn man einen Inhalt als „objektiv fremd“ einschätzen würde, helfen solche „Haftungsausschlüsse“ nicht, da sie im besten Fall die allgemeine Rechtslage wiedergeben und deshalb keinerlei Vorteil bieten und im schlechteren Fall, bei fehlerhafter Formulierung, zum Nachteil ausgelegt werden können und dann ggf. sogar aus sich heraus irreführend und damit selbst wettbewerbswidrig sein können (vgl. z.B. OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12).
Gerade das Thema bzgl. der Haftung für Links bzw. fremde Inhalte ist umstritten, auch auf Grund eines vielfach falsch interpretieren, in solchen Klauseln gerne zitierten, Urteils des LG Hamburg (Urteil vom 12. September 1998 – Az. 312 0 58/98). Wir raten grundsätzlich von solchen Disclaimern ab.
Viel ratsamer ist es, keine fremden Inhalte auf deren Gestaltung man keinen Einfluss hat, auf der Website einzubinden und Links, die zu fremden Seiten führen im Blick zu haben.
Unterschied zwischen Inline-Linking und iFrames?
Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei Inline-Linking um die Einbindung von Inhalten (Objekte oder Medien) einer fremden Website in die eigene Website. Die Einbindung der Inhalte (Texte, Bilder etc.) werden mittels eines Links eingebaut, sodass die Inhalte bei einem Aufruf der verlinkenden Seite über den gesetzten Link auf einen fremden Server automatisch geladen werden.
Zudem gibt es auch die Möglichkeit eines iFrames. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Website (Inline Frame), die in die eigene Website integriert wird.
Rechtlich ist beides (Inline-Linking und iFrames) entsprechend problematisch, weil man die Inhalte nicht selbst bestimmen kann. Im Ergebnis wird die Rechtsprechung des LG Traunstein somit auch auf iFrames anwendbar sein.
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