Über die Autoren
Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Online-Marketing Experte
Datenschutzbeauftragter TÜV
Wir wetten, dass wir Ihnen eine Melodie vorspielen könnten, und Ihre spontane Aussage würde „Telekom“ lauten. Was viele nicht wissen, solche Melodien oder Jingles können markenrechtlich geschützt werden, als sogenannte Hörmarke.
Was ist eine Hörmarke?
Hörmarken sind Marken aus wahrnehmbaren Klängen. Hierzu gehören musikalische Hörmarken (Melodien etc.), aber auch das gesprochene bzw. gesungene Wort sowie rein geräuschhafte Klangbilder.
Was ist der Unterschied zwischen Hörmarke und Klangmarke?
Die Begriffe meinen das Selbe und werden weitgehend synonym verwendet.
Seit wann ist die Eintragung einer Hörmarke möglich?
Durch das Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) im Jahr 2019 wurde die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit von Marken dahingehend flexibler, dass die Voraussetzung der graphischen Darstellbarkeit weggefallen ist. Lediglich der Schutzgegenstand einer Marke muss klar und eindeutig bestimmt werden können. Das führte dazu, dass nun auch Hörmarken eintragungsfähig sind.
Wie verbreitet ist die Anmeldung von Hörmarken?
Nach unserer Recherche vom 14.02.2022 sind bislang 25 Anmeldungen eingegangen. Davon wurden lediglich 5 Marken eingetragen, 10 Marken wurden abgelehnt. Bei 10 Marken steht eine Eintragung/Ablehnung noch aus.
Wie melde ich eine Hörmarke an?
Bei der Anmeldung einer Hörmarke ist die Melodie oder die Töne etc. entweder auf einem Datenträger im MP3-Format oder in einer grafischen Darstellung (Notenschrift auf Papier oder JPEG-Datei) beim DPMA einzureichen.
Die MP3-Dateien müssen hierbei folgende Anforderungen erfüllen:
– Dateigröße: maximal 2 MB
– Auflösung: maximal 8 kHz (Sprache), max. 48 kHz (Musik)
– Bit-Tiefe: 8 bzw. 16 bit
– Bit-Rate: maximal 320 kbit/s
– Kanäle: 1 (Mono) bzw. 2 (Stereo)
Die Wahl der Einreichung hat jedoch möglicherweise Auswirkungen auf den Schutzgegenstand und den späteren Schutzumfang. Bei Einreichung einer MP3-Datei, auf der eine Melodie auf einem Klavier gespielt wird, wird beispielsweise genau diese Klavierinterpretation geschützt. Die Einreichung als reine Notenschrift schützt hingegen die Melodie als solche und lässt offen, wie diese gespielt wird.
Darauf müssen Sie bei Hörmarken achten?
Wie so oft im Markenrecht gibt es hier viele unterschiedliche Details zu beachten. Allgemein kann man jedoch sagen, dass eine Hörmarke (wie jede andere Marke auch) Unterscheidungskraft besitzen muss, was bei langen Melodien, die man sich kaum merken kann, als auch bei Marken, die lediglich aus einem einzelnen Ton bestehen, sehr häufig nicht der Fall sein wird.
Zudem dürfen die Waren und Dienstleistungen, für welche Sie die Marke eintragen wollen, nicht durch die Hörmarke beschrieben werden (z.B. Autogeräusch für einen Automobilhersteller).
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