Wortmarke oder Wort-/Bildmarke? Diese Frage stellt sich bei fast jeder Markenanmeldung. Auf den ersten Blick scheint sie ein Nebenproblem. Tatsächlich legt die Antwort fest, wie weit Ihr Markenschutz reicht, gegen welche Konkurrenzhandlungen Sie vorgehen können und wie flexibel Ihr Unternehmen bei künftigen Designentscheidungen bleibt.

Ein Unternehmen, das nur eine Wort-/Bildmarke eingetragen hat, kann einem Wettbewerber möglicherweise nicht verbieten, denselben Markennamen in anderer Schriftart zu verwenden. Das ist kein Randproblem, sondern tritt in der Praxis regelmäßig auf. Wer hier falsch entscheidet, merkt das oft erst dann, wenn es zu spät ist. Dieser Artikel erklärt den Unterschied präzise, mit konkreten Praxisbeispielen und einer klaren Entscheidungshilfe für Ihr Unternehmen.

Was ist eine Wortmarke?

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Schriftzeichen. Buchstaben, Zahlen, Sonderzeichen oder deren Kombination, ohne grafische Gestaltungselemente. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) stellt Wortmarken einheitlich in der Standarddruckschrift Arial dar, unabhängig davon, in welcher Schriftart das Zeichen eingereicht wurde.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 7 Satz 1 der Markenverordnung (MarkenV), der die zulässigen Schriftzeichen für Wortmarken festlegt. Schutzgegenstand ist ausschließlich die Zeichenfolge als solche: das Wort in allen seinen möglichen Schreibweisen.

Praxisbeispiel WortmarkeWer das Wortzeichen „FrameGuard“ als Wortmarke einträgt, schützt es in jeder grafischen Darstellungsform: FrameGuard, FRAMEGUARD, frameguard, in Helvetica, Times New Roman oder einer individuellen Hausschrift, in Schwarz, Blau oder Rot. Der Schutz folgt der Zeichenfolge, nicht ihrem optischen Erscheinungsbild.

Wichtig für die Zulassung: Das Zeichen darf keine rein beschreibende Funktion haben. „Premium“ für hochwertige Produkte würde vom DPMA abgelehnt. Kreative Wortkombinationen, Kunstbegriffe oder von Haus aus unterscheidungskräftige Begriffe sind hingegen schutzfähig. Je fantasievoller das Wort, desto größer die Unterscheidungskraft und desto einfacher die Eintragung.

Beispiele für starke und schwache Wortmarken

Starke Wortmarken: fantasievolle Kunstbegriffe wie „Google“ oder „Spotify“, Kombinationsworte wie „LinkedIn“ oder ungewöhnliche Begriffe wie „Häagen-Dazs“. Schwache Wortmarken: beschreibende Begriffe wie „Online-Shop“ oder „Expressliner“. Zwischen diesen Extremen gibt es viele Zwischenstufen, bei denen eine individuelle Einschätzung durch einen erfahrenen Markenanwalt sinnvoll ist.

Was ist eine Wort-/Bildmarke?

Eine Wort-/Bildmarke (auch Wortbildmarke oder Kombinationsmarke genannt) enthält neben einem Wortbestandteil mindestens ein grafisches Element. Das kann ein Symbol, eine Illustration oder ein gestalterisches Element neben dem Schriftzug sein. Es kann aber auch der Schriftzug selbst sein, sofern er in einer besonderen, individualisierten Schriftgestaltung oder Farbe erscheint, die über die Standard-Druckschrift Arial hinausgeht.

Praxisbeispiel Wort-/BildmarkeEin Unternehmen reicht seinen Schriftzug „NordWave“ in einer eigens entworfenen, wellenförmigen Schrift mit integriertem blauen Wellenmotiv ein. Das DPMA stuft dies als Wort-/Bildmarke ein. Geschützt ist das Gesamtbild: der Schriftzug in exakt dieser Gestaltung. Ohne diese spezifische Gestaltung greift der Markenschutz nicht.

Wort-/Bildmarken schützen das konkrete visuelle Erscheinungsbild einer Marke besonders gut. Sie sind das richtige Instrument, wenn die grafische Identität eines Unternehmens ein wesentlicher Teil seiner Markenstärke ist.

Der entscheidende Unterschied: Der Schutzumfang

Der Schutzumfang ist der Kernunterschied zwischen beiden Markenformen. Er bestimmt, gegen welche konkreten Handlungen eines Konkurrenten Sie vorgehen können.

Schutzumfang der Wortmarke

Die Wortmarke schützt das Wort in jeder grafischen Erscheinungsform. Schriftart, Farbe, Schriftgröße, Groß- oder Kleinschreibung, handgeschrieben oder digital: Alles ist erfasst. Wer die geschützte Zeichenfolge im geschäftlichen Verkehr verwendet, verletzt die Marke, unabhängig davon, wie das Wort optisch dargestellt wird.

Das macht die Wortmarke strukturell zum Schutzrecht mit breiterem Schutzumfang bezüglich der grafischen Gestaltung: Sie ist nicht auf eine bestimmte visuelle Ausgestaltung beschränkt.

Schutzumfang der Wort-/Bildmarke

Die Wort-/Bildmarke schützt das Zeichen in seiner konkreten Gestaltung, also Wortbestandteil plus grafisches Element in der eingetragenen Kombination. Wer dasselbe Wort in einer anderen Schriftart, anderer Farbe oder ohne das Bildbestandteil verwendet, verletzt die Wort-/Bildmarke unter Umständen nicht.

Das bedeutet nicht, dass die Wort-/Bildmarke wertlos ist. Sie schützt das spezifische Design zuverlässig. Aber für den Wortbestandteil allein bietet sie keinen vollständigen Schutz.

Das konkrete FallbeispielAngenommen, Sie haben das Zeichen „CloudPeak“ in blauer Kursivschrift mit einem stilisierten Bergmotiv als Wort-/Bildmarke eingetragen. Konkurrent A bringt nun ein Produkt unter dem Namen „CloudPeak“ auf den Markt, in schwarzer Standard-Schrift, ohne jedes Bildmotiv.

Wortmarke auf „CloudPeak“: Klare Verletzung. Der Wortbestandteil ist identisch, die Markenform spielt keine Rolle.

Nur Wort-/Bildmarke: Das Gericht vergleicht das Gesamtbild. Blaue Kursivschrift mit Bergmotiv gegen schwarze Standardschrift ohne Logo. Das Ergebnis ist offen. Es könnte eine Verletzung bejaht werden, wenn der Wortbestandteil als prägend angesehen wird. Oder nicht.

Wer ausschließlich eine Wort-/Bildmarke für seinen Markennamen besitzt, läuft Gefahr, dass ein Wettbewerber denselben Namen in anderer Optik verwendet und damit durchkommt. Das ist einer der häufigsten Fehler bei der Markenstrategie.

Kosten beim DPMA: Wortmarke und Wort-/Bildmarke kosten das Gleiche

Ein verbreiteter Irrtum: Viele Unternehmer glauben, eine Wort-/Bildmarke sei teurer als eine Wortmarke, weil mehr Informationen eingereicht werden. Das ist falsch.

Das DPMA berechnet die Anmeldegebühr ausschließlich nach der Anzahl der angemeldeten Nizzaklassen, nicht nach der Markenform. Die aktuelle Grundgebühr beträgt 290 Euro (bei elektronischer Anmeldung) für bis zu drei Nizzaklassen. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Ob Sie eine Wortmarke, eine Wort-/Bildmarke oder eine Bildmarke anmelden, spielt für die Gebühr keine Rolle.

Markenform DPMA-Grundgebühr (elektronisch) Zusatzklasse
Wortmarke 290 Euro (bis 3 Klassen) je 100 Euro
Wort-/Bildmarke 290 Euro (bis 3 Klassen) je 100 Euro
Bildmarke 290 Euro (bis 3 Klassen) je 100 Euro

Zu den DPMA-Gebühren kommen die Kosten für die rechtliche Begleitung hinzu. Wir empfehlen, keine Marke ohne vorherige professionelle Ähnlichkeitsrecherche und anwaltliche Begleitung anzumelden, da eine Kollision mit einer älteren Marke teuer werden kann.

Wann sollten Sie eine Wortmarke anmelden?

Eine Wortmarke ist die erste Wahl, wenn folgende Faktoren zutreffen:

  • Das Zeichen ist ein starkes, unterscheidungskräftiges Wort. Kunstbegriffe, ungewöhnliche Wortkombinationen oder Fantasienamen eignen sich hervorragend für Wortmarken.
  • Ihr Corporate Design ist noch in Entwicklung. Unternehmen in frühen Wachstumsphasen überarbeiten ihr Logo häufig. Die Wortmarke schützt den Namen unabhängig davon, wie das aktuelle Design aussieht.
  • Sie wollen maximale Flexibilität bei der Verwendung. Wer eine Wortmarke hält, kann das Wort in beliebiger Schriftart, Farbe und grafischer Aufmachung einsetzen und bleibt dennoch markenrechtlich geschützt.
  • Sie planen Lizenzierungen oder Franchising. Wortmarken lassen sich einfacher übertragen und lizenzieren, weil der Schutz nicht an eine spezifische visuelle Darstellung gebunden ist.
  • Sie wollen Konkurrenten an der Nutzung des Namens hindern. Nur die Wortmarke gibt Ihnen das Recht, gegen jeden Dritten vorzugehen, der denselben Namen in jeglicher grafischer Form verwendet.
Hinweis: Ob Wortmarke, Wort-Bildmarke oder eine Kombination beider Varianten der richtige erste Schritt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von Ihrem konkreten Markenzeichen, Ihrer Branche und Ihrer langfristigen Markenstrategie ab. Empfehlenswert ist eine anwaltliche Vorprüfung im Vorfeld, um eine durchdachte, individuelle Anmeldestrategie zu entwickeln, die Ihnen den stärkstmöglichen Schutz bietet.

Wann ist eine Wort-/Bildmarke sinnvoller?

Es gibt Situationen, in denen die Wort-/Bildmarke das geeignetere Instrument ist oder zumindest ergänzt werden sollte:

  • Der Wortbestandteil ist von Haus aus schwach. Wenn das Wort beschreibende Elemente enthält oder eine nur geringe Unterscheidungskraft hat, kann die grafische Ausgestaltung dem Gesamtzeichen die nötige Unterscheidungskraft verleihen.
  • Ihr Logo ist zentraler Teil Ihrer Markenidentität. Wenn die grafische Gestaltung Ihres Logos selbst Wiederkennungswert hat und unveränderlich ist, schützt die Wort-/Bildmarke genau das.
  • Sie wollen das konkrete Design gegen direkte Kopien schützen. Wer ein unverwechselbares visuelles Erscheinungsbild besitzt, das Konkurrenten gezielt nachahmen könnten, schützt es am besten als Wort-/Bildmarke.
  • Eine Kombination aus Wort und spezifischem Symbol ist Ihre Marke. Wenn Ihr Markenzeichen untrennbar aus Schriftzug und Logo besteht, ist die Wort-/Bildmarke das authentischere Schutzrecht.
Sonderfall: Fantasieschrift als BildbestandteilWenn Sie Ihren Markennamen in einer individuell gestalteten Hausschrift oder einem ungewöhnlichen Schriftsatz verwenden, bewertet das DPMA das bereits als Bildbestandteil. Das hat Konsequenzen: Eine reine Wortmarke ist dann nicht mehr möglich. Gleichzeitig sind Sie mit dieser Wort-/Bildmarke geschützt, wenn genau diese Schrift ein Wiedererkennungsmerkmal ist.

Die Doppelstrategie: Wortmarke und Wort-/Bildmarke kombinieren

Für Unternehmen mit einem starken Markennamen und einem etablierten, professionellen Logo ist die Kombination beider Schutzrechte eine sinnvolle Ergänzung.

Die Doppelstrategie schützt:

  • Den Markennamen in jeder denkbaren grafischen Darstellung (Wortmarke)
  • Das spezifische Logo und die grafische Identität (Wort-/Bildmarke)
  • Gegen Konkurrenten, die entweder nur den Namen oder nur das visuelle Design kopieren
  • Die Marke auch dann, wenn sich das Corporate Design in Zukunft weiterentwickelt

Die Kosten verdoppeln sich: Statt einer Anmeldung zu 290 Euro fallen zwei Anmeldungen an, also 580 Euro DPMA-Grundgebühren, zuzüglich der Kosten für die rechtliche Begleitung. Für Unternehmen mit wertvollen Marken kann sich diese zusätzliche Investition lohnen. Sie schließt Schutzlücken, die eine einzelne Anmeldung offen lässt.

Welche Variante zuerst? Das hängt von Ihrer Situation ab

Ob Sie mit der Wortmarke, der Wort-Bildmarke oder beiden gleichzeitig beginnen sollten, lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend sind unter anderem Ihr konkretes Markenzeichen, der geplante Einsatz, Ihre Branche und Ihr Budget. Genau deshalb ist eine individuelle anwaltliche Beratung vor der Anmeldung so wichtig: Sie vermeidet kostspielige Fehler und legt die Grundlage für einen belastbaren, strategisch durchdachten Markenschutz.

Häufige Fehler bei der Markenformwahl

Fehler 1: Nur die Wort-/Bildmarke anmelden und den Namen ungeschützt lassen

Dies ist der klassische Fehler. Das Unternehmen lässt sein Logo als Wort-/Bildmarke schützen und glaubt, damit auch den Namen geschützt zu haben. Tatsächlich hat es nur das konkrete Design registriert. Ob ein Konkurrent denselben Markennamen in abweichender Gestaltung verwenden kann, ohne die Wort-/Bildmarke zu verletzen, hängt vom Einzelfall ab: Entscheidend ist, ob der Wortbestandteil eigenständig unterscheidungskräftig ist und den Gesamteindruck der Marke prägt. Fehlt ihm diese Prägekraft (etwa weil er beschreibend ist), bietet die Wort-/Bildmarke für den Namen kaum Schutz. Ist er hingegen kennzeichnungskräftig und prägend, kann auch die Wort-/Bildmarke gegen Nachahmungen schützen, allerdings regelmäßig nicht so weitreichend wie eine eigenständig angemeldete Wortmarke.

Fehler 2: Eine rein beschreibende Wortmarke anmelden

Wer ein Wort anmeldet, das seinen Produkten oder Dienstleistungen lediglich beschreibt, scheitert an der Unterscheidungskraft. Das DPMA lehnt die Anmeldung ab oder erteilt nach Widerspruch keine Eintragung. In solchen Fällen kann die Wort-/Bildmarke helfen, denn die grafische Gestaltung kann fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils kompensieren.

Fehler 3: Keine Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung

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Fehler 4: Das Markenrecht mit dem Unternehmensrecht verwechseln

Eine Eintragung ins Handelsregister schützt den Firmennamen nicht gegen Dritte im Markenrecht. Wer seinen Unternehmensnamen oder Produktnamen im geschäftlichen Verkehr schützen will, braucht eine Markeneintragung. Beide Rechtsbereiche sind voneinander unabhängig.

Was passiert, wenn die Markenanmeldung schiefläuft?

Viele Unternehmen unterschätzen die Konsequenzen einer fehlerhaften Markenanmeldung. Ein scheinbar kleiner Fehler bei der Strategie oder der Recherche kann schnell zu ernsthaften rechtlichen und finanziellen Problemen führen.

Fehlende Ähnlichkeitsrecherche: Das teuerste Versäumnis

Wer eine Marke anmeldet, ohne vorher geprüft zu haben, ob ähnliche Zeichen bereits eingetragen sind, riskiert eine Zurückweisung durch das DPMA oder eine Abmahnung durch den Inhaber der älteren Marke. Solche Konflikte sind nicht nur ärgerlich, sondern können schnell fünfstellige Kosten verursachen, wenn Anwaltskosten, Verfahrenskosten und eventuelle Schadensersatzansprüche zusammenkommen. Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld kostet einen Bruchteil davon.

Falsche Klassenauswahl: Ihr Schutz gilt nicht dort, wo es zählt

Marken werden für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen nach dem Nizzaer Klassifikationssystem eingetragen. Wählen Sie die falschen Klassen, ist Ihre Marke zwar registriert, aber Wettbewerber können im relevanten Bereich dennoch identische oder ähnliche Zeichen nutzen. Der Fehler fällt häufig erst dann auf, wenn es zu spät ist und ein Konkurrent bereits am Markt ist.

Falsche Formwahl: Der Wettbewerber sichert sich die Lücke

Wer nur seine Wort-Bildmarke (Logo) schützen lässt, ohne gleichzeitig eine Wortmarke anzumelden, lässt seinen Markennamen ungeschützt. Solange die Wortmarke nicht eingetragen ist, kann ein Dritter sie für andere Branchen oder ähnliche Produkte anmelden. Dasselbe gilt umgekehrt: Wer nur die Wortmarke schützt, schützt nicht die optische Erscheinung seines Logos. Die richtige Formwahl hängt von Ihrer individuellen Situation ab, nicht von einer Faustregel.

Das Risiko in Zahlen: Eine nachträgliche Markenrechtsstreitigkeit kostet im Durchschnitt weit mehr als eine sorgfältige, professionell begleitete Anmeldestrategie von Anfang an. Hinzu kommt der Imageschaden, wenn ein etablierter Markenname aufgegeben werden muss.

Warum anwaltliche Begleitung den Unterschied macht

Eine Markenanmeldung ist technisch gesehen einfach. Eine strategisch richtige Markenanmeldung ist es nicht. Ob Sie Wortmarke, Wort-Bildmarke oder beide Varianten anmelden sollten, welche Klassen relevant sind und ob Ihre Wunschmarke überhaupt schutzfähig ist, lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung Ihrer konkreten Situation beantworten. Genau das ist der Vorteil einer anwaltlich begleiteten Anmeldestrategie: Sie erhalten nicht nur die Eintragung, sondern einen belastbaren, strategisch durchdachten Markenschutz.

Wie Gerichte Wortmarken und Wort-/Bildmarken vergleichen

Im Verletzungsfall stellt sich immer die Frage: Besteht Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke und dem beanstandeten Zeichen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, wie dieser Vergleich durchzuführen ist.

Bei Wortmarken prüfen Gerichte den Klang, das Schriftbild und die Bedeutung der Zeichenfolge. Stimmt ein Bestandteil überein, kann Verwechslungsgefahr bereits bejaht werden, ohne dass das Gesamtbild verglichen werden muss.

Bei Wort-/Bildmarken ist der Gesamteindruck maßgeblich. Dabei kann ein besonders prägender Bestandteil, häufig der Wortbestandteil, das Gesamtbild dominieren. In solchen Fällen wird die Wort-/Bildmarke faktisch ähnlich behandelt wie eine Wortmarke. Das ist jedoch keine Garantie, sondern eine Frage der konkreten Marke und des konkreten Verletzungszeichens.

Was das für Ihre Schutzstrategie bedeutetWenn Ihr Wortbestandteil stark und prägend ist, kann eine Wort-/Bildmarke in manchen Verletzungsfällen ähnlich weit schützen wie eine Wortmarke. Aber nur in manchen. Wer auf Nummer sicher gehen will, trägt die Wortmarke separat ein. Das vermeidet aufwendige Auseinandersetzungen darüber, ob der Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke prägend genug ist.

Häufige Fragen

❓ Kann ich nachträglich aus meiner Wort-/Bildmarke eine Wortmarke machen?

Nein. Einmal eingetragene Marken können beim DPMA in ihrer Markenform nicht geändert werden. Wer den Wortbestandteil zusätzlich als Wortmarke schützen möchte, muss diese separat anmelden. Das verursacht eine weitere Anmeldungsgebühr, ist aber die einzige Möglichkeit.

❓ Ist die Wort-/Bildmarke teurer als die Wortmarke?

Nein. Beim DPMA richtet sich die Anmeldegebühr ausschließlich nach der Anzahl der Nizzaklassen. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro (elektronisch) für bis zu drei Klassen, unabhängig von der Markenform. Wortmarke und Wort-/Bildmarke kosten exakt dasselbe.

❓ Was passiert, wenn ich mein Logo grundlegend ändere?

Eine Wort-/Bildmarke schützt das konkrete, eingetragene Logo. Wird das Design grundlegend verändert, ist das neue Logo markenrechtlich ungeschützt. Für die neue Gestaltung müsste eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Eine Wortmarke hingegen schützt den Markennamen unabhängig von Designänderungen und bleibt immer aktuell.

❓ Muss ich Wortmarke und Wort-/Bildmarke separat anmelden?

Ja. Beide Markenformen sind eigenständige Schutzrechte, die jeweils separat beim DPMA angemeldet und bezahlt werden müssen. Es gibt keine kombinierte Anmeldung für beide Formen in einem einzigen Verfahren.

❓ Schützt die Wortmarke auch gegen Imitationen mit anderem Schriftbild?

Ja, genau das ist die Stärke der Wortmarke. Sie schützt die Zeichenfolge in jeder grafischen Darstellungsform. Ob ein Konkurrent denselben Namen in Fettschrift, einer speziellen Designschrift oder sogar handgeschrieben verwendet, spielt für die Verletzung keine Rolle.

❓ Kann eine schwache Wortmarke als Wort-/Bildmarke eingetragen werden?

Oft ja. Wenn ein Wort für sich genommen beschreibend oder wenig unterscheidungskräftig ist, kann die grafische Ausgestaltung das Gesamtzeichen schutzfähig machen. Das DPMA bewertet dann das Gesamtbild, nicht nur den Wortbestandteil. Allerdings ist der resultierende Markenschutz schwächer als bei einer starken Wortmarke.

❓ Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Im Normalverfahren dauert die Eintragung beim DPMA etwa drei bis sechs Monate, wenn keine Beanstandungen vorliegen. Nach der Veröffentlichung beginnt eine zweimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer ältere Markeninhaber Widerspruch einlegen können. Erst danach wird die Marke endgültig eingetragen.

❓ Gilt meine deutsche Marke auch in anderen Ländern?

Nein. Eine beim DPMA eingetragene Marke schützt nur in Deutschland. Wer in der EU tätig ist, kann eine Unionsmarke beim EUIPO anmelden, die alle EU-Mitgliedsstaaten abdeckt. Für weltweiten Schutz bietet sich eine IR-Marke über das WIPO-System an. Für welche Schutzgebiete die Anmeldung sinnvoll ist, hängt von Ihrer konkreten Geschäftstätigkeit ab.

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