Über die Autoren
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzbeauftragter TÜV
Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei RAe Dr. Schultheiß
UPDATE VOM 02.03.2022
Wir haben heute einen erneuten Test durchgeführt. Die technische Situation hat sich etwas verändert, die rechtliche Situation und somit unsere Einschätzung bleibt jedoch unverändert.
Auf Ihrer Linktree-Seite ist nun standardmäßig ein Cookie-Banner vorhanden. Dieser ist zum einen rechtlich falsch und zum anderen wirkungslos, da bereits Cookies gesetzt werden bevor eine Auswahl getroffen wurde.
Zudem besteht weiterhin ein Datentransfer, u.a. in die USA:
Zudem wird nun auch der Local Storage mit einer „browserId“ beschrieben was – sofern dies nicht technisch notwendig ist, wovon wir nicht ausgehen – nur mit einer entsprechenden Einwilligung möglich ist, § 25 TTDSG.
Was ist Linktree?
Vereinfacht gesagt, ist Linktree ein Anbieter von Landingpages, die wiederum auf andere Seiten verlinken. Man kann mit wenigen Klicks einen kostenfreien Account bei dem australischen Unternehmen erstellen. Für aktuell sechs US-Dollar (Stand 25.02.2021) erhält man einen „Pro-Account“ und kann weitere Features, wie bespielweise Analyse-Funktionen nutzen. Wir haben den Selbstversuch gemacht und ein kostenfreies Konto angelegt.
Linktree zum Verlinken von Impressum und Datenschutzerklärung
Durch Kunden, die einen geschäftlichen Instagram Account haben, wurde die Frage an uns herangetragen, ob man Linktree zur Verlinkung des Impressums und der Datenschutzerklärung nutzen sollte, deren Unterbringung auf Instagram mitunter etwas Kopfzerbrechen bereiten kann (vgl. dazu unseren Blog-Artikel zu dem Thema).
Dies hängt damit zusammen, dass es bei Instagram nur eine Möglichkeit gibt eine einzige anklickbare URL zu verlinken. Diese Möglichkeit wollen Unternehmen aber (verständlicherweise) nutzen, um auf ihre Startseite verlinken zu können.
Somit bietet sich mit Linktree die Option an, eine „Zwischenlösung“ zu bauen, indem man von Instagram (und von anderen Social-Media-Auftritten) auf die eigene Linktree-Seite verlinkt und von hieraus weiter auf die Website sowie auf andere Unternehmensauftritte und gleichzeitig das Impressum und die Datenschutzerklärung für die jeweiligen Social-Media-Präsenzen bereitstellt, wie haben dieses Vorgehen exemplarisch mit einem Instagram-Auftritts abgebildet:
Rechtlicher Totalausfall
Diese vermeintlich rechtssichere Lösung entpuppt sich indessen leider als rechtlicher Totalausfall. Es existieren gleich mehrere rechtliche Probleme, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen:
1. Kein „sprechender Link“
Hinter dem Link linktr.ee/Frame_for_Business_GmbH vermutet erstmal niemand, dass es sich hierbei um einen Link zum Impressum und zur Datenschutzerklärung handelt. Nennt man den Link um, z.B. linktr.ee/impressum-dse-instagram so dürfte dies den Grund, aus dem man Linktree nutzen möchte (nämlich zum Bündeln aller unternehmensrelevanten Links) konterkarieren. Man kann sicher streiten, ob die Beschreibung über dem Link „Link zum Impressum/Datenschutzerklärung (DSE):“ ausreichend ist, spätestens bei den nächsten beiden Punkten wird jedoch klar, dass man sich mit der Lösung nur zusätzliche rechtliche Probleme schafft, anstatt diese zu lösen.
2. Datenschutz bei Linktree
Wie sieht es eigentlich mit dem Thema Datenschutz aus? Auf Ihrer Linktree-Seite, auf die Sie Ihre Nutzer verweisen, werden zunächst einmal allerhand Cookies gesetzt:
Die notwendige aktive Einwilligung, die für das Setzen nicht notwendiger Cookies erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az.: C-673/17 sowie BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) wird dabei aber nicht abgefragt und Linktree bietet auch keine Möglichkeit, die Seite entsprechend anders einzurichten, sie ggf. mit einem Consent-Tool auszuspielen, das diese Einwilligungen verwalten könnte.
Des Weiteren findet (dann eben wieder ohne Einwilligung und auch ohne Hinweise dazu) mit Aufruf der Seite bereits eine Datenübertragung in ein unsicheres Drittland, nämlich die USA statt. Linktree beschreibt in seiner Datenschutzerklärung (Stand: 25.02.2021) Folgendes: „Whilst all servers and data is stored in the United States of America, we are executing the processing and security of data from Australian personnel.“ Das ist aus datenschutzrechtlicher Sicht – insbesondere nach dem EuGH-Urteil vom 16.07.2020 „Schrems II“ – problematisch, da eine Verbindung zu US-Servern besteht, wodurch eine Übermittlung von Daten in die USA vorliegt.
Mögliche Folgen für Sie als Website-Betreiber:
– Verfahren der Datenschutzbehörden
– Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
– Schadenersatzforderungen
Eine informierte Einwilligung in diese Datenübertagung könnte ggf. Abhilfe schaffen, wobei auch hier auf Grund der Rechtsprechung (Schrems II) momentan noch unklar ist, ob die Einwilligung in der Form für einen legalen Datentransfer in die USA ausreicht. Allerdings bietet Linktree hierfür (wie bereits erwähnt) keinerlei Lösung an.
Linktree-Server sind insoweit aber auch nicht einmal die einzigen US-Empfänger von Daten. Wie aus den Cookies zu erkennen ist, wird auch eine Verbindung zu Google hergestellt, was einen weiteren Datentransfer in die USA zur Konsequenz hat:
Hier findet dann auch noch ein cookiebasiertes Tracking statt, das man wiederum (Auslandstransfer oder nicht) nach der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BGH, nur nach vorheriger, informierter Einwilligung des Users einsetzen dürfte (was gewöhnlich mit entsprechenden Consent-Tools umgesetzt wird, die bei Linktree fehlen).
Nun fragen Sie sich vielleicht, was dies mit Ihnen zu tun hat, schließlich verlinken würden Sie in der Konstellation ja nur auf die Website bei Linktree verlinken, die sie nicht selbst betreiben. Das ist korrekt, jedoch müssen Sie den Nutzer dennoch über die Folgen eines Klicks auf den von Ihnen hier genutzten Link aufklären (vgl. Artikel 13 DSGVO).
Darüber hinaus kann die Nutzung noch weitreichendere Auswirkungen haben. In der „PRO-Version“ stehen Ihnen neben „hauseigenen“ Analysemöglichkeiten von Linktree auch externe Marketing-Tools wie etwa ein Facebook-Pixel zur Verfügung.
Die Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 11.09.2019 -Az.: 6 C 15.18) sowie des EuGH (Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16) zur (gemeinsamen) datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage und dem Betreiber des sozialen Netzwerks kann evtl. auf die Konstellation mit Linktree umgelegt werden, sodass Sie – ohne es zu wollen – aus datenschutzrechtlicher Sicht mit(verantwortlich) wären und sich auch (Art. 26 DSGVO) mit Linktree in dieser Hinsicht noch dazu vertraglich einig werden müssten.
Linktree aus Marketingsicht
Aber nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus Marketingsicht hat Linktree einige Tücken. Klicken Besucher Ihres Social-Media-Profils auf den Link, landen diese bei Linktree und nicht auf Ihrer Website. An dieser Stelle bricht erfahrungsgemäß, ein Teil der User einfach ab. Das Weiterleiten auf eine fremde URL sowie das Vorhandensein mehrerer Auswahloptionen dürfte die Quote der Abbrecher eher steigern. Sie erreichen also gerade nicht den gewünschten Traffic auf Ihrer Webseite.
Alternative zu Linktree
Auch wenn Sie den Usern letztendlich verschiedene Inhalte wie Impressum und Datenschutzerklärung zeigen wollen bzw. müssen, ist es sinnvoller, dies direkt auf Ihrer eigenen Website zu tun und sich den Zwischenschritt Linktree zu sparen. Dies erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für Impressum und Datenschutzerklärung, spart ggf. die Kosten für ein kostenpflichtiges Linktree-Abo, sichert Ihre Einflussnahme auf die veröffentlichten Inhalte und verschafft Ihnen Kontrolle über Cookies, Analysetools und dergleichen. Zudem kann das Vorgehen sich ebenfalls positiv auf Ihre Rankings bei Google auswirken, da der Traffic (der durch die Besucher generiert wird), Ihrer Website und nicht Linktree zugeordnet wird (auch wenn es bzgl. der SEO-Auswirkungen von Linktree unterschiedliche Meinungen gibt).
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