Dennis Morgenstern

Dennis Morgenstern LL.M. MBAWirtschaftsjurist
📅 August 2026  |  🕐 ca. 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 14. Mai 2024 gilt § 5 DDG statt § 5 TMG. Die Gesetzesbezeichnung im Impressum sollte angepasst werden.
  • Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt, braucht ein Impressum. Rein private Seiten sind ausgenommen.
  • Pflichtangaben: vollständiger Name und Anschrift, E-Mail-Adresse, bei Unternehmen: Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
  • Das Impressum muss leicht auffindbar, dauerhaft verfügbar und ohne Umwege erreichbar sein.
  • Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist einer der häufigsten Abmahngründe.

Was ist das Impressum und warum gibt es es?

Das Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung auf Websites und digitalen Diensten. Es soll sicherstellen, dass Nutzer jederzeit herausfinden können, wer hinter einem digitalen Angebot steckt. Diese Transparenzpflicht hat ihren Ursprung im Presserecht, wurde dann ins Internet übertragen und ist heute in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) geregelt.

Das klingt bürokratisch, hat aber einen pragmatischen Hintergrund: Wer im Internet Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen anbietet, soll greifbar und haftbar sein. Das Impressum ist der Mechanismus, der das ermöglicht.

Wer braucht ein Impressum?

Impressumspflichtig ist jeder, der einen geschäftsmäßigen digitalen Dienst anbietet. Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Er erfasst nicht nur Online-Shops oder Unternehmenswebsites, sondern auch:

  • Blogs, die Werbung schalten oder Produkte bewerben
  • Freiberufler und Selbstständige mit eigener Website
  • Vereine, die ihre Vereinsarbeit im Netz darstellen
  • Influencer und Content Creator mit Monetarisierung
  • Shops auf Plattformen wie Etsy, wenn sie über eine eigene Verlinkungsseite verfügen

Rein private Websites ohne jeden kommerziellen Charakter sind ausgenommen. In der Praxis ist die Grenze schnell überschritten: Sobald Affiliate-Links, Google Ads oder auch nur ein Newsletter-Anmeldeformular auf der Seite erscheinen, wird eine geschäftsmäßige Nutzung angenommen.

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Was muss ins Impressum?

§ 5 DDG legt fest, welche Angaben das Impressum enthalten muss. Im Überblick:

Für alle Anbieter (Mindestanforderung)

  • Vollständiger Name (Vor- und Nachname) oder Unternehmensname
  • Vollständige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), kein Postfach
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme: mindestens eine E-Mail-Adresse

Für Unternehmen (Kapitalgesellschaften, eingetragene Kaufleute etc.)

  • Rechtsform (GmbH, UG, AG, GbR etc.)
  • Name der vertretungsberechtigten Person (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Handelsregisternummer und Registergericht (wenn eingetragen)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls vorhanden)

Für reglementierte Berufe

Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit müssen zusätzlich angeben: die zuständige Aufsichtsbehörde oder Kammer, die Berufsbezeichnung und das Herkunftsland sowie einen Hinweis auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen.

Ein häufiger Irrtum: Eine Telefonnummer ist nicht verpflichtend. Was das Gesetz fordert, ist eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Das kann eine E-Mail-Adresse sein. Ein alleiniges Kontaktformular ohne E-Mail genügt nach gängiger Rechtsprechung nicht.

Wo muss das Impressum erscheinen?

Das Gesetz verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. In der Praxis bedeutet das:

  • Ein dauerhafter Link in der Fußzeile jeder Seite, üblicherweise mit der Bezeichnung „Impressum“
  • Maximal zwei Klicks von jeder Seite aus erreichbar
  • Als HTML-Text, nicht als nicht-durchsuchbares Bild oder PDF versteckt
  • Keine saisonale Entfernung, kein Ausblenden hinter einem Passwort

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§ 5 TMG oder § 5 DDG: Was ist jetzt richtig?

Am 14. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft und löste das Telemediengesetz (TMG) in weiten Teilen ab. Die inhaltlichen Anforderungen an das Impressum haben sich dabei kaum verändert. Was sich geändert hat, ist die Gesetzesbezeichnung.

Viele Impressen verweisen noch auf „gemäß § 5 TMG“ oder „Angaben nach § 5 TMG“. Das ist seit Mai 2024 veraltet. Korrekt ist jetzt der Verweis auf § 5 DDG. Ob allein diese veraltete Angabe zur Abmahnung führt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, aber das Risiko eines veralteten Impressums sollte nicht unterschätzt werden. Die Anpassung ist in wenigen Minuten erledigt und empfiehlt sich.

Typische Fehler und Abmahnrisiken

Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum ist einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen im Online-Bereich. Die Rechtsprechung hat hier wenig Kulanz. Die häufigsten Fehler:

Nur ein Kontaktformular statt E-Mail-Adresse

Ein reines Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse erfüllt die gesetzliche Anforderung nach „schneller elektronischer Kontaktaufnahme“ nach überwiegender Rechtsprechung nicht. Eine E-Mail-Adresse gehört zwingend rein. Wer Spam fürchtet, kann die Adresse als Bild hinterlegen, riskiert damit aber Barrierefreiheitsprobleme und erschwert die Auffindbarkeit.

Fehlende oder falsche Rechtsform-Angabe

Wer eine GmbH betreibt und das im Impressum verschweigt, liefert ein unvollständiges Impressum. Das gilt besonders dann, wenn das Impressum eine Privatanschrift nennt, obwohl eine Kapitalgesellschaft hinter der Website steht.

Anschrift nicht vollständig oder postfachalternativ

Ein Postfach ersetzt keine vollständige Straßenanschrift. Das Gesetz fordert eine ladungsfähige Adresse, unter der tatsächlich Zustellungen möglich sind.

Wenn es zu einer Abmahnung wegen des Impressums kommt, ist ruhiges und strukturiertes Vorgehen wichtig. Was in diesem Fall zu tun ist, beschreibt der Artikel zu Abmahnung erhalten: Was jetzt tun?

Impressumspflicht auf Social Media

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für Websites, sondern auch für geschäftsmäßig betriebene Profile in sozialen Netzwerken. Facebook, Instagram, LinkedIn und andere Plattformen bieten eigene Felder oder Bio-Bereiche, in denen Impressumsangaben untergebracht werden können.

Für Unternehmensseiten genügt in der Regel ein direkter Link zum Impressum auf der eigenen Website. Wichtig ist, dass der Link dauerhaft sichtbar und zugänglich ist. Ein versteckter Link im letzten Abschnitt einer langen Bio-Beschreibung, die der Nutzer erst aufklappen muss, erfüllt die Anforderungen an „leichte Erkennbarkeit“ möglicherweise nicht.

Fazit

Das Impressum gehört zu den unkompliziertesten rechtlichen Pflichten im Online-Bereich. Die Anforderungen sind klar, die Anpassung ist schnell erledigt. Gleichzeitig ist es einer der häufigsten Abmahngründe, oft wegen kleiner Nachlässigkeiten: eine fehlende E-Mail, eine veraltete Gesetzesbezeichnung, ein fehlendes Geschäftsführer-Kürzel.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum den aktuellen Anforderungen nach § 5 DDG entspricht, lassen Sie es kurz prüfen. Das ist schnell gemacht und erspart deutlich mehr Aufwand als eine Abmahnung.

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