Dennis Morgenstern

Dennis Morgenstern LL.M. MBAWirtschaftsjurist
📅 September 2026  |  🕐 ca. 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt Unternehmen, Verbraucher und den Markt vor unfairen Geschäftspraktiken.
  • Verstöße können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.
  • Irreführende Werbung, unlautere Verkaufsförderung und Rechtsbruch (§ 3a UWG) sind die häufigsten Abmahnursachen.
  • Eine UWG-Abmahnung sollte immer anwaltlich geprüft werden, bevor man reagiert.

Was das UWG regelt

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet geschäftliche Handlungen, die unlauter sind. Es schützt drei Gruppen gleichzeitig: Mitbewerber (vor unfairen Vorteilen durch Gesetzesverstöße oder irreführende Praktiken), Verbraucher (vor Täuschung und Manipulation) und den Markt als Ganzes (vor Verzerrungen, die den Wettbewerb schädigen).

Das UWG ist die Grundlage für einen großen Teil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland. Praktisch jede Abmahnung, die ein Unternehmen von einem Konkurrenten erhält, stützt sich zumindest teilweise auf das UWG.

Irreführende Werbung (§ 5 UWG)

§ 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Irreführung liegt vor, wenn eine Behauptung unwahr ist oder beim Adressaten eine falsche Vorstellung weckt, die seine Entscheidung beeinflusst. Typische Fälle:

  • Falsche Qualitätsversprechen: „Testsieger“, „Nr. 1 in Deutschland“ oder „meistverkauft“, wenn das nicht stimmt oder nicht belegt ist.
  • Irreführende Preisangaben: Streichpreise, die nicht dem tatsächlich verlangten früheren Preis entsprechen.
  • Falsche Umweltversprechen: Begriffe wie „klimaneutral“ oder „CO2-kompensiert“ ohne Substanz und Zertifizierung.
  • Irreführende Herkunftsangaben: „Aus deutschen Landen“, wenn das Produkt nicht überwiegend in Deutschland hergestellt wurde.

UWG-Abmahnung prüfen lassen

Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Reaktion in Ihrer Situation die richtige ist.

Jetzt anfragen

Aggressive Geschäftspraktiken (§ 4a UWG)

§ 4a UWG verbietet aggressive Geschäftspraktiken, also solche, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch unzumutbaren Druck oder Belästigung einschränken. Darunter fallen:

  • Unerbetene Telefonanrufe oder E-Mails zu Werbezwecken ohne Einwilligung
  • Übermäßiger Druck beim Verkauf (z.B. Countdown-Timer, die kein echtes Angebot widerspiegeln)
  • Nutzung persönlicher Umstände (z.B. Trauer, Krankheit) zur Beeinflussung einer Kaufentscheidung

Rechtsbruch als Wettbewerbsverstoß (§ 3a UWG)

§ 3a UWG ist der sogenannte Rechtsbruchtatbestand. Er besagt: Wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch das Marktverhalten regelt, handelt unlauter im Sinne des UWG. Das bedeutet: Viele Verstöße gegen andere Gesetze, z.B. Preisangabenrecht, Impressumspflicht oder DSGVO, werden gleichzeitig zu UWG-Verstößen und damit abmahnbar.

Das ist einer der Gründe, warum ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum nicht nur behördlich geahndet werden kann, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt wird. Ähnliches gilt für fehlende Pflichtangaben im Online-Shop oder einen mangelhaften Cookie-Banner. Mehr zur Impressumspflicht: Impressum Pflicht: Was Ihre Website wirklich braucht.

Wer kann abmahnen?

Nach dem UWG sind zur Abmahnung berechtigt:

  • Mitbewerber: Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sind und mit dem Abgemahnten im Wettbewerb stehen.
  • Qualifizierte Verbände: Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände, die in einer Liste des Bundesjustizamts eingetragen sind (z.B. Verbraucherzentrale Bundesverband, Wettbewerbszentrale).
  • Kammern: Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern haben ebenfalls Klagerechte.

Das UWG wurde in den letzten Jahren reformiert, um Abmahnmissbrauch einzuschränken. Kleinunternehmen können bei bestimmten Verstößen nur noch von qualifizierten Verbänden abgemahnt werden, nicht mehr von Mitbewerbern. Die Reform schützt aber nicht vor allen Abmahnungen.

Wie man auf eine UWG-Abmahnung reagiert

Bei einer UWG-Abmahnung gilt dasselbe Grundprinzip wie bei anderen Abmahnungen: Nicht sofort unterschreiben, nicht ignorieren, schnell handeln. Die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahnenden ist fast immer zu weit gefasst. Eine modifizierte Erklärung ist in vielen Fällen die bessere Option.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Abmahnung selbst rechtsmissbräuchlich ist. Das ist eine komplexe Frage, die von der Abmahnpraxis des Absenders, dem beanstandeten Verhalten und dem Verhältnis der Parteien abhängt.

Details dazu: Abmahnung erhalten: Was jetzt tun? und Unterlassungserklärung: Unterschreiben oder nicht?

Fazit

Das UWG ist kein Spezialistengesetz für Kartellrechtler, sondern ein Alltagsgesetz für jeden, der am Markt tätig ist. Wer Werbung macht, einen Online-Shop betreibt oder Produkte anbietet, sollte die Grundregeln kennen. Und wer eine UWG-Abmahnung erhält, sollte sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Abmahnung prüfen lassen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir melden uns schnellstmöglich zurück und geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung.

Datenschutzrechtlicher Hinweis* (Pflichtfeld)

Ihre Website soll endlich abmahnsicher werden? 
Gratis Angebot einholen 
close-image