Über die Autoren

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Nehmen wir an, Ihr Unternehmen vertreibt ein Produkt, welches aus Edelstahl besteht und rostfrei ist. Sie verkaufen das Produkt online und wollen es entsprechend bewerben und schreiben folgendes:

Dieses Produkt besitzt die Kennzeichnung Edelstahl rostfrei.

Wenn es schlecht läuft, erhalten Sie kurze Zeit später einen netten Brief einer Anwaltskanzlei, der Sie darauf hinweist, dass Sie die Rechte des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V. verletzt haben, welcher nun eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz von Ihnen verlangt. Wollen Sie solche Abmahnungen vermeiden, ist es sinnvoll vorab eine professionelle Recherche durchzuführen.

Aber zunächst wollen wir zum geschilderten Fall etwas näher erläutern, was falsch gelaufen ist, wenn Sie eine entsprechende Abmahnung bekommen haben.

Was ist passiert? Markenrechtsverletzung!

Sie haben ein Markenrecht verletzt und zwar das des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. welcher Inhaber der Wort-/Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ ist. Die Marke ist sowohl im deutschen Markenregister des DPMA als auch im europäischen Markenregister (EUIPO) eingetragen.

Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Kollektivmarke. Die Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes (der Markeninhaber ist) von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. etwa Art. 74 Unionsmarkenverordnung).

Problem: Wenn Sie die Bezeichnung nutzen, ohne Mitglied im Verband zu sein, verletzten Sie die Rechte des Markeninhabers.

Berufung auf Unwissenheit?

Hier gilt leider der alte Spruch „ignorantia legis non excusat“, zu Deutsch: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Denn eine Marke kann auch unwissentlich verletzt werden, insbesondere ein Unterlassungsanspruch besteht für den verletzten Markeninhaber auch ohne, dass der Verletzer diesen verschuldet hat. Es ist dabei also nicht relevant, ob der Verletzer sorglos im Sinne einer Fahrlässigkeit oder ohne Wissen und Wollen im Sinne eines Vorsatzes gehandelt hat.

Die Kosten der abmahnenden Anwälte sind auch verschuldensunabhängig geschuldet, wenn die Verletzung begangen wurde. Einzig beim Schadensersatz kommt es auf ein Verschulden an; in der Regel wird das aber schon angenommen, wenn der Verletzer vor der Markenverwendung nicht hinreichend recherchiert hat, da das dann bereits als fahrlässig angesehen wird.

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was soll ich tun?

Handeln Sie! – Handeln Sie jedoch nicht voreilig!

Auf keinen Fall sollten Sie ohne konkrete Prüfung der Abmahnung und Einholung entsprechender, anwaltlicher Beratung voreilig Zahlungen vornehmen oder die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben, da dies Ihnen einerseits als Anerkenntnis der Vorwürfe ausgelegt werden kann. 

Andererseits entsteht durch Unterschreiben der geforderten Unterlassungserklärung die große Gefahr, dass Sie einer Vertragsstrafe bei Wiederholung bereits eingewilligt haben. Unser Kooperationspartner und Co-Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Florian Decker ist angestellter Rechtsanwalt in der Saarbrücker Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schultheiß und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er hilft Ihnen gerne kompetent weiter.

Professionelle Recherche!

Vermeiden Sie Abmahnungen durch eine professionelle Recherche. Wie der Beispielfall zeigt, können Markenverletzungen auf unterschiedliche Arten entstehen. Mit einer professionellen Recherche im Vorfeld (die eine Ähnlichkeitsrecherche beinhalten sollte), können Sie diesen Gefahren frühzeitig begegnen und das Abmahnungsrisiko senken.

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