Über die Autoren
Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei RAe Dr. Schultheiß
Stefan Evertz M.Sc.
Geschäftsführer
Datenschutzbeauftragter TÜV
„Was kostet eine Website Abmahnung?“
Gäbe man uns immer dann, wenn wir diese Frage so oder so ähnlich hören, einen Euro für die Kaffeekasse, dann wäre dieschon ziemlich voll…. Nein, ernsthaft: Diese Frage wird uns wirklich sehr oft gestellt. Allerdings gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort.
Wir haben in diesem Blog jedoch einmal die verschiedenen Möglichkeiten, die eintreten können, wenn Sie einen Fehler auf Ihrer Website haben, aufgelistet.
Dabei haben wir uns neben Abmahnungen auch auf mögliche Bußgelder bezogen. Konkrete Zahlen kann man hier nicht nennen, da dies stets individuell ist, allerdings dürfte Ihnen der nachfolgende Artikel zumindest eine Orientierung bieten.
Wie wahrscheinlich ist es abgemahnt zu werden?
Bei einer Studie von Trustes Shops, gaben 57 % der Befragten an, bereits von einer Abmahnung betroffen gewesen zu sein.
In einer zweiten Studie gab rund die Hälfte der befragten Online-Händler an, dass Abmahnungen aus ihrer Sicht eine akute Existenzbedrohung darstellen würden.
Allerdings sprechen wir hierbei „nur“ von Online-Händlern. Spätestens seit Einführung der DSGVO stehen auch „normale“ Websites auf dem Abmahnradar. Generell gilt, wenn Sie geschäftlich im Internet unterwegs sind (und sei es nur mit einer Visitenkarten-Website), so besteht die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden, wenn Sie nicht rechtssicher „unterwegs“ sind.
Wer kann Sie abmahnen?
Grundsätzlich kann nur derjenige eine Abmahnung aussprechen, der auf Grund Ihres Verhaltens, in seinem Recht verletzt worden oder sonst gesetzlich dazu befugt ist. Hierbei lassen sich verschiedene Arten von Abmahnern unterscheiden:
1. Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
Um es klarzustellen, ein Anwalt kann nicht einfach das Internet durchforsten und wahllos irgendwelche Seitenbetreiber anmahnen. Es bedarf hierfür (soweit der Anwalt nicht selbst einen anderen Rechtsdienstleister ins Visier fassen wollte) an sich stets eines Mandanten, der mit dem „Rechtsverletzer“ im Wettbewerb steht und als Mit- bzw. Wettbewerber, den Anwalt mit der Abmahnung beauftragt. Das heißt der „Abmahner“ ist der Mitbewerber und der Anwalt ist „die ausführende Kraft“. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann Sie (verkürzt gesagt) abmahnen wer mit den Ihren austauschbare Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichen Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, wer also mit Ihnen im sog. Austauschwettbewerb steht. Wobei die Befugnisse dieser Mitbewerber hier zuletzt beschränkt wurden durch Einführung u.a. von § 13 Abs. 4 UWG n.F.
2. Wirtschaftsverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG)
Qualifizierte Wirtschaftsverbände die in der entsprechenden Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen sind, können ebenfalls abmahnen.
3. Verbraucherzentralen / Andere qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG)
Ebenso abmahnbefugt, sind qualifizierte (deutsche) Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen sind. Besonders die Verbraucherzentralen mahnen in sehr großem Stil Websitebetreiber ab. Aktuell richten sich die Abmahnungen offenbar vor allem gegen Fehler beim sog. Cookie-Banner.
4. Ausländische qualifizierte Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG)
Zudem sind auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, wenn Sie in dem entsprechenden Verzeichnis der Europäischen Kommission eingetragen sind.
5. Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
6. Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
7. Kreishandwerkerschaften (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
8. Andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, z.B. Kammer der Zahnärzte oder die Landesärztekammer (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
9. Gewerkschaften (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
10. Jeder, der Ihre Website aufruft und hierbei in seinen Rechten verletzt wird.
Das ist vielleicht etwas „platt“ formuliert, aber im Prinzip korrekt. Ihre Websitebesucher können Sie abmahnen, wenngleich das dann nicht auf das UWG sondern auf das BGB und die DSGVO selbst gestützt wird. Dass eine Abmahnung/Inanspruchnahme möglich ist, zeigt insoweit etwa das Urteil des LG München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20), bei dem das Gericht einem Websitebesucher einen Schadensersatzanspruch (wegen eines Kontrollverlustes über seine Daten) gegen den Webseitenbetreiber zusprach und gleichzeitig den Websitebetreiber (natürlich unter Androhung erheblicher Ordnungsgelder usw.) zur Unterlassung verurteilte, weil auf der besuchten Website die Google Fonts (also die Schriftarten der Website) nicht lokal gehostet worden waren (wir haben darüber berichtet, hier geht es zu unserem Artikel).
11. Datenschutzorganisationen
Aktuell sind insbesondere die Juristen der Organisation „noyb“ um Max Schremms sehr aktiv. Diese prüfen zigtausende Websites auf Verstöße (insbesondere beim Cookie-Banner).
Was kann an meiner Website abgemahnt werden?
Kurze Antwort: Alles was nicht 100% rechtskonform ist.
Das können unter anderem auch fehlerhafte Angaben innerhalb des Impressums oder Verstöße gegen die DSGVO sein. Auf vielen Websites finden sich insbesondere Verstöße bei Diensten und Plugins die gegen deutsche oder europäische Vorschriften verstößen sowie fehlerhafte Datenschutzerklärungen und abmahnfähige Impressen. Als Websitebetreiber liegt die Verantwortung komplett bei Ihnen. Das gilt auch wenn die Toolanbieter versichern DSGVO-konform zu sein.
Helfen Datenschutz-Generatoren gegen Abmahnungen?
Unsere Meinung zu Datenschutz-Generatoren ist deutlich und nicht gerade positiv. Wir sehen in unserer täglichen Arbeit leider nach wie vor auf vielen Websites zusammengeklickte Do-it-Yourself-Rechtstexte. Bei Datenschutzerklärungen (gerade, weil diese öffentlich sichtbar im Internet sind) ist es wichtig, die individuelle Situation der Website exakt abzubilden. Dies gelingt mit standardisierten Textblöcken unserer Meinung nach nur äußerst selten. Zumal Ihre Website höchstwahrscheinlich auch technisch angepasst werden muss, um der Beschreibung in den Texten zu entsprechen und auch sonst nicht mehr abmahnfähig zu sein. Ein Generator hilft bei der nötigen technischen Anpassung natürlich herzlich wenig. Auch wird der Generatoren-Anbieter im Abmahnfall vermutlich nicht für Ihre selbst zusammengeklickten Texte haften. Wir raten in die AGB der Anbieter zuschauen. Nicht selten „lüftet sich dann schnell der Schleier“.
Wie setzt sich eine Abmahnung zusammen?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann folgende Bestandteile beinhalten:
Aufwendungsersatzes des Abmahnenden
Werden Sie z.B. von einem Verband abgemahnt, wird dieser in der Regel Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Hat ein anderer Abmahner – was der Regelfall sein dürfte – einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt, so wird er die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen wollen. Ob das berechtigt ist, hängt natürlich erstmal davon ab, ob die Abmahnung an sich berechtigt war. Außerdem unterliegen solche Forderungen teils dem Grund und teils der Höhe nach auch gewissen Schranken. Eine Schranke ist hier etwa der § 13 Abs. 4 UWG n.F., der dem abmahnenden Mitbewerber den Ersatzanspruch abspricht, wenn dieser seinen Mitbewerber nur wegen Verstößen gegen die DSGVO, das BDSG oder gegen gegen online geltende Informations- und Kennzeichnungspflichten (wie z.B. Fehler innerhalb des Impressums usw.) abmahnt. Bei Datenschutzverstößen gilt das jdf. so lange Sie als abgemahntes Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter haben. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für Abmahnungen von einem direktem Mitbewerber, alle anderen Abmahner können den Aufwendungsersatz vollständig „in Rechnung stellen“, wobei das auch dann immer noch auf die „notwendigen“ bzw. „erforderlichen“ Kosten begrenzt ist.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Abmahnende will zudem in der Regel, dass Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (diese wird er Ihnen „freundlicherweise“ in der Regel vorformuliert der Abmahnung beilegen). Solche Unterlassungserklärungen zielen darauf ab, Sie zu verpflichten, die abgemahnte Handlung nicht noch einmal zu begehen. Für den Fall, dass Sie dies doch tun, enthält die Unterlassungserklärung eine Klausel, die Sie dann zu einer (oftmals nicht unerheblichen, häufig bis hin zu fünfstelliger) Vertragsstrafe verpflichtet.
Hier ein Praxistipp: Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, geben Sie nicht ohne Weiteres die vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Es ist denkbar, dass der Abmahner das gar nicht von Ihnen verlangen darf, weil vielleicht kein Gesetzesverstoß vorliegt. Denkbar ist auch wegen § 13a Abs.2 UWG n.F., dass Sie zumindest keine Vertragsstrafe versprechen müssen. Jedenfalls droht, dass die vorformulierte Erklärung, nicht zu Ihrem Vorteil formuliert ist. Daher: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eine solche – Sie noch dazu ggf. über Jahrzehnte hinweg bindende – Erklärung abgeben. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, macht es in der Regel Sinne, zumindest über eine textuelle Anpassung nachzudenken und allenfalls eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Manchmal mag man aus taktischen Gründen auch einen Rechtsstreit oder jdf. eine gerichtliche Geltendmachung in Kauf nehmen wollen. Gerne können Sie sich bei solchen Fällen an Florian Decker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) wenden.
Schadensersatz
Selbstverständlich kann auch die Forderung nach Schadensersatz im Raum stehen, ob diese berechtigt ist, ist (wie auch die Abmahnung an sich) ist im Einzelfall zu klären.
Was kostet eine Abmahnung?
Das kommt darauf an, wer Sie abmahnt. Verbände usw. werden in der Regel konkret angefallene und nach gewissem Schlüssel umgelegte Kosten erstattet verlangen, die Beträge liegen dabei in der Regel im überschaubaren Bereich von 200 bis 400 EUR netto.
Mahnt jedoch ein Mitbewerber oder eine sonstige selbst geschädigte Person (etwa ein Besucher Ihrer Webseite) Sie durch einen Anwalt ab, dann bestimmt der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) maßgeblich über die Höhe der geforderten Kostenerstattung, da die Anwaltsgebühren von diesem abhängen (vgl. dazu die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).
Ganz wichtig, da dies viele juristische Laien nicht wissen bzw. nicht wissen können. Dieser Wert (der oft in die tausende bis zehntausende geht) ist – im Fall einer Abmahnung – nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen. Es ist der Wert, nach dem die Gerichts- und die Anwaltskosten berechnet werden. Im Falle einer Abmahnung gibt es allerdings keine irgendwo – etwa im Gesetz – festgelegten Gegenstandswerte. Vielmehr kann der Abmahner den Wert nach billigem Ermessen festlegen (§ 51 GKG). Üblicherweise orientiert sich der Abmahner allerdings bei der Festlegung des Wertes an der aktuellen Rechtsprechung. Diese ist zu vielfältig, um sie hier sinnvoll darzustellen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um die Rechtsanwaltskosten handelt, ein eventuell geltend gemachter Schadensersatz kommt nochmal „oben drauf“.
Stoppt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs den „Abmahnwahn“?
Rückblick: Der Gesetzgeber hat schon einmal versucht, das Abmahngeschehen einzudämmen und zwar mit dem am 09. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Abmahngesetz“ (offiziell: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) damals unter anderem auf Grund der immensen Zahl an Filesharing-Abmahnungen ergangen (Filesharing-Abmahnung waren/sind Abmahnungen, die man erhalten hat, wenn man illegal Musik, Filme etc. auf sogenannten P2P-Tauschbörsen heruntergeladen und somit gleichzeitig für Dritte zugänglich gemacht hat).
Zum Beispiel sollte hierbei der Streitwert gedeckelt werden, um das wirtschaftliche Interesse der Abmahner zu verringern. Damals war auch über eine Begrenzung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gesprochen worden, letztlich bliebt es aber bei Änderungen im Urheberrecht. Das Modell hat indes in der Praxis nicht sehr viel verbessert, zumal die „Abmahnkanzleien“ gewisse Umgehungsmodi gefunden haben, etwa durch hohe Schadensersatzforderungen, die auch den Streitwert der Gebühren erhöhten.
Zwar sank die Zahl der Abmahnungen im Jahr 2014 um 32 % im Vergleich zum Jahr 2013, jedoch wurden immer noch rund 74.500 (!) Abmahnungen verschickt. Ein Erfolg sieht anderes aus…
Böse Zungen behaupten sogar, dass der Rückgang von 32% überhaupt nicht mit dem Gesetz, sondern vielmehr mit dem Deutschland-Start von Netflix und Amazon Prime Video im Jahr 2014 oder der Verfügbarkeit von Spotify seit 2012 zu tun hatte, aber das sind natürlich nur Vermutungen, bestimmt lag es an der Durchschlagskraft des Gesetzes 😉
Dieses Beispiel verdeutlicht gut, was Gesetzesänderungen bewirken, wenn Sie nicht bis zum Ende durchdacht sind. Ob das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, welches nun unter anderem Änderungen des UWG zur Folge hatte (und daher auch im DSGVO-Abmahnungs-Kontext relevant werden kann; wie oben schon teils angesprochen), ein Umdenken erreichen wird, bleibt abzuwarten.
Ein kurzes Beispiel zu dem neuen Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Nach der Gesetzesbegründung soll hiermit ein Entgegenwirken von ausufernden Anspruchsberechtigung seitens Mitbewerbern erzielt werden. Die Darlegungs- und Beweislast, dass jemand nach dieser Vorschrift berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen, liegt bei demjenigen, von dem die Abmahnung ausgeht. Nach Vorstellung des Gesetzgebers kann dies unter Angabe von Größenkategorien der Verkaufszahlen belegt werden; wobei die Angabe konkreter Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters nicht erforderlich wäre. Wo hier die Schwelle liegt, wird die Rechtsprechung zeigen müssen.
Beispiel für eine Abmahnung
Sie bekommen eine Abmahnung, da Sie z.B. einen Fehler innerhalb des Impressums haben. Dem Grunde nach ist die Abmahnung also korrekt (da der Fehler eben besteht). Viele Unternehmer zahlen somit die Ersatzforderung und geben die Unterlassungserklärung ab. Andere suchen sich rechtlichen Rat, dann geht die Streiterei darüber los, ob der Abmahner aktivlegitimiert ist (also ob er ein Mitbewerber ist, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt) und ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 UWG eingehalten sind. Unnötiger Stress. Nun schreibt ihr Anwalt dem abmahnenden Anwalt einen Brief. Ggf. lenkt die Gegenseite ein und zieht die Abmahnung zurück, dennoch will ihr Anwalt bezahlt werden. Ggf. unnötige Kosten. Sie verlangen nun von der Gegenseite gemäß § 13 Abs. 5 UWG den Ersatz Ihrer Rechtsanwaltskosten und sonstiger Aufwendungen, da Sie der Meinung sind, dass Sie unberechtigt abgemahnt wurden. Die Gegenseite hat jedoch die Auffassung, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist. Wieder Stress. Nun kommt innerhalb eines Gerichtsverfahrens heraus, dass die Abmahnung zwar unberechtigt, dies allerdings für den Abmahnenden nicht erkennbar gewesen war und er somit Ihre Rechtsanwaltskosten nicht erstatten muss. Wieder Stress. Wieder Kosten…
Sie erkennen auf was wir hinauswollen, auch wenn Sie unberechtigt abgemahnt werden, ist dies immer mit Aufwand und im schlimmsten Fall sogar mit Kosten verbunden (und wir sprechen von einer unberechtigten Abmahnung). Der effektivste Weg ist einfach keine Angriffsfläche zu bieten.
Bußgeld vs. Abmahnung – Was ist der Unterschied?
Oftmals werden Bußgelder mit Abmahnungen und umgekehrt verwechselt. Dies sind jedoch „zwei Paar Schuhe“. Bußgelder, wie Sie zum Beispiel bei Verstößen gegen die DSGVO erlassen werden können, unterscheiden sich von Abmahnungen, da diese von Seiten der Aufsichtsbehörden erlassen werden. Das heiß,t Sie können nicht nur abgemahnt werden, sondern losgelöst davon auch bspw. von der zuständigen Landesdatenschutzbehörde Bußgelder aufgebrummt bekommen. Lassen Sie es am besten gar nicht so weit kommen und beachten Sie bei Ihrer Website das geltende Recht. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
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