Über die Autoren

Marketing Experte & Geschäftsführer der Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Unsere These ist, dass 75 % der deutschen Websites immer noch ein fehlerhaftes oder gar kein Consent-Tool verwenden (obwohl sie es müssten).

Dass es lohnt hier Abhilfe zu schaffen, zeigt abermals der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.04.2021 (Az.: 31 O 36/21).

Was ist passiert?

Auf der streitgegenständlichen Website wurde ein Cookie-Banner mit folgendem Text verwendet: „Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung“.

Das Cookie-Banner könnte somit so oder so ähnlich ausgesehen haben:

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

OK

Datenschutzerklärung

Laut LG Köln ist die Formulierung als AGB Klausel also als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, unterliegt also der Billigkeitsprüfung nach §§ 305ff BGB. Weiter ist nun aber das LG Köln der Auffassung, dass die Klausel nichtig ist, da sie mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar sei. Dies deshalb, weil in ihr dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG widersprochen werde.

Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – sowohl der EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673/17) als auch der BGH (Urteil vom 28.052020, Az.: I ZR 7/16) machten in Ihren Urteilen deutlich, dass für das Setzen von nicht notwendigen Cookies eine aktive Einwilligung des Websitenutzers (Opt-In) erforderlich ist und eben kein voreingestelltes Ankreuzkästchen ausreicht – ist in der in diesem Fall verwendeten Lösung erst Recht ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG zu sehen, da mit der Weiternutzung der Internetseite in konkludenter Weise in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll.

Interessant wäre hier gewesen, zu erfahren, welche Cookies gesetzt wurden, hierüber findet man jedoch in dem Beschluss keinerlei Information.

Was ist zu tun?

Cookie-Banner bzw. Consent-Tool rechtskonform gestalten! In unserem Blog-Beitrag „Consent-Tools“ rechtskonform einsetzen, erfahren Sie welche Anforderungen an ein Consent-Tool gestellt werden.

Abmahnung erhalten?

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, ergeht es Ihnen also wie dem Antragsgegner in dem o.g. Verfahren am LG Köln, so sollten Sie sich stets anwaltlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie keine weiteren Nachteile erleiden.

Herr Rechtsanwalt Florian Decker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und angestellter Rechtsanwalt in unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß) ist hierauf spezialisiert und hilft Ihnen gerne kompetent und zuverlässig weiter.

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