Über die Autoren

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Online-Marketing Experte
Datenschutzbeauftragter TÜV

Bei jeder Marke die als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke eingetragen werden soll, stellt sich (vorausgesetzt es handelt sich nicht schon „von Natur aus“ um eine schwarz-weiße Gestaltung) die Frage, ob die Marke farbig oder in Schwarz-Weiß eingetragen werden soll.

Nachteile der Markeneintragung in Schwarz-Weiß

Trägt man die Marke in Schwarz-Weiß ein, könnte man annehmen, dass damit alle Farben abgedeckt sind. Bis vor wenigen Jahren war dies auch so, sodass eine Markenanmeldung in Schwarz-Weiß äußerst beliebt war, da der Grundsatz galt, dass sich der Schutzbereich auch auf alle anderen Farben erstreckt, was natürlich optimal war.

Dies ist jedoch nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr so. Laut BGH (Urteil vom 12.03.2015 – Az. I ZR 153/14) bezieht sich der Schutzumfang lediglich auf die Darstellung in Schwarz-Weiß. Das heißt, dieselbe farbige Marke ist mit einer in Schwarz-Weiß eingetragenen Marke nicht identisch (Ausnahme unbedeutende Farbunterschiede), was erhebliche Auswirkungen haben kann. Nämlich, dass man kein Anspruch mehr aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ableiten kann, da keine Identität mehr gegeben ist, sodass somit „nur“ ein etwaiger Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und somit auf Grund einer Verwechslungsgefahr bleibt.

Vorteil von Schwarz-Weiß Marken

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Anmeldung in Schwarz-Weiß stets nicht zu empfehlen ist. Eine solche Eintragung lässt grundsätzlich offen, in welcher Farbe die Marke genutzt wird, sodass man sich nicht auf eine farbliche Gestaltung festlegen muss. Dies ist zum Beispiel dann interessant, wenn man das Logo in verschiedenen Farben für unterschiedliche Produktvarianten benutzen möchte.

Markenanmeldung in Farbe ist oft sinnvoller

In den allermeisten Fällen ist es jedoch so, dass die Corporate Identity mit der Farbe des Logos beginnt, sodass diese in den meisten Fällen geschützt werden soll.

Zudem sollte man stets den sogenannten Benutzungszwang im Auge behalten, denn Sie müssen Ihre Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist auch für die Waren und Dienstleistungen benutzen, für die sie eingetragen wurde. In bestimmten Fällen kann genau dann keine rechtserhaltende Benutzung vorliegen, wenn eine Marke in Schwarz-Weiß eingetragen wurde, diese jedoch in auffälligen Farben verwendet wird und somit ein neuer Gesamtcharakter besteht und eine Benutzung der eingetragenen Marke verneint werden könnte.

Fazit

Trägt man eine Marke in Schwarz-Weiß ein, gilt der Markenschutz auch nur für diese Gestaltung. Dennoch können sich Markeninhaber gegen eine unerlaubte Nutzung der Marke durch Dritte auf eine Verwechslungsgefahr berufen und sich somit zur Wehr setzen.

Liegt jedoch kein vernünftiger Grund (wie zum Beispiel, der, dass die Marke in verschiedenen Farben verwendet werden soll) vor, ist es grundsätzlich sinnvoll, die Marke farblich einzutragen. Allerdings muss hier (wie fast immer im Markenrecht) einzelfallbezogen entschieden werden.

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