Über die Autoren

Dennis Morgenstern
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist LL.M.

Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV

Gerade in Zeiten von Corona boomt der Verkauf von Lebensmittel über das Internet. Vielen Unternehmen ist jedoch nicht bewusst, dass hiermit (neben den üblichen Pflichten im Fernabsatz) einige Besonderheiten einhergehen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen möchten.

Ausgangslage

Seit 2014 unterliegt der Online-Handel mit Lebensmitteln den gleichen Kennzeichnungspflichten wie der Offline-Handel, sodass die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch im Fernabsatz Anwendung findet (vgl. Artikel 14 LMIV). Hiervon erfasst sind sogenannte „vorverpackte Lebensmittel“ die Verbrauchern zum Kauf angeboten werden.

Nach Artikel 2 Abs. 1 lit. e LMIV ist ein vorverpacktes Lebensmittel „jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung  abgegeben  werden  soll  und  die  aus  einem  Lebensmittel  und  der  Verpackung  besteht,  in  die  das  Lebensmittel  vor  dem  Feilbieten  verpackt  worden  ist,  gleichviel,  ob  die  Verpackung  es  ganz  oder  teilweise  umschließt,  jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung  erfährt;  Lebensmittel, die auf Wunsch  des  Verbrauchers  am  Verkaufsort  verpackt  oder  im  Hinblick  auf  ihren  unmittelbaren  Verkauf  vorverpackt  werden,  werden  von  dem Begriff  „vorverpacktes  Lebensmittel“  nicht  erfasst.“

Auf Deutsch: Alle Lebensmittel, die vor dem Anbieten des Lebensmittels verpackt sind. Die Verpackung ist hierbei so gestaltet, dass man den Inhalt der Verpackung nicht verändern kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu ändern. Darunter fallen keine Lebensmittel, die am Verkaufsort verpackt oder bereits vorverpackt sind, da die unmittelbar verkauft werden (z.B. Obst). Wobei bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (also bei Lebensmitteln die ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden) die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 44 LMIV genauso wie bei vorverpackten bereitgestellt werden. Hiervon erfasst sind somit auch die Informationen bzgl. Allergien / Unverträglichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV) sowie aufgrund deutschen Rechts angeordnete Pflichtangaben, z.B. gemäß der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV)

Artikel 14 Abs. 1 lit. a LMIV

Händler, die vorverpackte Lebensmittel online anbieten, müssen zunächst die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel aus Artikel 9 Abs. 1 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrages entsprechend angeben. Die einzelnen Informationen erläutern wir Ihnen nachfolgend. Übrigens sind diese Pflichtangaben an einer gut sichtbaren Stelle sowie gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weist in einer Publikation darauf hin, dass die Pflichtangaben mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“ – gedruckt werden müssen. Bei kleinen Verpackungen (kleiner als die Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.

1. Bezeichnung des Lebensmittels (Artikel 9 Abs. 1 lit. a LMIV)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diesbezüglich an, dass die Bezeichnung des Lebensmittels die Art sowie besondere Produkteigenschaften verdeutlicht. Für einige Lebensmittel existieren spezielle Produktverordnungen (z.B. für Schokolade, die sogenannte Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse).

Zudem verweist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bezeichnungen innerhalb des Deutschen Lebensmittelbuches. Auf der Website der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission kann man verschiedene Leitsätze finden. Es geht hierbei schlicht darum, wann ein Produkt wie bezeichnet werden darf, z.B. „Unter Kirschsaft wird in der Regel ein aus Sauerkirschen hergestellter Fruchtsaft verstanden.“

Artikel 17 LMIV führt hierzu aus, dass ein Lebensmittel, mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden muss (z.B. „Vollmilch“). Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. n LMIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist (z.B. die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ gem. Artikel 6 Abs. 1 RL 2002/46/EG), oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.

Lebensmittel, denen es an einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung fehlt, sollen mit der verkehrsüblichen Bezeichnung bezeichnet werden. Beispiele für verkehrsübliche Bezeichnungen wären unter anderem „Pizza Salami“, „Mayonnaise“ oder „Frikadellen“.

Fehlt es zudem an einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder diese nicht verwendet wird, soll eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden. Die wesentlichen Charakteristika des betreffenden Lebensmittels sollen der beschreibenden Bezeichnung entnommen werden können: die elementare Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels, der Geschmack sowie – falls notwendig – besondere Angaben, zur Unterscheidung von vergleichbaren Lebensmitteln, z. B. „französischer Blätterteigkuchen, karamellisiert mit Äpfeln“ für eine „Tarte tartin“.

Wichtig: Verwechseln Sie die Bezeichnung des Lebensmittels nicht mit dem Marken- oder Produktnamen (z.B. „Milka“ oder „Haribo“). Dies stellt Artikel 17 Abs. 4 LMIV klar: Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.

Artikel 17 Abs. 2 und 3 LMIV sind dann relevant, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels im Herstellungsland, im Vermarktungsland (also in dem Land, in dem das Lebensmittel vertrieben werden soll) falsch verstanden werden kann. Ggf. sind hier weitere beschreibende Informationen notwendig (Artikel 17 Abs. 2 LMIV). Zum Teil darf die Bezeichnung im Vermarktungsland nicht verwendet werden, wenn die Bezeichnung von einer im Vermarktungsland ursprüngliche Verwendung so weit abweicht, dass eine korrekte Unterrichtung des Käufers nicht mehr gewährleistet werden kann (Artikel 17 Abs. 3 LMIV).

Die Anlage VI der LMIV enthält spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

2. Verzeichnis der Zutaten (Artikel 9 Abs. 1 lit. b LMIV)

Weitergehende Regelungen hierzu finden sich in Artikel 18 – 20 LMIV.

Überschrift oder geeignete Bezeichnung (Artikel 18 Abs. 1 S. 1 LMIV)
Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder geeignete Bezeichnung voranzustellen, welche das Wort „Zutaten“ enthält. Zum Beispiel: „Zutatenverzeichnis“ „Verzeichnis der Zutaten“ sowie einfach nur „Zutaten“. Die korrekte Benennung des Verzeichnisses ist essenziell (Die vielfach verwendete Bezeichnung „Inhaltsstoffe“ ist zum Beispiel unzulässig).

Aufzählung sämtlicher Zutaten (Artikel 18 Abs. 1 S. 2 LMIV)
Innerhalb des Zutatenverzeichnis sind sämtliche Zutaten des Lebensmittels aufzulisten, und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Welche Stoffe oder Erzeugnisse als Zutat eines Lebensmittels gelten, ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 2 lit. f LMIV. Hiernach ist eine „Zutat“ jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder der Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der (gegebenenfalls in veränderter Form) im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Rückstände gelten jedoch nicht als „Zutat“.

Besonderheit: Zusammengesetzte Zutat
Zutaten einer zusammengesetzten Zutat stellen wiederum Zutaten dar (Beispiel Lebensmittel X besteht aus Zutat Y und Zutat Y besteht wiederum aus Zutat A und B, somit sind Zutat A und B und nicht lediglich Zutat Y anzugeben). Eine zusammengesetzte Zutat kann nur dann unter ihrer Bezeichnung angegeben werden, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist (Artikel 17 Abs. 3 i. V. m. Anhang VII Teil E Ziff. 1 LMIV), wobei unmittelbar danach eine Auflistung der Zutaten erfolgen muss. Um bei unserem oben genannten Beispiel zu bleiben, müsste die Aufzählung wie folgt lauten Zutaten: Y (A,B). Hierbei liegt die Wahl bzgl. der Angabe beim Unternehmer selbst.

Nachfolgend ein konkretes Praxis-Beispiel:
Das Produkt „Heringe in Remoulade“ setzt sich aus den Zutaten Heringsfilets, Remoulade, Wasser und Eigelb zusammen Dabei besteht die zusammengesetzte Zutat Remoulade wiederum aus 65 % Rapsöl, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kräutern, Stärke und Zitronensäure als Säuerungsmittel.
Nun ist „Remoulade“ eine verkehrsübliche Bezeichnung, sodass beide beschriebene Möglichkeiten bestehen, um die korrekte Angabe innerhalb des Zutatenverzeichnisses zu tätigen (Unterschiede in kursiv und fett)
Option 1: Zutatenverzeichnis: Heringsfilets, Remoulade (Rapsöl, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kräuter, Stärke, Säuerungsmittel: Zitronensäure), Wasser, Eigelb.
Option 2: Heringsfilets, Rapsöl, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Kräuter, Stärke, Säuerungsmittel: Zitronensäure.

Bei der Angabe der Zutaten im Zutatenverzeichnis werden durch Artikel 18 LMIV zusätzliche Angaben nicht ausdrücklich verboten. Im Gegenteil sind für bestimmte Zutaten zusätzliche Angaben vorgeschrieben, beispielsweise die Angabe „teilweise gehärtet“ bei raffinierten und gehärteten Ölen oder Fetten pflanzlicher oder tierischer Herkunft. Auf Angaben mit werblichem Charakter (z.B. „leckere Zucchini“ ist zu verzichten, da unzulässig. Sofern eine Verpackung verschiedenartige Lebensmittel enthält, ist zulässig und sinnvoll, ein gesondertes Zutatenverzeichnis für jedes Lebensmittel anzugeben.

Bezeichnung der Zutaten (Artikel 18 Abs. 2 LMIV)
Zutaten sind mit ihrer speziellen Bezeichnung, ggf. nach den Vorgaben des Artikels 17 LMIV anzugeben. Existieren für die betreffenden Zutaten rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, sind diese zwingend zu benutzen, wobei ggf. eine Berücksichtigung bei nationalen Vorschriften (Artikel 17 Abs. 2, Abs. 3 LMIV) stattfinden muss. Existiert keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, ist die Verwendung einer verkehrsüblichen oder beschreibenden Bezeichnung möglich.

Besondere Kennzeichnung bei Nanomaterialien (Artikel 18 Abs. 3 LMIV)
Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Dies Zutaten sind zudem durch die Bezeichnung „Nano“ zu kennzeichnen, welche in Klammern hinter die entsprechende Zutat geschrieben wird. Diese Kennzeichnungspflicht greift nur dann, wenn die betreffenden Stoffe im Enderzeugnis, so wie es in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wird, noch „vorhanden sind“ und ihre Nanoeigenschaften im Laufe des Herstellungsprozesses nicht verloren haben.

Technische Vorschriften für die Anwendung der Abs. 1 und 2 (Artikel 18 Abs. 4 LMIV)
Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV.

Ausnahmen vom Zutatenverzeichnis für bestimmte Lebensmittel
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gibt es keine Verpflichtung ein Zutatenverzeichnis bereit zu stellen (Artikel 16 Abs. 4 LMIV).
Frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist (Artikel 19 Abs. 1 lit. a LMIV).
Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist (Artikel 19 Abs. 1 lit. b LMIV).
Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist (Artikel 19 Abs. 1 lit. c LMIV).
Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz (Artikel 19 Abs. 1 lit. d LMIV).
Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt (Artikel 19 Abs. 1 lit. e LMIV).

Ausnahmen für bestimmte Bestandteile eines Lebensmittels (Artikel 20 LMIV)
Folgende Bestandteile eines Lebensmittels (es sei denn, es handelt sich um einen Stoff oder ein Erzeugnis, das Allergien oder Unverträglichkeit auslöst – Artikel 21 LMIV) müssen nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:

  • Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorü­bergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
  • Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
  • Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
  • Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und — selbst wenn in ver­änderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind;
  • Wasser: wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

3. Informationen bzgl. Allergien / Unverträglichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV)

Es müssen alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, angegeben werden.

Die entsprechenden Angaben müssen den Anforderungen aus Artikel 21 LMIV entsprechen:

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen sind im Zutatenverzeichnis zu nennen (Artikel 21 Abs. 1 lit. a LMIV)
Die jeweiligen Stoffe oder Erzeugnisse sind im Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften des Artikel 18 Abs. 1 LMIV (vgl. hierzu unsere Ausführungen unter diesem Punkt) aufzuführen. Hierbei ist die genaue in Anhang II verwendete Bezeichnung zu verwenden. Das bedeutet, dass z.B. die Angabe „Schalenfrüchte“ als Gattungsbegriff (Oberbegriff) nicht ausreicheng ist, wenn Haselnüsse eine Zutat darstellen. In dem Fall muss die Angabe „Haselnüsse (Corylus avellana)“ lauten.

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen sind im Zutatenverzeichnis hervorzuheben (Artikel 21 Abs. 1 lit. b LMIV)
Die jeweiligen Stoffe oder Erzeugnisse, die im Zutatenverzeichnis angegeben werden, müssen durch einen Schriftsatz, durch den sie sich klar von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z.B. durch Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Beispiel für ein entsprechendes Zutatenverzeichnis: XY-Zutat, HASELNÜSSE, XY-Zutat….
Sollten alle Stoffe oder Erzeugnisse eins Lebensmittels, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind diese alle im Zutatenverzeichnis aufzulisten und von den anderen Angaben (z.B. der Überschrift „Zutatenverzeichnis“) hervorhebend zu gestalten.

Kein Zutatenverzeichnis – Trotzdem Angabe notwendig!
Sollte kein Zutatenverzeichnis vorgesehen sein, muss die Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen mit dem Wort „Enthält“ eingeleitet werden, z.B. „Enthält: Haselnüsse“

Mehrere Zutaten aus einem Stoff oder Erzeugnis
Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen.

Zweck der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 21 LMIV ist der Schutz allergischer Personen vor dem Verzehr allergener Stoffe durch eine eindeutige Information über deren Vorhandensein in dem jeweiligen Lebensmittel.

Auch wenn die Kennzeichnungspflicht des Artikel 21 LMIV nicht greift, sollten jedoch freiwillige Kennzeichnungen vorhanden sein, welche primär der Entlastung des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) dienen aber auch dazu dienen, die Sicherheit eines Lebensmittels zu begründen und somit eine Gewährleistung für dessen lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit zu übernehmen (Ein Beispiel hierfür wäre „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ z. B. bei Bitterschokolade, welche auf der gleichen Produktionsstraße wie Nussschokolade gefertigt wird). Eine entsprechende Kennzeichnung kann selbstverständlich auch für Stoffe in Betracht kommen, die nicht in Anhang II genannt sind.

Fehlende Kennzeichnungen können neben deliktischen Ansprüchen, wie bereits erwähnt, auch Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründen. Die ordnungsgemäße Pflichtkennzeichnung von Allergenen ist somit essenziell, in erster Linie, um niemanden zu gefährden und allergische Personen zu schützen, jedoch auch um eine Entlastung des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens zu erreichen.

Gemäß Artikel 14 Abs. 2 LMIV müssen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (also bei Lebensmitteln die ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden) die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 44 LMIV genauso wie bei vorverpackten bereitgestellt werden. Hiervon erfasst sind somit auch die Informationen bzgl. Allergien / Unverträglichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV).

4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (Artikel 9 Abs. 1 lit. d LMIV)

Gemäß Artikel 22 Abs. 1 LMIV, ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist (z.B. ist bei einem Banane-Kirsch-Saft oder bei einem Himbeerjoghurt die mengenmäßige Angabe der Zutaten verpflichtend) oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird (so muss z.B. bei gemischtem Hackfleisch, das nicht zu jeweils 50 % aus Rinder- und Schweinefleisch besteht, eine Mengenangabe erfolgen).
  • auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z.B. sprachliche Hervorhebung: „mit Sahne“, bildliche Kennzeichnung: Darstellung einer Kuh, zum Hervorheben von Zutaten aus Milch, grafische Darstellung: symbolische Abbildung einer Frucht) oder
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Anhang VIII enthält technische Vorschriften für diese drei Fallgruppen, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

5. Die Nettofüllmenge des Lebensmittels (Artikel 9 Abs. 1 lit. e LMIV)

In der LMIV ist keine Definition des Begriffs „Nettofüllmenge“ vorhanden. Nach der Bedeutung des Worts, ist damit das in einer Verpackung befindliche Lebensmittel zu verstehen, demnach ohne etwaige Bestandteile der Verpackung oder beigefügte Artikel (z. B. ein Messlöffel). Die Nettofüllmenge entspricht damit der Nennfüllmenge nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 Mess- und Eichgesetz).

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 LMIV ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

Anhang IX enthält technische Vorschriften hierzu, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

6. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und /oder Anweisung für die Verwendung (Artikel 9 Abs. 1 lit. g LMIV)

Wenn Lebensmittel besondere Aufbewahrungsbedingungen (beispielsweise wie „gekühlt bis max. 7 °C zu lagern“, „trocken lagern“ oder „vor Sonneneinstrahlung schützen“) und/oder Verwendungsbedingungen (beispielsweise Vorgaben zur Durcherhitzung eines Lebensmittels oder Warnungen vor dem Rohverzehr) erfordern, müssen diese angegeben werden (Artikel 25 Abs. 1 LMIV).

Um nach dem Öffnen der Verpackung eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden (Artikel 25 Abs. 2 LMIV). Ein Beispiel hierfür wäre, wenn auf einer Packung gekühlter Nordseekrabben angegeben wird, dass die Packung nach dem Öffnen im Kühlschrank bei maximal 7 °C aufzubewahren ist und der Inhalt innerhalb eines Tages verzehrt werden soll.

7. Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens nach Art. 8 Abs. 1 LMIV (Artikel 9 Abs. 1 lit. h LMIV)

Lebensmittelunternehmer sind nach Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002, natürlich oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Da die Anschrift eine postalische Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglichen soll, ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer, Postleizahl und Ort anzugeben.

Allerdings ist die Abgrenzung, wer letztlich Verantwortlicher ist, nicht immer einfach.

Nach Artikel 8 Abs. 1 LMIV ist der Lebensmittelunternehmer „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, verantwortlich für die Informationen bzgl. des jeweiligen Lebensmittel. Befindet sich der Sitz des Lebensmittelunternehmer außerhalb der Europäischen Union, obliegt diese Verantwortung dem Importeur (Primäre Verantwortlichkeit).

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 LMIV dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeit die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass diese den Anforderungen des Lebensmittelinformationsrecht und einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Hierbei wird in erster Linie der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln erfasst. Hierbei ist der Händler gem. Artikel 8 Abs. 1 LMIV dann primär verantwortlich, wenn nicht vorverpackte Lebensmittel abgegeben werden.

Händler, die Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf anbieten (z.B. in Form eines Online-Shops), sind demnach dafür verantwortlich, die Informationspflichten zu erfüllen. Hier ist nicht der Inhaber der jeweiligen Domain, sondern derjenige, der für den Inhalt verantwortlich ist, gemeint. Zum Beispiel liegt bei einem Shop auf einer Plattform, (wie z.B. Amazon oder ebay) die Verantwortlichkeit nicht direkt bei dem Plattformbetreiber, sondern bei dem jeweiligen Händler, der auf der Plattform einen Shop betreibt, wobei den angeschlossenen Unternehmen seitens der Plattform die Möglichkeit eröffnet werden muss, die Pflichtinformationen vollständig bei der Plattform einstellen zu können. Im Rahmen seiner Verantwortlichkeit wird der Betreiber einer Plattform aber zumindest Hinweisen nachgehen müssen, wenn er Kenntnis hat, dass bestimmte teilnehmende Unternehmen nicht die vollständigen Pflichtinformationen erfüllen, sodass die Plattform also auch in der Verantwortung steht.

Bei vorverpackten Waren besteht die Verpflichtung, dass alle verpflichtenden Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein müssen (im Normalfall durch eine ordnungsgemäße Etikettierung gewährleistet), für die in der Regel der Lebensmittelhersteller primär Verantwortung trägt, sodass der Online-Händler für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pflichtinformationen auf dem Etikett nur sekundär verantwortlich ist (es sei, denn er hat das Etikett abgeändert oder wusste oder musste annehmen, dass die rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten sind).

Praxistipp: Der Verbraucher muss über die betriebliche Herkunft des entsprechenden Produkts informiert werden und insbesondere eine Kontaktmöglichkeit für Beanstandungen, lebensmittelrechtliche Fragen oder weitergehende bzgl. des entsprechenden Lebensmittel erhalten. Nehmen Sie die Angabe des Namens oder der Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmens deutlich und gut sichtbar in der jeweiligen Produktdetailseite des Lebensmittels auf.

Durch die verschiedenen Konstellationen bei der Herstellung bzgl. Vermarktung eines Produktes in einer globalen Welt müssen, Sie die Vorgaben des Artikel 8 LMIV genau beachten, um das „richtige“ Lebensmittelunternehmen anzugeben, was mitunter sehr komplex sein kann.

Nachfolgend zwei exemplarische Beispiele:

  • Ein Unternehmen A aus Frankreich betreibt ein Weingut, erntet die Weintrauben und stellt den Wein her und stellt diesen Unternehmen B aus Luxemburg zur Verfügung, welche den Wein abfüllt, etikettiert sowie die Vermarktung übernimmt-> Somit ist Unternehmen B das anzugebene Lebensmittelunternehmen.
  • Unternehmen A aus Australien stellt Limonade her, welches Unternehmen B aus Deutschland nach Deutschland importiert und unter einer eigenen Marke vermarktet. -> Somit ist Unternehmen B das anzugebene Lebensmittelunternehmen.

8. Das Ursprungsland oder der Herkunftsort (Artikel 9 Abs. 1 lit. i LMIV)

Das Ursprungsland unterschiedet sich immer vom Herkunftsort. Ursprungsland kann z.B. „Deutschland“ sein. Sind an der Herstellung mehrere Länder beteiligt, kommt es auf die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung an. Es kommt demnach auch bei der Angabe des Ursprungslands nicht zwingend auf das Ursprungsland einer Rohware an.

Wenn sich die Herkunft nicht auf ein Staatsgebiet bzw. ein Gebiet mit eigenem völkerrechtlichen Status bezieht, handelt es sich immer um die Angabe des Herkunftsortes. Entweder kann es sich eine kleinere Region (z. B. Schwarzwald) oder einen Ort (z. B. München) aber auch um ein größeres Gebiet (z. B. Mittelamerika) sein.

Die Angabe des Namens, der Firma oder der Anschrift des Lebensmittelunternehmers auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von Lebensmitteln.

Nach Artikel 26 Abs. 2 LMIV ist die Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftslandesverpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittel notwendig wäre, vor allem wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt den Eindruck erwecken würde, das Lebensmittel komme auch einen anderen Ursprungsland oder Herkunftsort sowie bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind:

Wurde ein Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben, und ist dieses Land bzw. dieser Ort nicht identisch mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort der primären Zutat des Lebensmittels ist gem. Artikel 26 Absatz 3 LMIV auch das Ursprungsland bzw. Herkunftsort der primären Zutat anzugeben oder eine Angabe vorzunehmen, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort stammt.

Die primäre Zutat eines Lebensmittels ist nach Artikel 2 Abs. 2 Buchst. q LMIV „diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist“.

9. Eine Gebrauchsanweisung (Artikel 9 Abs. 1 lit. j LMIV)

Falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine Gebrauchsanweisung angemessen zu verwenden, ist diese notwendig. Gemäß Artikel 27 Abs. 1 LMIV muss die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

Eine Gebrauchsanweisung kann sich zwar mit den Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen überschneiden, ist jedoch grundsätzlich hiervon zu trennen, da diese der sicheren Verwendung des Lebensmittels dienen. Eine Gebrauchsanweisung beinhaltet vielmehr eine sachdienliche Verwendung des Lebensmittels, zum Beispiel in Form von Zubereitungshinweisen (z.B. Backen einer Tiefkühlpizza oder Verwendung einer Kuchen-Backmischung). Eine Gebrauchsanweisung hat grundsätzlich in Worten zu erfolgen, kann jedoch durch Piktogramme oder symbolhafte Darstellungen ergänzt werden.

10. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (Artikel 9 Abs. 1 lit. k LMIV)

Die Angabe des Alkoholgehalts muss gemäß Artikel 28 Abs. 2 LMIV nach Anhang XII erfolgen:

11. Nährwertdeklaration (Artikel 9 Abs. 1 lit. l LMIV)

Der Nährwertdeklaration wurde innerhalb der LMIV ein eigener Abschnitt, in Form von Abschnitt 3 und somit Artikel 29 – 35 LMIV gewidmet. Diese Vorschriften befassen sich mit der sogenannten „Nährwertdeklaration“. Die synonymen Begriffe „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ stellen bestimmte Formen der Information über Lebensmittel dar. Nach Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a LMIV handelt es sich hierbei um „jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich moderner technologischer Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird“.

Ausgenommen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind folgende Lebensmittel:

Bei diesen Lebensmitteln besteht zwar keine Pflicht eine Nährwertkennzeichnung vorzunehmen, eine freiwillige Umsetzung ist aber selbstverständlich zulässig. In dem Fall sind jedoch alle entsprechenden Vorgaben der LMIV hierzu zu beachten, wobei es zwei Ausnahmen für alkoholische Getränke (Artikel 30 Abs. 4 LMIV) sowie nicht vorverpackte Lebensmittel (Artikel 30 Abs. 5 LMIV) gibt.

 

11.1 Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration

Artikel 30 Abs. 1 LMIV benennt die sieben Pflichtangaben, die immer in der Nährwertdeklaration anzugebenden sind (die sogenannten „Big Seven“).

1. Brennwert (Artikel 30 Abs. 1 lit. a LMIV): Die Berechnung des Brennwertes erfolgt unter Verwendung der in Anhang XIV ausgeführten Umrechnungsfaktoren (Artikel 31 Abs. 1 LMIV). Der Brennwert (darf auch „Energie“ genannt werden) ist gemäß des Anhanges XV immer in Kilojoule (kj) und Kilokalorien (kcal) anzugeben, wobei beide Maßeinheiten mit entsprechenden Werten versehen werden müssen. Es darf somit nicht nur eine Maßeinheit ausgewiesen werden.  Der Brennwert ist die wichtigste aller Nährwertinformationen, sodass dieser einheitlich berechnet wird, sodass eine Vergleichbarkeit für den Energiegehalt von Lebensmitteln möglich ist.

2. Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (Artikel 30 Abs. 1 lit. b LMIV). Die sechs genannten Stoffe sind gemäß Artikel 2 Abs. 4 LMIV, Anhang I definiert.

11.2 Ergänzung der verpflichtenden Nährwertdeklaration

Nach Artikel 30 Abs. 2 LMIV kann die verpflichtende Nährwertdeklaration durch Angabe eines oder mehrere Stoffe ergänzt werden.

Hier zu zählen die ungesättigten Fettsäuren die mehrfach ungesättigten Fettsäuren, die mehrwertigen Alkohole sowie die Ballaststoffe (zur Definition der Stoffe vgl. Artikel 2 Abs. 4 LMIV, Anhang I Ziff. 5,6,9 und 12 LMIV).

Für einen weiteren Stoff, der ergänz werden kann, nämlich „Stärke“ gibt es keine entsprechende Definition. Stärke ist ein Polysaccharid aus Glucose Einheiten, welche aus den Glucanen Amylose und Amylopektin aufgebaut ist.

Vitamine oder Mineralstoffe können der verpflichtenden Nährwertdeklaration ebenfalls hinzugefügt werden können, wenn der jeweilige Stoff in Anhang XIII Teil A Nr. 1 LMIV aufgeführt ist. Hierbei ist auch die entsprechende Maßeinheit zu beachten.

Zudem müssen die Vitamine und Mineralstoffe in „signifikanten Mengen“ im Erzeugnis vorhanden sein: 15% der Nährstoffbezugswerte nach Anhang XIII Teil A Ziff. 1 LMIV. Für Getränke soll 7,5% der Nährstoffbezugswerte (NRV) ausreichen. Enthält ein Erzeugnis in einer Packung nur eine einzige Portion, muss der Verzehr dieser Portion 15% der Nährstoffbezugswerte liefern (was auch für Getränke gilt).

11.3 Achtung: Health Claims-Verordnung

Wird ein Lebensmittel durch eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beworben und bezieht sich die Werbung auf einen freiwillig ergänzenden Stoff zur Nährwertdeklaration und somit unmittelbar oder mittelbar damit geworben, dass ein Lebensmittel positive Nährwert – oder Gesundheitseigenschaften aufgrund dieses Stoffes besitzt (z.B „reichhaltig an Vitamtin C“), so wird die Nennung dieses Stoffes zu einem Pflichtinhalt in der Nährwertdeklaration (Artikel 49 LMIV in Verbindung mit Art. 7 HCVO).

11.4 Halten Sie sich an die Vorgaben!

Weitere Angaben außer den verpflichtenden sowie der ergänzenden Angaben sind in der Nährwertdeklaration unzulässig (Ausnahme Nahrungsergänzungsmittel, da hier die Bestimmungen der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung gelten). Wie bereits erwähnt, ist jedoch die Heath-Claims-Verordnung im Auge zu behalten. Hierbei sind bei Stoffen, die nicht zu den verpflichtenden oder ergänzenden Angaben gehören die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung (auf keinen Fall innerhalb der Nährwertdeklaration) anzugeben.

11.5 Angaben korrekt vornehmen

Die Angaben sind wie in Anhang XV (auch bzgl. der Reihenfolge) vorgegeben, vorzunehmen. Wie bereits erläutert, ist der Brennwert immer in kJ und kcal anzugeben, Die in Artikel 30 Abs. 1 lit. b LMIV (Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß, Zucker, Salz) und Abs. 2 lit. a bis e (einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe) genannten Stoffe müssen in Gramm (g) angegeben werden. Vitamine und Mineralstoffe sind gemäß Anhang XV letzte Zeile i. V. m. Anhang XIII Teil A Nr. 1 in Mikrogramm (µg) oder Milligramm (mg) anzugeben.

Um eine durchgehende Vergleichbarkeit für die Verbraucher zu ermöglichen, müssen die Angaben, je 100 g oder je 100 ml angegeben werden, sinnvollerweise entsprechend der Nettofüllmenge in Volumeneinheiten für flüssige Lebensmittel sowie in Masseeinheiten für sonstige Lebensmittel.

Bei einer freiwilligen Erweiterung der Nährwertdeklaration nach Artikel 32 Abs. 4 LMIV sowie Artikel 33 Abs. LMIV müssen Sie beachten, dass diesen freiwilligen Zusätzen ein zusätzliches rechtliches Risiko darstellt, da Sie für unrichtige oder fehlerhafte Angaben entsprechend haften.

11.6 Richtige Darstellung der Nährwertdeklaration

Artikel 34 LMIV enthält zusätzliche Formvorschriften, die auch bei der Darstellung im Online-Shop beachtet werden müssen:

Sichtfeld
Die Angaben gem. Artikel 30 Abs. 1 und 2 LMIV müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Im Online-Shop somit in unmittelbarer Nähe zueinander, sodass zumindest am Desktop kein Scrollen erforderlich ist. Es sind zudem die Vorgaben von Artikel 13 Abs. 1 LMIV zu beachten. Platzieren Sie die Angaben so, dass Sie gut gefunden werden können, die Verlinkung deutlich ist. Zudem dürfen die Angabe nicht in irgendeiner Form verdeckt werden. Sie müssen den Abruf der Informationen so leicht wie möglich gestalten. Verwenden Sie eine entsprechen gut lesbare Schriftart und Schriftgröße (in keinem Fall kleiner als die sonstige Schrift auf der Website).

Format und Reihenfolge
Die Angaben müssen „als Ganzes in einem einheitlichen Format“ erfolgen, sodass eine unterschiedliche Gestaltung der Elemente der Nährwertdeklaration nicht zulässig ist. Eine Änderung in der Reihenfolge, wie sich auch Anhang XV ergibt, ist unzulässig. Sollten Bleiben einzelne, freiwillige Zusatzangaben ausbleiben, so tritt an diese Stelle die nächste vorgesehene Angabe. Die im jeweiligen Lebensmittel signifikant vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sollten entsprechend der Rangordnung in Anhang XIII angegeben werden.

Tabellenform
Die Angaben der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind – sofern genügend Platz vorhanden ist – untereinander in Tabellenform. Am Platzmangel sollte es innerhalb des Online-Shops nicht mangeln. Bei Platzmangel, obwohl dies wie gesagt, eher die Angaben auf dem Etikett betrifft, können die Angaben gem. Artikel 34 Abs. 2 LMIV hintereinander aufgeführt werden. Wählen Sie im Online-Handel daher stets die korrekte Darstellung.

Überschrift
Versehen Sie die Tabelle der mit einer entsprechenden Überschrift („Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertangaben“)

Sprache
Gemäß Artikel 15 LMIV ist eine leicht verständliche Sprache zu verwenden. Sind Sie nur in Deutschland tätigen, nehmen Sie die Angaben selbstverständlich in Deutsch vor. Richten Sie sich mit dem Shop auch an andere Länder ist auch eine multilinguale Angabe sinnhaft.

Platzierung
Bilden Sie die Angaben auf der jeweiligen Produktdetailseite ab.

Anhang lll der LMIV

Darüberhinaus, gibt es Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben gem. Anhang III der LMIV enthalten muss.

Artikel 14 Abs. 1 lit. b LMIV

Zu beachten ist, dass auch wenn alle oben genannten Informationen im Online-Shop vorhanden sind, diese auch auf dem ausgelieferten Lebensmittel gleichfalls ordnungsgemäß vorhanden sein müssen.

Dies gilt auch für Angaben, die nicht vorverpackte Lebensmittel gem. Artikel 14 Abs. 2 LMIV betreffen, demnach die Allergenkennzeichnung oder Angabe gemäß der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV) bei loser Ware, sodass diese auch bei Lieferung „verfügbar“ sein müssen. Die Angaben müssen nicht zwangsläufig dem losen Lebensmittel beigefügt sein, jedoch müssen die Informationen nach wie vor bereitgestellt werden, d. h. der Verbraucher muss diese abgerufen können. Zu empfehlen ist dennoch, die Angaben dem Lebensmittel beizufügen und diese Informationen auf der Website bereit zu halten.

Artikel 14 Abs. 2 LMIV

Gemäß Artikel 14 Abs. 2 LMIV müssen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 44 LMIV genauso wie bei vorverpackten bereitgestellt werden. Hiervon erfasst sind somit Informationen bzgl. Allergien / Unverträglichkeiten (Artikel 9 Abs. 1 lit. c LMIV) sowie aufgrund deutschen Rechts angeordnete Pflichtangaben, z.B. gemäß der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV)

Sanktionen

Verstöße gegen die Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 LMIV sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe von Allergenen sind als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt, dessen Höhe bis zu 50.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 5 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) betragen kann.

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