Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M.
Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist

Michael Mrzyglod
Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter TÜV

Oftmals findet man folgende Angaben in Impressen:

„Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV:“

„Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“

Diese Angaben sind falsch und sollten entsprechend vermieden werden. Denn der Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) trat bereits 2007 und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) im Jahr 2020 außer Kraft. Im folgenden Blog-Artikel erfahren Sie, wie Sie der Pflicht einen „Inhaltlich Verantwortlichen“ zu nennen, korrekt nachkommen und wann diese Angabe überhaupt notwendig ist.

Wie sollte der Inhaltlich Verantwortliche im Impressum angegeben werden?

Wir raten dazu, sich bei der Angabe des Inhaltlichen Verantwortlichen auf den Medienstaatsvertrag (MStV) zu beziehen. Dieser hat den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) am 07. November 2020 abgelöst.

Die Angabe sollte in folgender Form erfolgen:

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
Vorname Nachname
Musterstraße 12
34567 Musterstadt

Wer muss einen „Inhaltlich Verantwortlichen“ angeben?

Die kurze (pragmatische) Antwort

Allgemein kann man sagen, dass Betreiber von Blogs und „normalen“ Websites verpflichtet sind, einen inhaltlich Verantwortlichen anzugeben. Bei reinen Online-Shops, die ausschließlich Waren verkaufen und keine weiteren Informationen bereitstellen und sehr puristischen Visitenkarten-Websites, können Sie auf die Angabe verzichten. Wir empfehlen allerdings im Zweifel einen „Inhaltich Verantwortlichen“ zu nennen.

Die ausführliche (juristische) Antwort

18 Abs. 2 Satz MStV regelt die (erweiterten) Impressumspflichten für den Onlinejournalismus. Danach müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich zu den Angaben der §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen, wenn insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.

Diese Pflicht dient neben dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen und der Transparenz bezüglich der publizistischen Akteure, der Durchsetzung der Rechtsverfolgung (man soll erkennen, wer verantwortlich für den Inhalt ist).

„Journalistisch-redaktionell“ bedeutet, dass das Angebot sowohl journalistisch als auch redaktionell sein muss. Nicht jedes redaktionell gestaltete Angebot stellt Onlinejournalismus dar, jedoch sind alle journalistischen Angebote gleichzeitig redaktionell gestaltet. Es muss sich zudem nicht immer um einen Text handeln, die Angebote können sowohl vorwiegend textorientiert (z.B. Blogs) als auch eher audiovisuell geprägt sein.

Angebote, die journalistisch gestaltet sind, weisen eine Kontinuität sowie Dauerhaftigkeit auf und können sowohl von „Laien“ als auch „Profi-Journalisten“ zur Verfügung gestellt werden, wobei sowohl themenübergreifende (Tageszeitung) als auch zielgruppenorientierte Angebote (z.B. ein Blog ausschließlich zum Thema Internetrecht) umfasst werden. Dabei muss es sich stets um einen faktenorientierten und keinen fiktiven Inhalt handeln.

Die Beiträge sollen eine gewisse Aktualität in Form eines Neuigkeitscharakters haben. Ein Gegenwartsbezug ist dabei nicht zwingend nötig.

Des Weiteren unterscheiden sich journalistisch-redaktionelle Angebote von statischen Medien (z.B. E-Books) dadurch, dass eine Aktualisierung regelmäßig oder kontinuierlich erfolgt. In einem Blog werden zum Beispiel immer wieder neue Artikel veröffentlicht.

Entscheidend ist zudem die publizistische Ausrichtung des Angebots. Das journalistisch-redaktionelle Angebot muss hierbei das Ziel verfolgen am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen, hierdurch grenzen sich journalistisch-redaktionelle Inhalte von rein privaten oder kommerziellen Formen der Kommunikation ab. Die Grenzen können allerdings verschwimmen.

Sobald regelmäßig oder kontinuierlich eine Inhaltsauswahl und -bearbeitung durch natürliche Personen vorliegen, spricht man von einer redaktionellen Gestaltung. Ausdrücklich nicht hierunter fallen automatisiert zusammengestellte Inhalte (z.B. Nachrichten) durch Softwareapplikationen (Bots).

Wen trifft somit die Pflicht?
All diejenigen, auf die das unter dem vorangegangen Punkt Gesagte zutrifft. Selbstverständlich kann nicht jeder Websitebetreiber eine Prüfung durchführen lassen, ob seine Inhalte nun als journalistisch-redaktionell einzustufen sind oder nicht, vor allem, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und somit keine Legaldefinition vorhanden ist. Dies schafft einen gewissen Ermessensspielraum.

Wenn die Angabe erfolgen muss, dann richtig!

  • Wie eingangs erwähnt, ist es wichtig, sich auf die korrekte Norm zu beziehen.
  • Der Verantwortliche muss stets eine konkrete (natürliche) Person sein. In vielen Impressen wird der Fehler gemacht, das Unternehmen als „Inhaltlich Verantwortlichen“ anzugeben.
  • Der Verantwortliche muss mit Vornamen sowie Nachnamen und seiner geschäftlichen oder privaten Anschrift benannt werden.
  • Sie können zwar auch mehrere „Inhaltlich Verantwortliche“ angeben, hier ist jedoch zwingend darauf zu achten, dass kenntlich gemacht werden muss, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Da dies oftmals mit erheblichem Aufwand verbunden ist, raten wir dazu, wann immer es möglich ist, lediglich einen „Inhaltlich Verantwortlichen“ zu nennen.
  • Das Gesetz bestimmt, dass als „Inhaltlich Verantwortlicher“ nur solche natürlichen Personen benannt werden dürfen, die ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden nicht durch Richterspruch verloren haben, unbeschränkt geschäftsfähig sind sowie unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.

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