Über die Autoren

Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzbeauftragter TÜV

Kai Schützle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schützle Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Impressum Ihrer Website ist inhaltlich korrekt, es sind also alle notwendigen Informationen vorhanden und Sie werden dennoch abgemahnt…und die Abmahnung ist sogar rechtskonform!?

Diese Gefahr ist leider real, denn es gibt neben den inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum auch gestalterische Anforderungen. Wir zeigen Ihnen nachfolgend was Sie beachten müssen, um diese Gefahren zu minimieren.

Hintergrund

Das Gesetz verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Wenn Sie gegen diese Vorgabe verstoßen, kann ihr Impressum rechtlich vollkommen korrekt sein und dennoch laufen Sie Gefahr, dass gegen Sie ein Bußgeld verhängt wird, Sie abgemahnt werden oder einem Schadensersatzanspruch gegen Sie besteht.

1. „Leicht erkennbar“

Die Angaben des Impressums müssen nach der Gesetzesbegründung an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, dass sich alle Angaben an einer Stelle befinden müssen, sind die Angaben jedoch über die ganze Website verteilt, ist eine leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Auch dürfen die Angaben nicht in den AGB (LG Berlin, Urteil vom 17.9.2002, Az.: 103 O 102/02 und LG Stuttgart Urteil vom 11.3.2003, Az.: 20 O 12/03) sowie anderen Inhalten, in denen diese der Nutzer nicht vermutet wie z.B. der Datenschutzerklärung sowie den FAQ „versteckt“ sein.

PRAXISTIPP

Nehmen Sie stets alle Angaben innerhalb des Impressums vor, auch wenn sich Angaben doppeln!
(z.B. wenn bereits auf Ihrer Startseite eine Telefonnummer vorhanden ist)

Zudem muss eine gut lesbare Schriftgröße und eine sich vom Hintergrund abhebende Schriftfarbe verwendet werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Impressum mit den Standardeinstellungen der gängigen Browser einsehbar ist. Wenn erst die Installation eines Plug-Ins zur Ansicht des Impressums notwendig ist oder das Impressum als Bilddatei eingefügt wird, ist eine leichte Erkennbarkeit zu verneinen.
Es gibt Ansichten, die auf Grund der weiten Verbreitung des Adobe Acrobat Readers, davon ausgehen, dass das Impressum als PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden kann, diese Ansicht teilen wir nicht.
Hier ist insbesondere anzumerken, dass ein Impressum im PDF-Form dann problematisch sein kann, wenn die Website mit einem Mobilgerät aufgerufen wird, auf dem kein PDF-Reader installiert ist. Auf dem Desktop-PC kann man die weite Verbreitung eventuell annehmen, auf einem Mobilgerät jedoch – unserer Meinung nach – keinesfalls. Zudem darf sich das Impressum nicht in einem neuen Tab-Fenster öffnen, da dies durch einen Pop-up-Blocker verhindert werden kann.

PRAXISTIPP

Binden Sie das Impressum „normal“ als HTML-Code ein, um Risiken zu vermeiden. Verwenden Sie eine gängige, gut lesbare Schriftart, als Schriftgröße mindestens 14px (zur Orientierung: Die Schriftgröße dieses Textes sind 14 px) sowie eine Schriftfarbe die sich deutlich vom Hintergrund abhebt.
(also z.B. keine hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund)

Umstritten ist, ob dem Impressum eine leichte Erkennbarkeit bereits dann abgesprochen werden kann, sobald ein Nutzer der Website scrollen muss, um zum Impressumslink zu gelangen. Der Nutzer wird auf Grund des Balkens am Browserrand erkennen, dass er momentan nicht die ganze Webseite einsieht. Somit muss er damit rechnen, dass sich wichtige Informationen im erst durch Scrollen sichtbar werdenden Bereich befinden. Das einsehbare Blickfeld variiert zudem von Gerät zu Gerät, sodass einen Nutzer, welcher durchschnittliche technische Kenntnisse besitzt, ohne jeden Zweifel zuzutrauen ist, dass er z.B. den Bildschirm nach unten scrollt, wenn er das Impressum einsehen möchte. Es hat sich zudem durchgesetzt, dass sich die meisten Impressen im Footer befinden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass das Scrollen „im Rahmen bleibt“. Wenn das Impressum erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten aufgerufen werden kann, besteht keine leichte Erkennbarkeit mehr (OLG Brandenburg, 13.06.2006, Az.: 6 U 121/05).  

PRAXISTIPP

Solange man nicht über mehrere Bildschirmseiten scrollen muss, um den Impressums-Link zu finden, ist eine Verlinkung im Footer okay (zur Orientierung siehe https://frame-for-business.de/ oder https://www.ra-schuetzle.de/). Wenn dies allerdings der Fall sein sollte, ist zu einer Verlinkung in der oberen Menüleiste zu raten.

Das Gesetz macht keine Angaben darüber, in welcher Sprache das Impressum abgebildet werden muss, eine bewusste Erschwerung dadurch, dass eine Fremdsprache verwendet wird, ist jedoch nicht konform, sodass nach herrschender Meinung grundsätzlich eine identische Sprache für das Impressum und die Website verwendet werden soll. Andere Meinungen stellen auf das Herkunftslandprinzip ab und fordern die Informationen in deutscher Sprache anzugeben.

PRAXISTIPP

Da Sie den deutschen Gesetzen unterliegen, sollten Sie stets eine deutsche Version Ihrer Website als auch Ihres Impressums vorhalten können. Daneben steht es Ihnen natürlich frei Ihre Website in beliebig vielen Sprachen anzubieten, allerdings sollte dann auch immer das Impressum in der jeweiligen Sprache zur Verfügung gestellt werden.

P.S. Ob ein Diensteanbieter mit Sitz außerhalb der EU die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten hat, richtet sich gem. Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO nach dem wettbewerbsrechtlichen Marktortprinzip Das heißt, wenn überwiegend oder ausschließlich deutsche Kunden angesprochen werden, müssen auch die deutschen Gesetze umgesetzt werden.

2. „Unmittelbar erreichbar“

Die Bezeichnung des Links zum Impressum können die Begriffe „Anbieterkennzeichnung“, „Impressum“ oder „Kontakt“ verwendet werden. Begriffe wie z.B. „Backstage“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02), „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15) oder „Zahlen und Fakten“ (LG Essen, Urteil vom 04.06.2003, Az.: 44 O 18/03) sind nicht zulässig. Die Schriftgröße des Links sollte gut erkennbar sein, eine sehr kleine und drucktechnisch nicht hervorgehobene Schrift, kann einen Verstoß darstellen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008, Az.: 6 U 187/07).

PRAXISTIPP

Keine Experimente: Nennen Sie den Link einfach „Impressum“. Auch hier gilt:  Verwenden Sie für den Link eine gängige, gut lesbare Schriftart, als Schriftgröße mindestens 14px (zur Orientierung: die Schriftart dieses Textes ist 14px) sowie eine Schriftfarbe, die sich deutlich vom Hintergrund abhebt (also z.B. keine hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund).

Weit verbreitet, ist die sogenannte „2-Klick-Lösung“. Hiernach darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um das Impressum abrufen zu können. So ist es zum Beispiel möglich das Impressum nur auf der Startseite zu verlinken, solange man die Startseite von jeder weiteren Seite mit nur einem Klick erreichen kann. Auch der BGH sieht diese 2-Klick-Lösung als rechtskonform an (BGH, Urteil vom 20.7.2006, Az.: I ZR 228/03). Nun führen jedoch Suchmaschinen wie Google Nutzer auch direkt zu PDF-Dokumenten, die auf einer Website bereitgestellt werden. Diese müssen jedoch nicht zwingend einen Link zum Impressum enthalten. Es ist dem Nutzer zuzumuten, die URL händisch abzuändern, um zur Startseite zu gelangen.

PRAXISTIPP

Verlinken Sie das Impressum (wenn keine „Scrolling-Problematik“ besteht, einfach im Footer, somit ist gewährleistet, dass der Link von jeder Seite aus abrufbar ist.

3. „Ständig verfügbar“

Der Nutzer muss jederzeit auf die Angaben des Impressums zugreifen können, dies setzt auch voraus, dass eine Archivierung durch den Nutzer möglich sein muss. Daher müssen die Angaben ausdruckbar sein. Das Ausdrucken darf nicht durch eine entsprechende Programmierung verhindert oder eingeschränkt werden (manche Seiten lassen z.B. nur das Drucken des sichtbaren Seitenbereichs zu). Liegt ein kostenpflichtiges Angebot vor, dass man nur via Log-In erreichen kann, muss das Impressum vor dem Log-In aufrufbar sein. Das Impressum sollte „Rund um die Uhr“ erreichbar sein. Sollten Sie jedoch die Impressumsseite überarbeiten müssen und ist das Impressum daher kurzeitig technisch bedingt nicht erreichbar, stellt dies keinen Verstoß gegen die „ständige Verfügbarkeit“ dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az.: I-20 U 125/08).

PRAXISTIPP

Bei den meisten CMS ist es heutzutage so, dass man an den bestehenden Seiten problemlos arbeiten kann ohne, dass die entsprechende Seite nicht erreichbar ist. Wenn dies bei Ihnen widererwarten nicht der Fall sein sollte, empfehlen wir um auch bei Überarbeitung der Impressumsseite der „ständigen Verfügbarkeit“ nachzukommen und sich Diskussion wie lange die Seite nicht erreichbar war und wie lange „kurzzeitig“ ist, zu ersparen, für die kurze Zeit des Umbaus der Impressumsseite einfach eine „Wartungsmodus-Seite“ vorzuschalten, die das Impressum enthält und den Umbau (auch aus Marketing-Sicht) dann vorzunehmen, wenn wenig Traffic auf der Seite vorhanden ist.

Wir machen Sie abmahnsicher

Jetzt Angebot für Ihre Website anfordern.
Unverbindlich und kostenfrei.

Datenschutzrechtlicher Hinweis* (Pflichtfeld)

Ihre Website soll endlich abmahnsicher werden? 
Gratis Angebot einholen 
close-image