Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Marketing Experte & Geschäftsführer der Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Mit der Frage, ob ein Verein als „Unternehmer“ gilt, hat sich der Bundestag bereits 2016 beschäftigt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass man es nicht weiß….

Für Website-Betreiber, die auch Vereine als Kunden haben, ist diese Frage jedoch entscheidend, wenn sie sich ansonsten ausschließlich an Unternehmer richten. Denn die Anforderungen an die rechtliche Gestaltung einer Website oder eines Online-Shops unterscheiden sich auf Grund der Zielgruppe erheblich.

Wer ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB?

Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hierzu können zum Beispiel zählen (Auflistung nicht abschließend):

– Einzelunternehmen
– Eingetragener Kaufmann
– GmbH
– GmbH & Co. KG
– AG
– OHG

Ist ein Verein ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB?

Nun stellt sich die Frage, wie es um Vereine bestellt ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verbraucher, das steht fest. Literatur und Rechtsprechung definieren den Verein als „eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“.

Der Verein bildet die Grundform der juristischen Personen des Privatrechts und ist somit keine natürliche Person, was Hauptvoraussetzung wäre um als Verbraucher zu gelten (Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB „jede natürliche Person, die…“). Somit würde nur die Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB bleiben…

Zunächst ist jedoch zwischen den unterschiedlichen Vereinstypen zu unterscheiden:

Eingetragener Verein (e.V.) § 21 BGB
Ein eingetragener Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, er also gerade kein Wirtschaftsverein ist und auch als Idealverein bezeichnet wird, wobei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb immer dann zulässig ist, wenn dieser nur ein Nebenzweck bleibt und der Hauptzweck idealer Natur ist (Beispiel: Ein Fußballverein, der auf seinem Vereinsgelände einen Imbisstand betreibt).

Nicht eingetragene Vereine § 54 S. 1 BGB
Ein nicht eingetragener Verein ist nicht rechtsfähig, kann jedoch sowohl Ideal- als auch Wirtschaftsverein sein.

Allgemeine Wirtschaftsvereine § 22 BGB und Wirtschaftsvereine der GmbH, AG und eG
Die Wirtschaftsvereine sind unproblematisch als Unternehmer zu qualifizieren.

Juristische Personen (und somit alle Vereine) genießen bereits per Definition keinen Schutz als Verbraucher, auch wenn sie nicht oder noch nicht gewerblich tätig sind, was für viele kleine Vereine, die durch ihre ggf. unternehmerisch unerfahrenen Vereinsmitglieder gemeinnützige Zwecke verfolgen und dennoch ohne „Schutz“ (der einem Verbraucher zugutekommen würde) dastehen. Dies kann man berechtigterweise kritisch betrachten, die Intention des Gesetzgebers ist jedoch eindeutig, da juristische Personen des Privatrechts aus dem Verbraucherbegriff allgemein ausgeklammert wurden und somit auch Verbraucherverbände, die als eingetragener Verein agieren, keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind (BGH, Urteil vom 23. 02. 2010 – Az.: XI ZR 186/09).

Man kann davon ausgehen, dass auch ein Idealverein als Unternehmer angesehen werden muss.

Diese Auffassung untermauert auch auf die EuGH-Rechtsprechung, nach der sich der Verbraucherbegriff in Art. 2 lit. b der Klauselrichtlinie 93/13/EWG ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, Urteil vom 22.11.2001 – Az.: C-541/99 sowie C-542/99). Es gibt diesbezüglich auch andere Auffassungen (vor allem der Literatur), die sich bisher jedoch nicht durchsetzen konnten.

Unser Fazit

Ein Verein ist immer als Unternehmer zu deklarieren, sodass er auch als solcher im geschäftlichen Kontext gesehen und behandelt werden muss. Das heißt, die Vorzüge die ein Verbraucher innerhalb der Online-Welt „genießt“, z.B. ein Widerrufsrecht etc., fallen für den Verein weg.

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