Über die Autoren

Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Online-Marketing Experte
Datenschutzbeauftragter TÜV

Marketing Experte & Geschäftsführer der Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Im nachfolgenden Blog-Artikel informieren wir Sie darüber, wie Sie einfach und zugleich rechtssicher ein Impressum sowie eine Datenschutzerklärung innerhalb Ihres YouTube-Kanals hinterlegen können.

Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums und einer YouTube Datenschutzerklärung

Nutzen Sie eine Social-Media Plattform geschäftlich, unterliegen Sie der Pflicht ein Impressum bereit zu stellen. Hiermit befasste sich das LG Aschaffenburg (Az.: HK O 54/11) bereits im Jahr 2011, auch wenn eine Facebook-Fanpage Gegenstand des damaligen Verfahrens war.

Des Weiteren besteht eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines YouTube-Kanals, womit dieser verpflichtet ist, die Besucher des YouTube-Kanals dahingehend zu informieren, dass personenbezogene Daten erhoben werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Besucher des YouTube-Kanals über die Verarbeitungsvorgänge unterrichtet wird und damit gegebenenfalls seine Betroffenenrechte nach der DSGVO ausüben kann. Zur (gemeinsamen) datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Social-Media-Plattform haben sich der EuGH (Urteil vom 05.06.2018 – Az.: C-210/16) sowie des BVerwG (Urteil vom 11.09.2019 – Az.: 6 C 15.18) bereits geäußert. Hierbei ging es um eine Facebook-Fanpage. Nach unserer Rechtsaufassung spricht aber vieles (insbesondere das Vorhandensein der sogenannten YouTube Analytics) für eine Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechung auf die Situation beim Betrieb eines YouTube-Kanals, wenngleich noch keine entsprechende Rechtsprechung explizit hierfür existiert.

Datenschutzerklärung & Impressum verlinken

Eine Bereitstellung der Rechtsexte auf dem Kanal selbst scheitert zum einen aus Platzgründen (denn die Kanalbeschreibung umfasst maximal 1000 Zeichen) und zum anderen daran, dass das Impressum und die Datenschutzerklärung dann unter dem Punkt „Kanalinfo“ verfügbar wären, was gegen die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.07.2006 – Az.: I ZR 228/03) verstoßen würde, welche für die Bezeichnung des Links zum Impressum nur die Bezeichnungen „Impressum“ oder „Kontakt“ als ausreichend ansieht. Somit bleibt nur eine Verlinkung.

Welches Ziel sollte der Link haben?

Der Link, den Sie auf Ihrem YouTube-Kanal einbinden, sollte auf eine Landingpage im Rahmen Ihrer Website führen, auf der sowohl das Impressum als auch die Datenschutzerklärung vorhanden ist (warum beide Rechtstexte auf dieser Seite vorhanden sein sollten, erklären wir im weiteren Verlauf). Im oberen Bereich der Seite sollte eine Navigation eingebaut sein, sodass dem Nutzer direkt klar ist, dass beide Rechtstexte auf der Landingpage vorhanden sind:

Diese Landingpage sollte als Deep-Link (nicht in der Menüstruktur verlinkt) sowie nicht für Suchmaschinen indexiert gestaltet sein, da nur der Nutzer auf diese Seite zugreifen soll, der den entsprechenden Link auf Ihrem YouTube-Kanal anklickt.

Wie und wo sollte der Link gesetzt werden?

Es gibt auf YouTube kein gesondertes Feld für die Verlinkung des Impressums sowie der Datenschutzerklärung, weswegen wir die Verlinkung im Header des YouTube-Kanals und somit gleichzeitig in den Kanalinfos empfehlen:

Dies setzen Sie wie folgt um:

1. Loggen Sie sich auf YouTube ein, wählen Sie Ihren Kanal aus und klicken Sie auf „Kanal anpassen“:

2. Klicken Sie auf „Allgemeine Informationen“. Geben Sie unter Links als Linktitel „Impressum / Datenschutz“ oder „Impressum/Datenschutzerklärung“ ein (Wir tendieren zu der ersten Variante, da dies besser lesbar ist). Unter URL tragen Sie nun Ihre Landingpage ein. Hiernach erscheint dieser Link im Header:

Warum sollten Sie also nun (wie oben bereits angesprochen) eine Landingpage mit Impressum und Datenschutzerklärung bauen? Man könnte ja auf dem Kanal einfach mehrere Links angeben. Der Knackpunkt ist, dass bei dem ersten Link der Linktitel im Header mit angezeigt wird. Würde man also das Impressum als ersten Link und die Datenschutzerklärung als zweiten Link einfügen, so hätte man die Links zwar gesetzt, die Linkbezeichnung wäre im Header jedoch nur für den Impressumslink vorhanden und das Wort „Datenschutzerklärung“ würde nicht auftauchen. Der zweite Link würde nur durch ein Logo gekennzeichnet. Die zweite Linkbeschreibung erscheint zwar per Mouseover, dies ist allerdings nicht ausreichend.

Verlinkung auf Website ausreichend?

Nun entschied zwar das LG Trier 2017 (Az.: 11 O 258/16) , dass ein allgemeiner Link von einem YouTube-Kanal auf die Website des Betreibers des Kanals ausreichend sei, wenn das Impressum auf der Website höchstens mit einem weiteren Klick erreichbar wäre. Allerdings bedachte das LG Trier damals nicht die Notwendigkeit, auch eine Datenschutzerklärung leicht zugänglich vorhalten zu müssen. Das war damals wohl nicht streitig zwischen den Parteien jenes Rechtsstreites.

Da man nun aber auch für die Datenschutzerklärung eine leichte Zugänglichkeit herstellen muss, stellt sich ein Problem. Die „Lösung“ des LG Trier ist hier nicht (mehr) sinnvoll. Die Datenschutzerklärung der Website und die Datenschutzerklärung für den YouTube-Kanal sind im Gegensatz zum Impressum nicht identisch. Sodass man auf der Website auch die Datenschutzerklärung, die sich auf den YouTube-Kanal bezieht, deutlich verlinken muss. Werden noch weitere Social-Media-Plattformen betrieben, müsste man jede einzelne Datenschutzerklärung entsprechend verlinken, was unübersichtlich wird, ggf. zu Platzproblemen führt sowie das Layout der Website nicht gerade aufwertet.

Von der vielfach praktizierten Methode, einfach alles in die Datenschutzerklärung der Website zu packen (da diese ja mit einem weiteren Klick verfügbar ist) und dem Nutzer somit eine universelle Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, sodass dieser sich die passenden Abschnitte „zusammensuchen“ kann, raten wir dringend ab. Die Datenschutzerklärung wird hierdurch vollkommen unübersichtlich und im schlimmsten Fall widersprüchlich.

Alles in allem halten wir die oben bereits angeführte Lösung für rechtlich in Ordnung und auch unter sonstigen Gesichtspunkten für sinnvoll, sodass wir diese empfehlen.

Ihre Website soll endlich abmahnsicher werden? 
Gratis Angebot einholen 
close-image